(1) Für die Auswahlverfahren der Ränge im Berufsbild „Brandexperte“ (bzw. des Berufsbildes dem der Kommandant angehört,) werden die in der gegenständlichen Regelung vorgesehenen Aufgaben des Kommandanten vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz wahrgenommen.
(2) Was in diesen Leitlinien und in der Ankündigung der entsprechenden Verfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, fällt unter die allgemeinen Bestimmungen über öffentliche Wettbewerbe.