(1) Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin ist dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt, dem/der er/sie periodisch über die eigene Tätigkeit berichtet.“