(1) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Strategische Planung“.
(2) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„2. Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau und die Landesräte und Landesrätinnen sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich; sie legen die Ziele und Schwerpunktvorhaben im Performance-Plan fest, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen umgesetzt wird. Am Ende des Jahres wird ein Bericht mit den erzielten Ergebnissen erstellt. Performance-Plan und Performance-Bericht sind Instrumente der Landesverwaltung für eine wirkungs- und leistungsorientierte Verwaltungsführung und Grundlage für die Messung und Bewertung der Performance. Die Erreichung der Ziele ist auch Voraussetzung für die Auszahlung der an die Leistung gekoppelten Lohnelemente und für die Zuerkennung der besoldungsmäßigen Entwicklung für die Führungskräfte und das ihnen zugeordnete Personal.“