(1) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:
„Art. 17/bis (Sonderaufträge und Projektmanagement)
1. Den Führungskräften, welche im Verzeichnis laut Artikel 15 eingetragen sind, können Sonderaufträge für besondere Tätigkeiten, verbunden mit aktiver Verwaltungstätigkeit, für Beratungstätigkeit sowie Forschungsarbeiten und Studien, Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten technisch-fachlicher Natur oder für andere Projekte erteilt werden.
2. Unbeschadet anderweitig zur Verfügung stehender Instrumente können zwecks Durchführung von ressort-, abteilungs- oder ämterübergreifenden Projekten für die Dauer derselben geeignete Formen von Projektmanagement geschaffen werden.
3. Die Modalitäten für die Erteilung der Aufträge laut den Absätzen 1 und 2 werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“