(1) In Artikel 14 Absätze 3 und 3/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind die Wörter „für die Dauer von fünf Jahren“ durch die Wörter „für die Dauer der Amtsausübung des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau“ ersetzt.
(2) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die Funktion des Vizegeneralsekretärs/der Vizegeneralsekretärin und jene des Vizegeneraldirektors/der Vizegeneraldirektorin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau und nach Anhören des Generalsekretärs/der Generalsekretärin bzw. des Generaldirektors/der Generaldirektorin einem Ressort- oder Abteilungsdirektor/einer Ressort- oder Abteilungsdirektorin oder einer Führungskraft der Hilfskörperschaften des Landes oder der anderen öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, oder der Landesagenturen übertragen.“