(1) Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„b) die Genehmigung von bezahlten Sonderurlauben bei Heirat, bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen, bei Blutspende, bei Todesfall von Familienangehörigen und aus anderen schwerwiegenden Gründen, ausgenommen Abwesenheiten wegen Krankheit und Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes.“