(1) Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, so wie durch Artikel 5 dieses Gesetzes ersetzt, findet mit Beginn der nächsten Legislaturperiode des Landes Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt finden weiterhin die Bestimmungen laut Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in der vormals geltenden Fassung Anwendung.
[(2) Für die von Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 2 vorgesehenen Zwecke wird der jeweils zum 31. Mai 2018 angereifte Teil der Zulagen berücksichtigt.] 10) 11)