(1) Soweit mit Landesgesetz oder auf dessen Grundlage nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Personal des Landes, der Hilfskörperschaften des Landes, der Landesagenturen und der anderen öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt. Für die Gemeinden und für die Führungskräfte, die stellvertretenden Führungskräfte, die Koordinatoren und für ähnliche Aufträge der Gesundheitsberufe im Südtiroler Sanitätsbetrieb gelten nur die Bestimmungen des 1. Abschnitts. 9)