(1) Die von den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen vorgesehene graduelle Umwandlung in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte ist aufgehoben und entfaltet mit 1. Juni 2018 keine Wirksamkeit mehr. Unberührt bleiben die bereits in Anwendung von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und der besagten Kollektivverträge entfalteten Rechtswirkungen und angereiften wirtschaftlichen Auswirkungen.] 6) 7) 8)