(1)Ab 1. Juni 2018 ist die von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen geregelte Direktionszulage in eine Zulage entsprechend der Position umgewandelt, die aus einem fixen und einem variablen Teil besteht. Die Höhe dieser Zulage entsprechend der Position, deren fixer Teil 40 Prozent der Gesamthöhe der Zulage entspricht, wird mit Kollektivverträgen festgelegt, innerhalb der Grenzen und der Gebote laut Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6, und unter Berücksichtigung der Größe der Führungsstruktur, ihrer Einordnung innerhalb der Organisation der Verwaltung und des Verantwortungsgrades sowie der Komplexität und des Schwierigkeitsgrades der mit der bekleideten Position verbundenen Führungsaufgaben. 2)
(2) Die gesamte wirtschaftliche Behandlung der Führungskraft darf auf jeden Fall die jährliche Höchstgrenze von 240.000,00 Euro, vor Abzug der Renten- und Fürsorgebeiträge und Steuern zu Lasten des/der Bediensteten, nicht überschreiten.
[(3) Unberührt bleiben die bis 1. Juni 2018 aufgrund der Verfahren zur graduellen Umwandlung der Führungszulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt im Sinne des lohnbezogenen Systems anrechenbares Lohnelement, in Anwendung von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und der Kollektivverträge, bereits entfalteten Rechtswirkungen und angereiften wirtschaftlichen Auswirkungen. Der im Sinne dieses Absatzes bereits angereifte Teil der Führungszulage ist mit der Zulage entsprechend der Position laut Absatz 1 nicht kumulierbar.] 3) 4) 5)