1. Die für die Tätigkeiten laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Beiträge werden gewährt, um den Unterschied zwischen den externen Kosten des Straßen- und jenen des Schienengüterverkehrs auszugleichen.
2. Für jede ITE, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr auf Schiene befördert wird, wird für die Strecke Brenner-Salurn oder umgekehrt ein Beitrag im Höchstausmaß von 19 Euro pro Strecke gewährt.
3. Für jede ITE, die im begleiteten kombinierten Verkehr auf Schiene befördert wird, wird für die Strecke Brenner-Salurn oder umgekehrt ein Beitrag im Höchstausmaß von 33 Euro pro Strecke gewährt.
3-bis. für jede ITE, die im kombinierten Schienengüterverkehr mit traditioneller Direktverladung im Land Südtirol auf- oder abgeladen wird, wird ein Beitrag im Höchstausmaß von 19 Euro pro Strecke gewährt.
4. Das Ausmaß der jeweiligen Beitragssätze wird jährlich im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushaltes mit Maßnahme des zuständigen Abteilungsdirektors/der zuständigen Abteilungsdirektorin festgelegt. Für den begleiteten kombinierten Verkehr und den kombinierten Schienengüterverkehr mit traditioneller Direktverladung wird unter Beachtung der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Mehrfachförderung laut Artikel 8 vorrangig der maximale Beitragssatz gewährt.
5. Das Land Südtirol behält sich das Recht vor, den Beitragssatz bei günstigeren Marktbedingungen herabzusetzen.
6. Für leer beförderte Eisenbahnwägen werden keine Beiträge gewährt.