(1) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 19/bis (Gleichstellung von Meisterbriefen)
1. Der Direktor/Die Direktorin des für die Meisterausbildung zuständigen Landesamtes kann Meisterbriefe im Handwerk, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben wurden, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen ausgestellt wurden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest.“
(2) Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) Karosserietechniker/Karosserietechnikerin,“
(3) Der Vorspann von Artikel 25 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„3. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält eine Bewilligung für die Einstellung von Kfz-Mechatroniker-Lehrlingen, wer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:“
(4) Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Durchführung der periodischen Fahrzeugüberprüfungen ist die Eintragung im Handelsregister als „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifentechniker“ und als „Karosserietechniker/Karosserietechnikerin“ erforderlich.“
(5) Nach Artikel 45 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„18. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Karosseriebauer/Karosseriebauerin“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Karosserietechniker/Karosserietechnikerin“ eingetragen. Die Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung im Handelsregister mit der Tätigkeit „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin“ eingetragen sind, werden von Amts wegen mit der Tätigkeit „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifentechniker“ eingetragen.“