(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse werden zu 70 Prozent der Nettokosten des Dienstes vom Land Südtirol und zu 30 Prozent von den betroffenen Gemeinden finanziert.“
(2) Nach Artikel 46 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater eingefügt:
„1/bis Das Verkehrsunternehmen, das Dienste ohne entsprechende Ermächtigung durchführt, muss eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro entrichten.
1/ter Das Verkehrsunternehmen, das die genehmigten oder ermächtigten Fahrpreise nicht vorschriftsmäßig anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten.
1/quater Das Verkehrsunternehmen, das die Apparaturen für die Verwaltung der Fahrscheine und der Fahrgastinformation nicht korrekt anwendet, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro entrichten.“
(3) Artikel 52 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Die Feststellung der Übertretungen laut Artikel 50, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Geldbuße obliegt den von der Landesabteilung Mobilität oder von den Verkehrsbetrieben formell dazu beauftragten Personen. Die Verkehrsunternehmen erlegen den Fahrgästen die entsprechenden Verwaltungsstrafen auf.“