(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des entsprechenden Grades zum Zwecke des Zugangs zu den Leistungen laut Artikel 8 erfolgt ausschließlich aufgrund der Richtlinien und Modalitäten laut Artikel 12 Absatz 1 und den diesbezüglichen Einstufungsinstrumenten.“
(2) In Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, wird die Ziffer „30“ durch die Ziffer „45“ ersetzt.
(3) Artikel 3 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„7. Die Pflegeeinstufung ist in regelmäßigen Zeitabständen gemäß der mit Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Richtlinien zu wiederholen.“
(4) Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„4. Falls vom Einstufungsteam festgestellt wird, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist oder andere Gründe für eine solche Lösung sprechen, kann ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die weitere Gewährleistung der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann an die effektive Inanspruchnahme dieser Sachleistungen gebunden werden. Im Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 werden die entsprechenden Richtlinien festgelegt.“
(5) Im deutschen Wortlaut des Artikels 8 Absatz 6 und der Überschrift von Artikel 12 sowie des Absatzes 1 Buchstaben a) und e) desselben Artikels des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, wird das Wort „Kriterien“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.
(6) Nach Artikel 13 Absatz 2/bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„c) der Sanitätsbetrieb teilt dem Land die Informationen zur Anerkennung einer Zivilinvalidität im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sowie zur eventuellen Verpflichtung zu Kontrolluntersuchungen der Antragsteller und Bezieher von Pflegegeld mit.“