(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Kennzeichnung)
1. Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden.“
(2) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 (Register)
1. Es wird ein Register der Produzenten errichtet, welche ihre Erzeugnisse mit „ohne Gentechnik“ kennzeichnen wollen.
2. Dieses Register wird von der Landesagentur für Umwelt geführt.
3. Zum Zwecke der Kennzeichnung müssen die Produzenten eine schriftliche Meldung an die Landesagentur für Umwelt richten, samt einer Auflistung der mit „ohne Gentechnik“ gekennzeichneten Lebensmittelkategorie. Eventuelle Änderungen in der Auflistung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
4. Die tierärztlichen Dienste und die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes haben das Recht, auf die im Register enthaltenen Daten jederzeit zum Zwecke der Planung und Ausführung der amtlichen, von der geltenden einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Kontrollen, zuzugreifen.“
(3) In Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Worte „Absatz 2 und folgende“ gestrichen.
(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Verwaltungsstrafen)
1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in jenen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:
- wer ein Produkt unter Verwendung des in den Artikeln 3 und 6 angeführten Kennzeichens oder Wortlaut kennzeichnet, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu haben, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 10.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro bestraft,
- wer in der Meldung laut Artikel 4 Absatz 3 falsche Angaben macht oder die Kennzeichnung des Produktes nicht unterlässt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft.
2. Für die Feststellung und Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig.“
(5) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes als ohne Gentechnik gekennzeichneten Produkte werden von Amts wegen in das Register der Produkte „ohne Gentechnik“ eingetragen.“