(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals und zur Schulsozialarbeit“.
(2) Nach Artikel 21 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgender Artikel 22 und folgender 3. Titel mit den Artikeln 23, 24 und 25 hinzugefügt:
„Art. 22 (Errichtung der Stellenpläne der Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben)
1. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, sind für die Trainingstätigkeit an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen mit Landesschwerpunkt Sport die Stellenpläne für Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben errichtet. Die Stellenpläne werden je nach Sportdisziplin in Kategorien unterteilt.
2. Die Aufnahme des Personals laut Absatz 1 erfolgt über einen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren. Zum Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren werden Personen zugelassen, die im Besitz des staatlichen Abschlussdiploms der Oberschule und eines spezifischen Trainerdiploms sind. Die Landesregierung legt die Durchführungsmodalitäten, die Dauer und die Bewertungsformen des Ausbildungslehrgangs mit Auswahlverfahren fest. Bis zum Abschluss des Ausbildungslehrgangs mit Auswahlverfahren erhält das Personal jährlich befristete Aufträge durch die zuständige Schulführungskraft. Bei der Erstanwendung dieses Artikels erhält das Personal mit mindestens drei Dienstjahren als Sporttrainer an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen nach Bestehen eines Sonderwettbewerbs nach Titeln einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
3. Das Personal laut Absatz 1 wird wie das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen eingestuft. Bei der Einstufung nach der unbefristeten Aufnahme werden die außerplanmäßig geleisteten Dienste als Sporttrainer an den Mittel- und Oberschulen mit Landesschwerpunkt Sport zur Gänze anerkannt.
4. Die Stellen für die Stellenpläne laut Absatz 1 werden dem Landesplansoll laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, entnommen.
5. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Aufnahme und Einstufung der Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben fest.
3. TITEL – Bestimmungen zur Schulsozialarbeit
Art. 23 (Allgemeine Bestimmungen zur Schulsozialarbeit)
1. Die Schulsozialarbeit erfolgt über niederschwellige Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an den Schulen und verfolgt folgende Ziele:
- die Schüler in ihrer Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken (Prävention),
- die Schüler in Krisen- und Konfliktsituationen aufzufangen, in Übergangsphasen zu begleiten und in der Orientierung zu unterstützen (Intervention),
- in bestimmten Situationen zeitbegrenzte Alternativen zur Erfüllung der Schul- und Bildungspflicht zu koordinieren und die Schüler zu begleiten (Time-out-Lernen).
2. Im Mittelpunkt der Schulsozialarbeit stehen das Wohl und die Zukunft der Schüler. Daher trägt diese Arbeit wesentlich dazu bei, Schulabsentismus und Schulabbruch erfolgreich vorzubeugen. Ein weiteres Ziel der Schulsozialarbeit ist die Unterstützung der Lehrpersonen in Zusammenhang mit verschiedenen sozialen Themen sowie das Casemanagement in Einzelfällen. Die Umsetzung erfolgt im Netzwerk unter Einbezug der inner- und außerschulischen Unterstützungssysteme und Angebote.
Art. 24 (Landesberufsbild für Schulsozialpädagogen)
1. Um die Ziele laut Artikel 23 zu erreichen, wird im Rahmen der Landesverwaltung das Berufsbild der Schulsozialpädagogen geschaffen.
Art. 25 (Übergangsregelung)
1. Bis zur Schaffung des Landesberufsbildes für Schulsozialpädagogen erhalten die Schulsozialpädagogen einen befristeten Arbeitsvertrag durch die zuständige Schulführungskraft. Die Arbeitszeit der Schulsozialpädagogen beträgt bei einem vollen Auftrag 38 Wochenstunden. Weitere Bestimmungen für das Auswahlverfahren, für die Aufnahme und für spezifische Aufgaben in der Übergangszeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
2. Mit der Schaffung des Landesberufsbildes werden die Stellen in die Stellenpläne des Landespersonals überführt. Die im Rahmen dieser Übergangsbestimmungen geleitsteten außerplanmäßigen Dienste werden bei der Einstufung nach der unbefristeten Aufnahme anerkannt. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Verwaltungsmaßnahme festgelegt.“