(1) In der Anlage 1 zum Dekret wird beim Generalsekretariat des Landes die Bezeichnung in deutscher Fassung richtiggestellt:
„GENERALSEKRETARIAT DES LANDES“.
(2) Die mit Artikel 35 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, bei der Landesabteilung Präsidium und Außenbeziehungen errichtete Agentur für Presse und Kommunikation wird in der Anlage 1 zum Dekret direkt dem Generalsekretariat des Landes als Buchstabe i) mit folgenden Aufgaben zugeordnet:
“Agentur für Presse und Kommunikation