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Beschluss vom 20. Januar 2015, Nr. 56
Dolomiten UNESCO Welterbe - Genehmigung der neuen Satzung der Stiftung "Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO"

Anlage

Dolomiti - Dolomiten - Dolomites - Dolomitis UNESCO - STIFTUNGSSATZUNG

Artikel 1
Bezeichnung und Sitz

Auf Initiative der Autonomen Provinzen Bozen und Trient, der Provinzen Belluno, Pordenone und Udine, der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der Region Venetien wird die Stiftung "Dolomiti – Dolomiten – Dolomites – Dolomitis UNESCO", im Folgenden kurz Stiftung genannt, gegründet.

Die Stiftung hat ihren Rechts-, Steuer- und Verwaltungssitz bei der Provinz Belluno, an einem bestimmten Ort oder jedenfalls im Gebiet dieser Provinz.

Jede der in Absatz 1 genannten, im Verwaltungsrat vertretenen Körperschaften bestimmt in ihrem Zuständigkeitsgebiet einen operativen Sitz mit einer entsprechenden Organisationsstruktur, die für die Zusammenarbeit mit der Stiftung und für Tätigkeiten in den von der Stiftung mit den Gründungsmitgliedern aufgebauten funktionalen Netzwerken zuständig ist.

Artikel 2
Zweck

Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, die Kommunikation und die Aufwertung des Dolomiten UNESCO Welterbes im Rahmen der für das UNESCO-Welterbe geltenden Grundsätze und Richtlinien.

Die Stiftung garantiert direkt und durch ihre Gründungsmitglieder die Verfolgung der mit der gemeinsamen Führungsstrategie festgelegten Ziele.

Zu diesem Zweck

a) fördert die Stiftung die Zusammenarbeit zwischen den Gründungsmitgliedern, damit die politischen Entscheidungen zur Erhaltung, Kommunikation und Aufwertung des Dolomiten UNESCO Welterbes, die von den einzelnen Gründungsmitgliedern im Rahmen der Vorgaben der gemeinsamen Führungsstrategie getroffen werden, aufeinander abgestimmt werden,

b) fördert sie auf der Grundlage der gemeinsamen Führungsstrategie die eventuelle Einführung neuer Maßnahmen und Mittel zum Schutz des Dolomiten UNESCO Welterbes und führt durch die Entwicklung und die Koordination der Aktivitäten in den von ihr und den Gründungsmitgliedern laut Artikel 1 aufgebauten funktionalen Netzwerken gemeinsame Aktionen durch,

c) unterstützt sie die Kommunikation zwischen den Gründungsmitgliedern, um die Durchführung der gemeinsamen Führungsstrategie zu gewährleisten,

d) fördert und betreut sie den Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen den Gründungsmitgliedern,

e) kann sie im Rahmen der Führung der funktionalen Netzwerke thematische Plattformen mit den örtlichen Körperschaften, mit den Parkkörperschaften sowie mit den anderen öffentlichen und privaten Verwaltungen und Institutionen und mit Fachleuten einführen, um mit ihnen bestimmte Themen zu behandeln,

f) arbeitet sie mit den internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und örtlichen Institutionen zusammen,

g) verfasst sie zum Stand der Durchführung der gemeinsamen Führungsstrategie periodische Informationsberichte, die dem internationalen UNESCO - Welterbekomitee übermittelt werden und auf Anfrage von den einschlägig tätigen öffentlichen und privaten Institutionen eingesehen werden können,

h) vermittelt und verbreitet sie Informationen über das UNESCO-Welterbe,

i) fördert sie, auch über die funktionalen Netzwerke, das Verständnis für den Schutz der Gebiete, der Umwelt und der Landschaft,

j) organisiert sie direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Ausstellungen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Zielsetzung und mit der Kultur und Identität der Gebiete des Dolomiten UNESCO Welterbes,

k) gibt sie Gutachten in den Bereichen Raumplanung und Regionalplanung in Bezug auf das Dolomiten UNESCO Welterbe ab, wie dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Regionen und Provinzen vorgesehen ist..

Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke.

Artikel 3
Vermögen und Verwaltungsfonds

Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern und den Finanzmitteln, die von den Gründungsmitgliedern bei der Stiftungsgründung in den Dotationsfonds eingebracht werden.

Dieses Vermögen kann später durch zusätzliche Zuwendungen seitens der Gründungs- und der Fördermitglieder und durch allfällige Beiträge, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse aufgestockt werden.

Das Vermögen dient ausschließlich der Erfüllung des Stiftungszwecks und die Stiftungsorgane sind zu dessen Erhalt verpflichtet.

Der Verwaltungsfonds setzt sich aus den jährlichen Zuwendungen der Gründungsmitglieder und den Zuwendungen der Fördermitglieder und anderer öffentlicher und privater Rechtsträger als Beitrag zur Erfüllung des Stiftungszwecks zusammen. Die Zuwendungen der Gründungsmitglieder werden zu einem Viertel von der Autonomen Provinz Bozen getragen, zu einem Viertel von der Autonomen Provinz Trient, zu einem Viertel von der Provinz Belluno gemeinsam mit der Region Veneto und zu einem Viertel von der Provinz Pordenone gemeinsam mit der Provinz Udine und der Region Friaul-Julisch Venetien.

Das Haushaltsjahr beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 4
Fördermitglied

Der Verwaltungsrat kann natürlichen Personen und juristischen Personen, seien sie öffentliche oder private, und im Besonderen den Gemeinden, den Parkverwaltungen, den Universitäten und den Körperschaften, die das Gebiet des Dolomiten UNESCO Welterbes erforschen, die Qualifikation Fördermitglied zuerkennen, sofern sie die Ziele der Stiftung teilen und durch jährliche oder mehrjährige Geld- oder Sacheinlagen, deren Mindestumfang und Modalitäten der Verwaltungsrat festlegt, oder durch besondere, auch berufliche, Tätigkeiten oder Leistungen zum Verwaltungsfonds der Stiftung beitragen.

Artikel 5
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) der Verwaltungsrat,

b) der Präsident,

c) das Revisionsorgan,

d) die Versammlung der Fördermitglieder,

e) der wissenschaftliche Beirat.

Artikel 6
Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus den gesetzlichen Vertretern aller Gründungsmitglieder oder jeweils einer von diesen delegierten Person, die - eventuell auch kraft ihres Amtes - die Berggebiete des Dolomiten UNESCO Welterbes vertreten. Die Verwaltungsratmitglieder ernennen aus ihrer Mitte eine Person, die im Sinne von Artikel 8 die Präsidentschaft übernimmt.

Die Mitglieder bleiben bis zur Beendigung ihrer Amtszeit bzw. bis zur Beendigung ihrer Beauftragung bei der Herkunftskörperschaft im Amt.

Dem Verwaltungsrat obliegen alle Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Stiftung.

Um den Stiftungszweck zu erfüllen, nimmt der Verwaltungsrat im Einzelnen folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

a) Er beschließt die gemeinsame Führungsstrategie zur Erreichung der in Artikel 2 angeführten Ziele, wobei er die Harmonisierung der Maßnahmen mit der Raum- und Umweltpolitik der einzelnen Gebiete des Dolomiten UNESCO Welterbes gewährleistet, und legt das Jahresprogramm fest,

b) er bestimmt den jährlichen Betrag des Verwaltungsfonds,

c) er beschließt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung,

d) er ernennt den Direktor und widerruft die Ernennung,

e) er beschließt das Organisations- und Betriebsreglement der Dienste sowie aller anderer, für das gute Funktionieren der Stiftung notwendigen Reglements und allfällige Änderungen,

f) er beschließt über alle weiteren Angelegenheiten, die für die Stiftung von Interesse sind,

g) er beschließt über alle Themen, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind, und delegiert, falls er es für sinnvoll erachtet, die Bearbeitung der Dokumente betreffend die Geschäftsführung an den Präsidenten,

h) er kann, falls eine ordentliche Angelegenheit dringend erledigt werden muss und es nicht möglich ist, bis zur nächsten Ratssitzung zu warten, seine Entscheidung auch nach vorheriger Videokonferenz durch getrennte Stimmabgabe der Mitglieder mittels zertifizierter elektronischer Post treffen,

i) er schlägt Satzungsänderungen vor.

Der Verwaltungsrat kann auch ein eigenes Forum einrichten, mit dem die örtlichen Körperschaften, die Parkkörperschaften und die Körperschaften, die Schutzgebiete verwalten, durch regelmäßige Treffen einbezogen und beteiligt werden.

Artikel 7
Einberufung und Quorum

Der Verwaltungsrat wird regelmäßig vom Präsidenten einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Ratsmitgliedern.

Die Einberufung wird jedem Mitglied mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag zugestellt. In besonders dringenden Fällen kann die Zustellung durch einfache Benachrichtigung mindestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn erfolgen. Die Zustellung kann auf elektronischem Wege erfolgen oder auf eine andere Weise, die geeignet ist, die Einberufung nachzuweisen.

Die Einberufung muss die Tagesordnung, den Ort und die Uhrzeit der Sitzung enthalten.

Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens vier Ratsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

Die Beschlüsse werden als Beschlussniederschriften in einem eigens dafür vorgesehenen Buch festgehalten und vom Präsidenten sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Dieses Buch ist nach den Vorschriften zu führen, die für das entsprechende Buch bei Aktiengesellschaften gelten.

Was die Entscheidungsfindung und die Stimmabgabe im Verwaltungsrat betrifft, haben die Stimmen der einzelnen Ratsmitglieder, in Vierundzwanzigstel ausgedrückt, jeweils folgendes Gewicht:

a) Autonome Provinz Bozen: 6 (sechs)

b) Autonome Provinz Trient: 6 (sechs)

c) - Autonome Region Friaul-Julisch Venetien: 2 (zwei)

- Provinz Pordenone: 2 (zwei)

- Provinz Udine: 2 (zwei)

d) - Region Venetien: 3 (drei)

- Provinz Belluno: 3 (drei).

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Artikel 8
Der Präsident

Der Präsident wird vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte ernannt, und zwar in turnusmäßigem Wechsel, der nach der folgenden alphabetischen Reihung der zum Dolomiten UNESCO Welterbes gehörenden Gebiete erfolgt:

1. Belluno

2. Bozen

3. Pordenone

4. Trient

5. Udine

Der Präsident des Verwaltungsrates bleibt jeweils drei Jahre im Amt.

Der Präsident des Verwaltungsrates

a) ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung, beruft den Verwaltungsrat ein und führt dessen Vorsitz,

b) unterzeichnet die Dokumente der Stiftung, die dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten sind,

c) hat die Oberaufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt turnusmäßig jeweils für drei Jahre jenes Mitglied des Verwaltungsrates, das das Gebiet vertritt, welches in alphabetischer Reihenfolge auf jenes folgt, das der Präsident vertritt.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident seine Aufgaben und Befugnisse. Der Präsident kann, nach Absprache mit dem Verwaltungsrat, bestimmte Aufgaben an den Vizepräsidenten delegieren.

Artikel 9
Das Revisionsorgan

Die Gründungsmitglieder ernennen das Revisionsorgan; dieses wird aus mindestens einem und höchstens drei Revisoren sowie aus den entsprechenden Ersatzrevisoren gebildet. Die Mitglieder des Revisionsorgans bleiben drei Jahre im Amt und können ein einziges Mal für denselben Zeitraum in ihrem Amt bestätigt werden.

Die Mitglieder des Revisionsorgans müssen im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer, der Wirtschaftsberater oder der diplomierten Rechnungsführer eingetragen sein. Sie können nur dann abberufen werden, wenn sie ihre Pflicht nicht erfüllen.

Die Mitglieder des Revisionsorgans üben gemäß den Artikeln 2403, 2403/bis, 2404, 2407 und 2409/bis des Zivilgesetzbuches eine Kontrollfunktion über die Verwaltung der Stiftung aus. Sie müssen an den Sitzungen des Verwaltungsrates, zu denen sie eigens einberufen werden, teilnehmen.

Sie erstellen einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag und zum Jahresabschluss und geben obligatorische Gutachten zu den Haushaltsänderungen ab. Außerdem beraten sie den Verwaltungsrat in finanziellen Angelegenheiten.

Artikel 10
Die Versammlung der Fördermitglieder

Die Versammlung der Fördermitglieder besteht aus den Gründungsmitgliedern sowie allen natürlichen Personen und Vertretern der juristischen Personen, die Förderer der Stiftung sind.

Die Versammlung der Fördermitglieder

a) gibt Stellungnahmen ab und unterbreitet Vorschläge zu den Tätigkeiten und Programmen der Stiftung,

b) kann die Höhe des Beitrags vorschlagen, der in den Verwaltungsfonds einzuzahlen ist, um die Qualifikation Fördermitglied zu erlangen.

Der Präsident der Stiftung führt den Vorsitz in der Versammlung der Fördermitglieder und beruft diese mindestens einmal im Jahr ein, dies auch, um Formen der Vertiefung und des Austauschs über wissenschaftliche Themen oder sonst irgendwie mit dem Dolomiten UNESCO Welterbe und seiner Verwaltung zusammenhängende Themen zu fördern.

Artikel 11
Der wissenschaftliche Beirat

Der Verwaltungsrat setzt einen wissenschaftlichen Beirat ein, der aus höchstens fünf Mitgliedern besteht und in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen berät sowie auf Anfrage Gutachten zu Angelegenheiten und Fragen abgibt, die in die Zuständigkeit der Stiftung fallen.

Der wissenschaftliche Beirat kann außerdem Stellungnahmen zum Führungsmonitoring der Dolomiten

UNESCO Welterbegebiete und zur Forschungstätigkeit abgeben und Verbesserungsvorschläge unterbreiten.

Der wissenschaftliche Beirat bleibt drei Jahre im Amt.

Artikel 12
Der Direktor

Die Beauftragung als Direktor erfolgt durch den Verwaltungsrat. Der Direktor bleibt drei Jahre im Amt. Der Auftrag ist erneuerbar und kann vom Verwaltungsrat, auf Antrag des Präsidenten oder der Mehrheit der Ratsmitglieder, widerrufen werden.

Der Direktor sorgt für die Umsetzung der vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten festgelegten Richtlinien und Ziele für die Verwaltung.

Der Direktor verfasst und unterzeichnet im Rahmen der Vorgaben des Stiftungsregelements die mit der Tätigkeit der Stiftung zusammenhängenden Verträge und Verwaltungsakte; die Befugnisse des Präsidenten als gesetzlicher Vertreter der Stiftung bleiben jedoch aufrecht.

Der Direktor nimmt an den Sitzungen der Kollegialorgane der Stiftung ohne Stimmrecht teil.

Artikel 13
Begünstigungen durch die Mitglieder

Um die Spesen in Grenzen zu halten, verpflichten sich die Mitglieder der Stiftung Strukturen und Räume für die Ausübung der Stiftungstätigkeit kostenlos oder zu reduzierten Preisen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 14
Dauer, Auflösung und Zuweisung des Vermögens

Die Stiftung erlischt, falls die Dolomiten von der UNESCO-Welterbeliste gestrichen werden.

In diesem Fall müssen die beweglichen und unbeweglichen Güter im Eigentum der Stiftung, abzüglich

allfälliger Liquidationsverluste, den Gründungs- oder den Fördermitgliedern, die sie bereitgestellt haben, zurückgegeben werden.

Artikel 15
Rechtsverweis

Für alles, was in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die einschlägige Gesetzgebung.

Artikel 16
Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Satzung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Artikel 17
Schlussbestimmung

Die Region Venetien und die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien verpflichten sich im Verwaltungsrat eine angemessene Vertretung der Berggebiete, die Teil des Dolomiten UNESCO Welterbes sind und die ursprünglich die Stiftung gegründet haben, zu gewährleisten, falls durch institutionelle Reformen Provinzen geändert, neu definiert oder abgeschafft werden. Tritt einer der in Absatz 1 genannten Fälle ein, so gilt für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsrates das Kriterium des turnusmäßigen Wechsels laut Artikel 8 sinngemäß.

Bei der Umsetzung der in diesem Artikel vorgesehenen Inhalte müssen den betroffenen Gebieten des Dolomiten UNESCO Welterbes geeignete Beratungs- und Partizipationsformen garantiert werden.

 

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