Der Verwaltungsrat wird regelmäßig vom Präsidenten einberufen oder auf Antrag von mindestens zwei Ratsmitgliedern.
Die Einberufung wird jedem Mitglied mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag zugestellt. In besonders dringenden Fällen kann die Zustellung durch einfache Benachrichtigung mindestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn erfolgen. Die Zustellung kann auf elektronischem Wege erfolgen oder auf eine andere Weise, die geeignet ist, die Einberufung nachzuweisen.
Die Einberufung muss die Tagesordnung, den Ort und die Uhrzeit der Sitzung enthalten.
Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens vier Ratsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
Die Beschlüsse werden als Beschlussniederschriften in einem eigens dafür vorgesehenen Buch festgehalten und vom Präsidenten sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Dieses Buch ist nach den Vorschriften zu führen, die für das entsprechende Buch bei Aktiengesellschaften gelten.
Was die Entscheidungsfindung und die Stimmabgabe im Verwaltungsrat betrifft, haben die Stimmen der einzelnen Ratsmitglieder, in Vierundzwanzigstel ausgedrückt, jeweils folgendes Gewicht:
a) Autonome Provinz Bozen: 6 (sechs)
b) Autonome Provinz Trient: 6 (sechs)
c) - Autonome Region Friaul-Julisch Venetien: 2 (zwei)
- Provinz Pordenone: 2 (zwei)
- Provinz Udine: 2 (zwei)
d) - Region Venetien: 3 (drei)
- Provinz Belluno: 3 (drei).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.