Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus den gesetzlichen Vertretern aller Gründungsmitglieder oder jeweils einer von diesen delegierten Person, die - eventuell auch kraft ihres Amtes - die Berggebiete des Dolomiten UNESCO Welterbes vertreten. Die Verwaltungsratmitglieder ernennen aus ihrer Mitte eine Person, die im Sinne von Artikel 8 die Präsidentschaft übernimmt.
Die Mitglieder bleiben bis zur Beendigung ihrer Amtszeit bzw. bis zur Beendigung ihrer Beauftragung bei der Herkunftskörperschaft im Amt.
Dem Verwaltungsrat obliegen alle Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Stiftung.
Um den Stiftungszweck zu erfüllen, nimmt der Verwaltungsrat im Einzelnen folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
a) Er beschließt die gemeinsame Führungsstrategie zur Erreichung der in Artikel 2 angeführten Ziele, wobei er die Harmonisierung der Maßnahmen mit der Raum- und Umweltpolitik der einzelnen Gebiete des Dolomiten UNESCO Welterbes gewährleistet, und legt das Jahresprogramm fest,
b) er bestimmt den jährlichen Betrag des Verwaltungsfonds,
c) er beschließt den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung,
d) er ernennt den Direktor und widerruft die Ernennung,
e) er beschließt das Organisations- und Betriebsreglement der Dienste sowie aller anderer, für das gute Funktionieren der Stiftung notwendigen Reglements und allfällige Änderungen,
f) er beschließt über alle weiteren Angelegenheiten, die für die Stiftung von Interesse sind,
g) er beschließt über alle Themen, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind, und delegiert, falls er es für sinnvoll erachtet, die Bearbeitung der Dokumente betreffend die Geschäftsführung an den Präsidenten,
h) er kann, falls eine ordentliche Angelegenheit dringend erledigt werden muss und es nicht möglich ist, bis zur nächsten Ratssitzung zu warten, seine Entscheidung auch nach vorheriger Videokonferenz durch getrennte Stimmabgabe der Mitglieder mittels zertifizierter elektronischer Post treffen,
i) er schlägt Satzungsänderungen vor.
Der Verwaltungsrat kann auch ein eigenes Forum einrichten, mit dem die örtlichen Körperschaften, die Parkkörperschaften und die Körperschaften, die Schutzgebiete verwalten, durch regelmäßige Treffen einbezogen und beteiligt werden.