Die Stiftung erlischt, falls die Dolomiten von der UNESCO-Welterbeliste gestrichen werden.
In diesem Fall müssen die beweglichen und unbeweglichen Güter im Eigentum der Stiftung, abzüglich
allfälliger Liquidationsverluste, den Gründungs- oder den Fördermitgliedern, die sie bereitgestellt haben, zurückgegeben werden.