Die Gründungsmitglieder ernennen das Revisionsorgan; dieses wird aus mindestens einem und höchstens drei Revisoren sowie aus den entsprechenden Ersatzrevisoren gebildet. Die Mitglieder des Revisionsorgans bleiben drei Jahre im Amt und können ein einziges Mal für denselben Zeitraum in ihrem Amt bestätigt werden.
Die Mitglieder des Revisionsorgans müssen im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer, der Wirtschaftsberater oder der diplomierten Rechnungsführer eingetragen sein. Sie können nur dann abberufen werden, wenn sie ihre Pflicht nicht erfüllen.
Die Mitglieder des Revisionsorgans üben gemäß den Artikeln 2403, 2403/bis, 2404, 2407 und 2409/bis des Zivilgesetzbuches eine Kontrollfunktion über die Verwaltung der Stiftung aus. Sie müssen an den Sitzungen des Verwaltungsrates, zu denen sie eigens einberufen werden, teilnehmen.
Sie erstellen einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag und zum Jahresabschluss und geben obligatorische Gutachten zu den Haushaltsänderungen ab. Außerdem beraten sie den Verwaltungsrat in finanziellen Angelegenheiten.