(1) Der Betrieb Landesmuseen führt und verwaltet die Landesmuseen.
(2) Der Betrieb Landesmuseen ist eine Hilfskörperschaft des Landes. Die Landesregierung legt die Benennung, die Organe und die Aufgaben des Betriebs fest.
(3) Der Betrieb Landesmuseen ist vermögensrechtlich und buchhalterisch selbstständig. 2)
(4) Die Beschlüsse zum Haushaltsvoranschlag, Änderungen daran und die Jahresabschlussrechnung werden von der Landesregierung genehmigt. 3)
(5) Der Betrieb Landesmuseen kann gewerbliche Dienstleistungen für Dritte erbringen und diesen Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt. Er kann insbesondere:
(6) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 kann das Museum für Moderne und Zeitgenössische Kunst auch von einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden.