1. Der Sanitätsrat ist ein gewähltes Gremium des Sanitätsbetriebes zur repräsentativen Beteiligung und Miteinbeziehung der verschiedenen Gesundheitsberufe des Sanitätsbetriebes.
2. Die Zusammensetzung des Rates erfolgt unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen über die verhältnismäßige Vertretung der drei Sprachgruppen und das Gleichgewicht der Geschlechter.
3. Die Beschlussfähigkeit des Sanitätsrates ist bei jeder Anzahl von anwesenden Mitgliedern gegeben. Die Beschlüsse des Sanitätsrates gelten als gefasst, wenn die relative Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.
4. Die Betriebsordnung muss vorsehen, dass jene Mitglieder, die wiederholt abwesend sind, ersetzt werden.