1. Die Zuteilung der Ressourcen an die Gesundheitsbezirke sowie die Verteilung der Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
a) Leistungsbedarf, welcher nach transparenten und einheitlichen Kriterien erhoben werden muss,
b) Bevölkerungsanzahl der Bezirke, auch unter Berücksichtigung des Tourismusaufkommens,
c) epidemiologische und demographische Struktur der Bevölkerung,
d) Verortung und Komplexität von landesweiten Diensten bzw. Funktionen gemäß den Vorgaben des geltenden Landesgesundheitsplans,
e) Patientenflüsse zwischen den Gesundheitsbezirken.