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Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 447
Geförderter Wohnbau - Genehmigung des Cohousing-Projektes “Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen”

...omissis…

1) das Projekt “Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen“ zu genehmigen: eine neue Form der Unterstützung für den Weg in die Selbständigkeit der jungen Menschen zu experimentieren und zwar anhand eines Cohousing-Pilotprojektes, welches den Teilnehmern ermöglicht, das Elternhaus zu verlassen, um den Weg in die Unabhängigkeit zu beginnen und zwar in Wechselwirkung mit der Gemeinschaft und den Institutionen;

2) dass die Zielgruppe des Projektes „Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen”, junge Menschen im Alter zwischen 18 und 35 Jahren sind, welche seit mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren in Südtirol ansässig und motiviert sind, den Weg der autonomen Lebensführung und gesellschaftlichen Entwicklung, zum eigenen Vorteil aber auch zum Vorteil der Gesellschaft, einzuschlagen;

3) Den jungen Begünstigten Wohnräume zu einem gemäßigten Mietzins anzubieten, unter der Voraussetzung, dass sie sich dazu verpflichten an einem „Projekt zur Selbstständigkeit“ teilzunehmen, welches dahingehend ausgerichtet ist, dass sie eine aktive Rolle innerhalb des Wohnumfeldes und des Territoriums einnehmen;

4) dass das „Projekt zur Selbstständigkeit“ Folgendes voraussetzt:

a) eine Schulung zur Entwicklung von assoziativen und partizipativen Fähigkeiten, zur sozialen Verantwortung sowie gesellschaftlichem Engagement innerhalb des Cohousings zugunsten der Gemeinschaft;

b) die Mitgestaltung, in Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung, von Initiativen mit gesellschaftlichem Nutzen;

c) die Abwicklung solcher Initiativen mit sozialem Nutzen im Sinne einer soziokulturellen Unterstützung in den Stadtvierteln von Bozen;

5) das Dekret des Direktors des Italienischen Schulamtes Nr. 6173 von 2016 abzuändern, indem die Miete zu Lasten der am Projekt teilnehmenden Personen auf 130 Euro pro Bettplatz, inklusive der Nebenkosten, festgesetzt wird;

6) den Beschluss Nr. 1091/2013 abzuändern, indem das Studentenheim Rosenbach am Angela-Nikoletti-Platz eine neue Zweckbestimmung erhält und zwar für den Versuchszeitraum von drei Jahren, beginnend mit 1.09.2017 bis zum 31.08.2020. Am Ende dieses Zeitraums wird die Landesregierung entscheiden, ob die Zweckbestimmung des betreffenden Gebäudes definitiv abgeändert wird oder ob diese wieder dem Italienischen Schulamt zugewiesen wird;

7) die ordentliche Verwaltung des Gebäudes (Reinigung, ordentliche Wartung) sowie die administrative und vertragliche Abwicklung der einzelnen Mietverhältnisse, mit Einhebung der Mieten, nach Unterzeichnung eines Leihvertrages und einer entsprechenden Vereinbarung, vom italienischen Schulamt an das Institut für den sozialen Wohnbau zu übertragen;

8) die außerordentliche Instandhaltung des Gebäudes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Vermögensverwaltung zu belassen;

9) das Institut für den sozialen Wohnbau zu beauftragen, eine Ausschreibung für die Auswahl eines Betreibers für das Versuchsprojekt Cohousing in den genannten Räumlichkeiten am Angela-Nikoletti-Platz Nr. 1 in Bozen zu veranlassen. Dem Betreiber obliegt es, die Jugendlichen auszuwählen, das „Projekt zur Selbstständigkeit“ zu planen und zu verwalten, die sozialen Tätigkeiten zu leiten und zu beaufsichtigen und für die notwendigen Berichte zur Bewertung und Auszahlung der Finanzierung zu sorgen.

Der Betreiber muss sich um die Unfall- und Krankenversicherung der Jugendlichen hinsichtlich ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten sowie um die Haftung gegenüber Dritten kümmern;

10) den Anhang 1 bezüglich des Reglements des Projektes „Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen“ sowie den Anhang 2 bezüglich des Zuweisungsverfahrens, des Reglements und der Vorgehensweise der Überlassung der Mini-Wohnung bzw. des Bettplatzes zu genehmigen, welche beide integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bilden;

11) dass sich die Abteilung Wohnungsbau und das Institut für den sozialen Wohnbau für jegliche nötige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Auswahlkriterien der Begünstigten, hinsichtlich des erzieherischen Ziels zu einer sozio-kulturellen Verantwortung, bei der Zusammenarbeit mit den jungen Leuten an den Weiterbildungs- und gemeinnützigen Projekten im Territorium, sowie bei der Überprüfung der Ergebnisse, an das Amt für Jugendarbeit der Abteilung italienische Kultur wenden kann;

12) den Leihvertrag und die Vereinbarung gemäß Punkt 7, zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Institut für den sozialen Wohnbau zu genehmigen (Anlage 3);

13) dass am Ende des Versuchszeitraumes die Landesregierung laut vorliegendem Beschluss überprüfen wird, ob diese geförderte Form des Wohnens auch auf andere Teile des Landes ausgedehnt werden kann.

14) die voraussichtliche Ausgabe von insgesamt 183.000,00 €, wie aus der SAP-Tabelle hervorgeht, welche als integrierender Bestandteil beigelegt wird, wie folgt zweckgebunden wird:

- 24.400,00 Euro auf dem Kapitel

U08021.0120 (fin. Pos. U0003290) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2017;

- 109.800,00 Euro auf dem Kapitel

U08021.0120 (fin. Pos. U0003290) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2018;

- 48.800,00 Euro auf dem Kapitel

U08021.0120 (fin. Pos. U0003290) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2019:

Anlage A

“Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen” - Reglement

Prämisse

“Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen” ist ein Cohousing-Pilotprojekt der Landesverwaltung und der aktiven Bürgerschaft.

Mit dem Begriff „Cohousing“ bezeichnet man Wohnmodelle, welche sich aus privaten Wohneinheiten und größeren Gemeinschaftsräumen zusammensetzen, die dem Zwecke des Austausches und der Vernetzung untereinander dienen.

“Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen”verbindet das besondere Wohnmodell Cohousing mit dem aktiven Engagement von Seiten der Bürgerschaft zum Wohle der gesamten Gemeinschaft.

Art. 1
Ziele des Projektes

1. Das Cohousing-Pilotprojekt wurde entwickelt, um:

- neue Möglichkeiten des Wohnens für junge Menschen zu schaffen, um sie auf ihrem Weg von der Herkunftsfamilie in die Selbstständigkeit zu unterstützen, und zwar in einem Kontext des persönlichen Wachstums und der Entwicklung sozialer Verantwortung;

- jungen Menschen die Chance zu bieten, Formen von aktiver Bürgerschaft und von soziokultureller Vermittlung für eine Verbesserung des sozialen bürgerlichen Zusammenhalts zu erproben und zwar mit besonderem Augenmerk auf Bozens Stadtviertel.

Art. 2
Merkmale und Dauer des Projektes

1. Das Projekt sieht für die Jugendlichen, welche aus der Rangordnung als Begünstigte hervorgehen, die Bereitstellung von Räumen zum Zwecke des Cohousings, im Gebäude „Rosenbach“ am Angela-Nikoletti-Platz in Bozen, zu einem Preis von 130 Euro im Monat je Schlafplatz, einschließlich der Nebenkosten, vor.

2. Die jungen Begünstigten verpflichten sich am "Projekt zur Selbständigkeit“ teilzunehmen, welches Folgendes vorsieht:

a) eine Weiterbildung zu den Gemeinschafts- und Teilnahmefähigkeiten sowie zur sozialen Verantwortung und dem zivilgesellschaftlichen Engagement innerhalb des Cohousings zugunsten der gesamten Gemeinschaft;

b) die Mitgestaltung, in Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung, von Initiativen mit gesellschaftlichem Nutzen;

c) die Abwicklung solcher Initiativen mit sozialem Nutzen im Sinne einer soziokulturellen Unterstützung in den Stadtvierteln von Bozen;

3. Die Dauer des Projektes läuft vom 01. September 2017 bis zum 31. August 2020 mit jährlicher Laufzeit vom 01. September bis 31. August.

Art. 3
Voraussetzungen zur Teilnahme

1. Am Auswahlverfahren können junge Menschen im Alter von 18 bis 35 Jahren, die ihren Wohnsitz seit mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren in Südtirol haben, teilnehmen.

Art. 4
Voraussetzungen und Bedingungen für die Einreichung der Ansuchen und beizulegende Unterlagen

1. Der Antrag für die Teilnahme muss laut Art. 11 beim "Verantwortlichen des Projektes zur Selbständigkeit", durch Verwendung der eigens vorgesehenen Formulare, eingereicht werden.

Art. 5
Bearbeitung der Anträge und Erstellung der Rangliste

1. Alle Bewerber sind verpflichtet an einer Assessmentphase für die Auswahl und die Zertifizierung der Fähigkeiten teilzunehmen, welche von einer Kommission durchgeführt wird, der ein Vertreter des Landesamtes für Jugendarbeit, ein Vertreter der Abteilung Wohnungsbau und ein Vertreter des WOBI angehören.

Eine Nichtteilnahme hat den Ausschluss von der Rangliste zur Folge.

2. Nach dieser Phase ermittelt der "Verantwortliche des Projektes zur Selbständigkeit" für jedes Ansuchen die Punkteanzahl aufgrund folgender Kriterien:

- Motivation zur Teilnahme (bis zu 3 Punkte)

- Erfahrung in Volontariatsarbeit (gelegentliche Mitarbeit 2 Punkte; kontinuierliche Mitarbeit 4 Punkte; regelmäßige Mitarbeit 6 Punkte)

- Leistung einer Art des Zivildienstes (Freiwilligendienst auf europäischer Ebene, Zivildienst auf nationaler Ebene oder Landesebene) 2 Punkte

- Beurteilung Assessment (bis zu 9 Punkte)

- Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache welche im Zuge der Assessmentphase ermittelt wird (bis zu 3 Punkte)

- In der Schule für soziale Berufe „Lèvinas“ eingeschrieben sein (2 Punkte)

3. Der „Verantwortliche des Projektes zur Selbständigkeit" erstellt aufgrund der Zuweisung der Punkteanzahl eine Rangliste der Begünstigten und teilt dem WOBI die Namen der Berechtigten eines Schlafplatzes mit, welches daraufhin die Mietverträge mit diesen abschließt.

Art. 6
Pflichten des Begünstigten

1. Die Begünstigten müssen innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Mitteilung die definitive Annahme bestätigen. Im Falle von fehlender Bestätigung wird der Betroffene vom Projekt ausgeschlossen und der nächste auf der Rangliste einberufen.

2. Die ausgewählten Begünstigten verpflichten sich die Zuweisungsmaßnahme, die Hausordnung und die Modalität der Überlassung des Schlafplatzes mit dem Institut für den sozialen Wohnbau, sowie das „Projekt zur Selbständigkeit“ laut ‚Artikel 2 Absatz 2 zu unterschreiben.

3. Bei Unterzeichnung der Zuweisungsmaßnahme überweist jeder Begünstigte eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten.

Art. 7
Rekursmöglichkeiten

1. Für den Fall, dass ein Begünstigter die monatliche Miete nicht innerhalb des 5. des jeweiligen Monats überweist, wird das Institut für den sozialen Wohnbau dem Säumigen ein erstes Mahnschreiben übermitteln. Erfolgt 30 Tage nach der Mitteilung immer noch keine Bezahlung der Monatsmiete, leitet das Institut für den sozialen Wohnbau den Ausschluss des Begünstigten vom Projekt und die Auflösung des Mietvertrages, welche dem „Verantwortlichen des Projektes zur Selbständigkeit“ und dem Verwahrer mitgeteilt wird, ein.

2. Wenn der Empfänger die Aktivitäten im Rahmen des Projektes zur Selbständigkeit laut Artikel 2, Absatz 2, nicht ausführt oder die Hausordnung nicht respektiert, schließt der „Verantwortliche des Projektes zur Selbständigkeit“ diesen vom Projekt aus, indem er dem Institut für den sozialen Wohnbau die Notwendigkeit mitteilt, den Mietvertrag für den Schlafplatz aufzulösen.

3. Der ausgeschlossene Begünstigte muss die Räumlichkeiten innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Instituts für den sozialen Wohnbau verlassen.

Art. 8
Beurteilung der Erfahrung und Erneuerung

1. Innerhalb 31. Mai eines jeden Jahres, verfasst der "Verantwortliche des Projektes zur Selbständigkeit" ein Dokument, welches das Erreichen der vereinbarten Ziele bestätigt und die erworbenen Kompetenzen eines jeden Begünstigten bescheinigt.

2. Die positive Bewertung ist eine nötige Voraussetzung für die Annahme eines eventuellen Antrages für einen zweiten Jahreszyklus des Projektes“Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen”.

3. Jeder Begünstigte kann maximal für zwei Jahreszyklen am Projekt teilnehmen.

Art. 9
Freie Schlafplätze

1. Sollten aufgrund von Vertragsauflösung oder vorzeitiger Unterbrechung der Aufenthaltszeit Schlafplätze frei werden, muss der „Verantwortliche des Projektes zur Selbständigkeit“ dies rechtzeitig und unverzüglich dem Verfahrensverantwortlichen und dem Institut für den sozialen Wohnbau mitteilen und Folgendes veranlassen:

a) einen laut Rangliste geeigneten Bewerber mit den damit zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten aufnehmen;

b) sollten sich keine Bewerber mehr auf der Rangliste befinden, muss er neue geeignete Bewerber ausfindig machen, welche in das „Projekt zur Selbständigkeit“ aufgenommen werden können.

c) nur für den Fall dass es unmöglich ist, einen neuen geeigneten Bewerber ausfindig zu machen, weist er die freien Plätze aufgrund bestehender öffentlicher Ranglisten von Universitäten oder Berufsschulen zu, um die volle Besetzung des Gebäudes zu gewährleisten.

2. Die Begünstigten gemäß Absatz 1, Buchstabe c), die nicht Teil des Projektes “Mit Einsatz zum Eigenheim” sind, müssen den laut Dekret des Hauptschulamtsleiters Nr. 6173 von 2016 vorgesehenen ordentlichen Mietzins bezahlen.

Art. 10
Der Verwahrer

1. Die ordentliche Verwaltung des Gebäudes (Reinigung, gewöhnliche Wartung), die Gewährung der Sicherheit und des Verwaltungs- und Vertragsmanagements der einzelnen Mietverhältnisse, mit Inkasso der entsprechenden Mieten, ist Zuständigkeit des Instituts für den sozialen Wohnbau, das dies direkt oder über eine externe, durch eine Ausschreibung, Konvention oder einen Wettbewerb ermittelten Träger, vornimmt.

2. Das Insitut für den sozialen Wohnbau oder der beauftragte Dritte ernennt einen Verwahrer u.zw. eine physische Person, welche für die Sicherheit im Gebäude "Rosenbach" am Nikoletti-Platz in Bozen zuständig ist.

3. Die Begünstigten müssen sich an den Verwahrer wenden, um kleinere Schäden oder notwendige Instandhaltungseingriffe in den Räumlichkeiten umgehend zu melden. Im Falle von Schäden haftet der Begünstigte, der diese zu verantworten hat. Er ist zum Schadenersatz an das Insitut für den sozialen Wohnbau verpflichtet.

4. Im Falle von außerordentlichen Instandsetzungsarbeiten obliegt es dem Verwahrer dies umgehend dem Institut für den sozialen Wohnbau mitzuteilen, welches wiederum zuständig ist, dies der Abteilung Vermögen des Landes zu melden.

Art. 11
Der Verantwortliche des “Projektes zur Selbständigkeit”

1. Das "Projekt zur Selbständigkeit" laut Artikel 2 Absatz 2 wird von einer Organisation, welche vom Verwahrer mittels einer Ausschreibung ermittelt wird und folglich als "Verantwortlicher des Projektes zur Selbständigkeit" bezeichnet wird, durchgeführt.

2. Der „Verantwortliche des Projektes zur Selbständigkeit“ hat folgende Aufgaben:

a) das Projekt “Mit Einsatz zum selbständigen Wohnen” fördern, um die jungen Menschen über diese neue Möglichkeit zu informieren;

b) die Einschreibungen sammeln, das Assessment organisieren und die jungen Begünstigten, aufgrund der geltenden Kriterien laut Artikel 5, auswählen;

c) die Schlafplätze zuweisen;

d) das „Projekt zur Selbständigkeit“, unter Berücksichtigung der lokalen Dienste und Organisationen und unter Gewährleistung der Einhaltung des Abkommens mit der Landesverwaltung, planen und organisieren;

e) den Einsatz der jungen Teilnehmer für Tätigkeiten von sozialem Interesse zugunsten der Bozner Stadtviertel gewährleisten;

f) für die jungen Menschen eine Arbeits- und Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Ausübung der sozialen Tätigkeit sowie eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abschließen und deren Tätigkeit auch außerhalb der Struktur „Rosenbach“ überwachen, um die besten Sicherheitsbedingungen zu gewährleisten;

g) mindestens alle 3 Monate die Berichte, welche für die Bewertung des Projektes notwendig sind, abfassen;

h) eine Zertifizierung der Kompetenzen der jungen Menschen am Ende der Projektphase abgeben und eine Abschlussbilanz verfassen;

i) einen Tutor ernennen.

Art. 12
Der Tutor

1. Der Tutor garantiert seine ständige Anwesenheit bei allen Aktivitäten im Rahmen des "Projektes zur Selbständigkeit" und ist der Ansprechpartner der Begünstigten des Projektes.

2. Der Tutor:

a) gewährleistet das friedliche Zusammenleben in den Räumlichkeiten und die Bildung eines motivierten und geeinten Teams;

b) unterstützt die jungen Menschen während der gesamten Dauer des Projektes;

c) erleichtert die Mitgestaltung der gemeinnützigen Maßnahmen mit den Trägern im Territorium und mit der Landesverwaltung;

d) spricht sich mit dem Verwahrer regelmäßig über das reibungslose Funktionieren der Struktur ab.

Anlage C ...omissis...

 

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