(1) Für Dienstreisen innerhalb des Gebiets der Autonomen Region Trentino-Südtirol, welche die Mitglieder der Landesregierung, der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin und die Mitglieder des Präsidiums des Landtages zur Ausübung ihrer Aufgaben tätigen und die vom Landtagspräsidenten ordnungsgemäß angeordnet oder genehmigt wurden, kommt die für Landesbedienstete geltende Außendienstregelung zur Anwendung.
(2) Für Dienstreisen außerhalb der Region, die von den Mitgliedern der Landesregierung und vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin oder bei Abwesenheit oder Verhinderung desselben/derselben vom Vizelandtagspräsidenten/von der Vizelandtagspräsidentin oder von Mitgliedern des Präsidiums des Landtages angetreten werden, besteht Anrecht auf:
(3) Die in Absatz 1 angeführten Auslagen werden gegen Vorlage der ordnungsgemäßen Originalbelege rückvergütet.