(1) Diese Änderungen gelten für die EEVE, die für das Einkommensjahr 2016 und die folgenden Jahre ausgestellt werden.
(2) Die Bestimmungen laut Artikel 21 Absatz 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, gelten, in Erwartung der Anpassung der einzelnen Regelungen, für die Leistungen der ersten Ebene, auch im Fall anderweitiger Verfügungen.