(1) Wer freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge eingezahlt hat und einen Zuschuss im Sinne der Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, beantragen möchte, muss einen eigenen Antrag bis zum 31. Oktober des Jahres einreichen, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt.
(2) Dem Zuschussantrag laut Absatz 1 muss ein Kontoauszug betreffend den Zusatzrentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beigelegt werden, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für die der Zuschuss beantragt wird.
(3) Werden für den selben Versicherungszeitraum sowohl die Zuschüsse laut Absatz 1 als auch die Beiträge laut dem Regionalgesetz vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, beantragt, die gemäß den Artikeln 1 Absatz 6 und 2 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 18. Februar 2005, Nr. 1, in geltender Fassung, nicht miteinander kumulierbar sind, wird der Zuschuss laut Absatz 1 nach Abzug der gemäß Regionalgesetz vom 25. Juli 1992, Nr. 7, gewährten Beträge ausgezahlt.