(1) Der Versicherungsbeitrag laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, muss jedes Jahr in einer einmaligen Rate eingezahlt werden, deren Höhe jährlich vom Regionalausschuss festgelegt wird.
(2) Die Versicherungsbeiträge für die Jahre nach dem Jahr des Beitritts sind bis zum 30. September eines jeden Jahres zu entrichten. Dabei kann die Reduzierung des Beitrages bis zum 31. Juli eines jeden Jahres beantragt werden. Falls die Reduzierung nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem Datum der effektiven Einzahlung beantragt wird, ist der ordentliche Beitrag zur Gänze zu entrichten, vorbehaltlich der nachträglichen Rückerstattung der überschüssigen Beträge. Wird die Reduzierung nicht vor dem Zeitpunkt der Einzahlung des Beitrages beantragt, so geht der Anspruch auf die Reduzierung verloren.
(3) Das Strafgeld laut Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, wird auf der Grundlage des reduzierten Beitrages berechnet. Das Strafgeld muss mit der nächsten Rate gezahlt werden.
(4) Wird ein niedrigerer Beitrag als der geschuldete eingezahlt, müssen das Strafgeld laut Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, und die Differenz mit der nächsten Rate gezahlt werden. Die nicht fristgerechte Einzahlung bedeutet den Verzicht auf die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.
(5) Der Antrag auf Rückkauf laut Artikel 7/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, ist spätestens bei Vorlage des Antrages auf Rentenauszahlung einzureichen.
(6) Auf Antrag des/der Versicherten kann die Zuerkennung des Scheinbetrags laut Artikel 5 Absatz 2/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, die Beitragszeit über die Dauer von 15 Jahren hinaus verlängern. Der entsprechende Antrag ist mit dem Antrag auf Auszahlung der Rente zu stellen. In diesem Fall müssen die nicht entrichteten Beiträge in der im Antragsjahr geltenden Höhe und unter Berücksichtigung der eventuell in den vorangegangenen Jahren gewährten Reduzierungen eingezahlt werden.
(7) Im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherung infolge der verspäteten Einzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, werden 80 Prozent des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der nicht fristgemäßen Einzahlung rückerstattet.
(8) Wird auf die Versicherung ausdrücklich verzichtet, werden 80 Prozent des eingezahlten Versicherungsbeitrages innerhalb von drei Monaten ab der Verzichtserklärung rückerstattet, wie von Artikel 5/bis des Regionalgesetzes vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen.