(1) Die Anträge für den Erhalt der Vorsorgeleistungen laut den in Artikel 1 genannten Regionalgesetzen sind bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung, in der Folge Agentur genannt, einzureichen, und zwar nach der von ihr festgelegten Vorgangsweise. Die Anträge können auch durch Patronate eingereicht werden.
(2) Die Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorsorgeleistungen belegen, müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Dabei ist Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu beachten.
(3) Unvollständige Anträge müssen binnen 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung der Agentur vervollständigt werden. Verstreicht diese Frist fruchtlos, wird der Antrag archiviert.
(4) Falls der Antrag auf der Grundlage einer Vollmacht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen durch ein Patronat eingereicht wird, ergehen die Mitteilungen betreffend die Vollständigkeit des Antrages sowie das Ergebnis an das Patronat und zur Kenntnis an die antragstellende Person; davon ausgenommen sind die Aufforderungen zur Zahlung der Versicherungsbeiträge. Es dürfen nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden. Wird im Laufe der Bearbeitung des Antrages ein weiteres Patronat bevollmächtigt, ergehen die Mitteilungen an das zuletzt bevollmächtigte, sofern die betreute Person erstere Vollmacht gekündigt und die Agentur darüber verständigt hat.
(5) Der Direktor/Die Direktorin der Agentur kann mit den Patronaten im Rahmen der Aufgaben, die diesen gemäß Gesetz vom 30. März 2001, Nr. 152, in geltender Fassung, übertragen sind, Vereinbarungen über die telematische Übermittlung der Anträge und die Aufbewahrung der Papierdokumente treffen.