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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2017, Nr. 171)
Änderung der Dekrete des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, 8. Mai 2001, Nr. 19, 31. Juli 2000, Nr. 29 und 21. Juli 1992, Nr. 29

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Mai 2017, Nr. 21.

Art. 4 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, mit „Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in hydrogeologisch geschützten Gebieten“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die übernachtenden Hausgäste von Beherbergungsbetrieben mit ordnungsgemäßer Betriebserlaubnis und von Betrieben laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, die durch gesperrte Straßen erschlossen sind; die Buchungsbestätigung gilt als Erkennungszeichen, falls der Name des Hausgastes, das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges und die Aufenthaltsdauer angeführt sind; diese Bestätigung muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden,“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d), e), f) und g) angefügt:

„d) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an Personen, welche von berechtigter Seite den gebietsmäßig zuständigen Forstinspektoraten gemeldet wurden, um Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen durchzuführen,

e) während der Zeit der Gamsjagd an die Gamspirschführer gemäß folgender Regelung: Die Erkennungszeichen, auf denen kein Name angeführt ist, werden den einzelnen Revieren kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Erkennungszeichen, die für jedes Revier ausgestellt werden, darf nicht die Höchstanzahl laut Anlage A) überschreiten. Die Jägervereinigung oder ihre peripheren Organe teilen Jahr für Jahr vor dem 1. August dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat schriftlich die Eckdaten der für jedes Jagdrevier ausgestellten Pirschführerausweise und deren fortlaufende Nummern mit. Der Gamspirschführer darf während der Jagdzeit für Gams nur in Begleitung des Jägers, der im Besitze einer Sonderbewilligung für diese Wildart ist, auf den gesperrten Straßen fahren. Bei vorzeitiger Erfüllung des Abschussplanes sind die Erkennungszeichen zurückzugeben,

f) nach den Parametern laut Anlage B an die Jagdreviere für die Kahlwildjagd von Rotwild zwecks Vermeidung von Verbiss- und Schälschäden. Erkennungszeichen für die Kahlwildjagd können für die Zeiträume vom 1. Mai bis 15. Juni sowie vom 16. August bis 15. Dezember ausgestellt werden. In Gebieten, in denen das zuständige Forstinspektorat Wildschäden durch Rotwild festgestellt hat, kann die Gültigkeitsdauer der Erkennungszeichen flexibel gestaltet werden, darf aber fünfeinhalb Monate nicht überschreiten,

g) für die Dauer eines oder mehrerer Tage an die freiwilligen Jagdaufseher, welche von den Eigenjagdrevieren oder von der Jägervereinigung namhaft gemacht und dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat gemeldet werden, sowie an Personen, die mit genehmigter Wildfütterung oder mit genehmigter Nachsuche auf verletztes Wild betraut sind, die erlegtes Rotwild abtransportieren oder die den Besatz mit Fischen durchführen.“

(3) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Erkennungszeichen für gehbehinderte Invaliden)

1. Der Ausweis für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewe-gungsfähigkeit gemäß geltender Straßenverkehrsordnung gilt auch als Erkennungszeichen für das Befahren gesperrter Straßen.

2. Das Erkennungszeichen laut Absatz 1 hat im Sinne dieser Verordnung immer nur saisonale Gültigkeit. Die Durchfahrt auf gesperrten Straßen ist in jedem Fall nur vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres zulässig.

3. Falls eine Straße mit Schranke abgesperrt ist, wird nur der jeweilige Schlüssel für das Befahren derselben ausgehändigt. Alle Schlüssel müssen nach jeder Fahrt und jedenfalls bis zum 31. Oktober jeden Jahres zurückgegeben werden.“

(4) Die Anlage B zum Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29, wird durch die Anlage A zu diesem Dekret ersetzt.

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