(1) Nach Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 29, wird folgender Artikel 19/bis eingefügt:
„19/bis (Wildfütterung von Schalenwild)
1. Schalenwild, ausgenommen Rehwild, darf in allen Wildbezirken in der Regel nicht gefüttert werden. Über Ausnahmen von Rotwildfütterungen entscheidet das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat, sofern die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt.
2. Ausnahmen von Rotwildfütterungen können auf begründeten Antrag des Wildbezirkes und nach Absprache mit dem Landesamt für Jagd und Fischerei vom gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat in folgenden Fällen genehmigt werden:
- zur Notfütterung bei extremer Schneelage,
- zur Ablenkungsfütterung zur Vermeidung von Wildschäden,
- zur Beibehaltung der Mahd schwer erreichbarer Bergmähder und zur Lebensraumpflege aus landeskulturellem Interesse.
3. Rotwildfütterungen, welche in der Fütterungsperiode vor Inkrafttreten dieser Bestimmung beschickt wurden, unterliegen keiner Genehmigung. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag des Grundeigentümers und in begründeten Fällen bestehende Fütterungen einstellen und den Abbruch der Vorrichtungen verfügen.
4. Rehwildfütterungen in Gebieten mit Rotwildvorkommen müssen für Rotwild unzugänglich gemacht werden. In begründeten Fällen kann das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat auch die Auflassung von Rehwildfütterungen veranlassen.
5. Reh- und Rotwild darf ausschließlich mit lokal geworbenem Heu in Form von getrocknetem Raufutter gefüttert werden.“