(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mail 2001, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„2. Die einzelnen Besatzmaßnahmen dürfen nicht die natürliche Jahresproduktivität des Gewässers und Salmoniden-Besatzfische nicht das Höchstmaß von 30 Zentimeter überschreiten. Der gesamte Jahresbesatz darf keinesfalls jene Menge überschreiten, die der doppelten natürlichen Jahresproduktivität entspricht. Das Amt kann – nach Anhören des Bewirtschafters - für die verschiedenen Gewässer das Höchstmaß der einzelnen Besatzfische festsetzen, Jungfischbesatz vorschreiben sowie aus ökologischen Gründen die jährliche Besatzmenge weiter einschränken oder den Besatz von bestimmten Arten untersagen.“
(2) Artikel 3 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„4. Abweichend von Absatz 2 können in Stauseen während der Angelperiode Besatzmaßnahmen im jährlichen Höchstausmaß von 25 Kilogramm pro Hektar Wasserfläche, auch mit Salmoniden über 30 Zentimeter, durchgeführt werden.“
(3) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Grundsätzlich sind alle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt, außer Fleischfliegenlarven, Fischrogen und lebende Köderfische jedweder Art. Lachsrogen darf nur in Seen und Staubecken verwendet werden. Tote Köderfische dürfen verwendet werden. Im Falle von Cyprinidengewässern muss der Köderfisch vom jeweiligen Fischwasser stammen, während im Falle von Salmonidengewässern auch tote Köderfische von anderen Fischwassern in der Provinz verwendet werden dürfen. Bedingung ist, dass es sich um die Elritze, die Rotfeder, das Rotauge, die Laube oder den Aitel handelt und dass diese Fische nur tot transportiert werden. Zudem sind als tote Köderfische auch alle Arten von Meeresfischen zulässig. Der Handel mit lebenden und toten Köderfischen ist nicht erlaubt.“
(4) Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„1. Die Jahresfischwasserkarte berechtigt zu insgesamt 60 Fischgängen pro Angelsaison und jedenfalls zu höchstens drei Fischgängen pro Woche.“
(5) Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Fischerprüfung wird von einer eigenen Kommission abgenommen, die von der Landesregierung ernannt wird und sich aus einer beim Amt bediensteten Person, die den Vorsitz führt, und aus zwei Fischereifachleuten zusammensetzt; von diesen ist eine Person aus einem Dreiervorschlag des Landesfischereiverbandes auszuwählen. Die Schriftführung übernimmt eine beim Amt bedienstete Person.“