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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2017, Nr. 171)
Änderung der Dekrete des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, 8. Mai 2001, Nr. 19, 31. Juli 2000, Nr. 29 und 21. Juli 1992, Nr. 29

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. Mai 2017, Nr. 21.

Art. 1 (Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, „Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Abschussplankommission legt den Abschussplan für jeden Wildbezirk oder für jede vom Amt festgelegte Populationseinheit fest, wobei die betreffenden Revierleiter Vorschläge einbringen können und angehört werden. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abschussplankommission kann für Populationseinheiten oder revierübergreifende Gebiete mehrjährige Zielsetzungen zur Entwicklung der Schalenwildarten vorgeben. Sind die Biodiversität oder das Gleichgewicht zwischen Wildbestand, Lebensraum und bewirtschafteter Kulturlandschaft gefährdet, kann die Abschussplankommission den Jagdrevieren Maßnahmen zur Wahrung des Gleichwichtes vorschreiben, wie etwa Anpassungen in der Revierordnung und die Einbeziehung von Jagdaufsichtsorganen bei der Bejagung von weiblichem Reh- und Rotwild. Wird eine Reduktion des Schalenwildbestandes beschlossen oder werden entsprechende wildbiologische Begründungen im Abschussplan angeführt, kann die Kommission von den Hegerichtlinien abweichen.

3. In den Abschussplänen für Raufußhühner und das Steinhuhn ist das gesetzlich vorgeschriebene Verträglichkeitsgutachten des Amtes bindend einzuhalten. Inhaber eines Jagderlaubnisscheines dürfen in Südtirol insgesamt bis zu zwei Schnee- und zwei Steinhühner pro Jagdsaison erlegen. Erlegte Raufußhühner und Steinhühner müssen innerhalb von 24 Stunden dem Jagdaufseher des Jagdreviers vorgezeigt werden.

4. Die Jagdreviere kraft Gesetzes und die Eigenjagden müssen dem Amt jährlich bis zum 15. Februar oder, falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Anforderung die Abschussliste mit Angaben zu Geschlecht und Alter der erlegten Tiere sowie weitere verlangte Daten übermitteln. Die fehlenden Angaben sind nach der Bewertung durch die Kommission für die Altersschätzung und die Klassifizierung der Trophäen bis zum 15. April nachzureichen.

5. Für die Gamsjagd ist ein beauftragter hauptberuflicher Jagdaufseher oder eine andere erfahrene, zur Jagdausübung berechtigte Person als Begleitperson vorgeschrieben. Näheres zur sogenannten Gamspirschführertätigkeit wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 des Gesetzes festgelegt.“

(2) Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Besitz der Jahreskarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes einschließlich des Abschusses der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Reviermitglieder, turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Jahreskarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung von Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.“

(3) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„5. Die Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit die Jahreskarte einer Person erteilen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht die zusätzlichen Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Bei der Erteilung sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist.

6. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Reviermitglieder erteilte Jahreskarte kann mit demselben Verfahren, das für die Erteilung vorgesehen ist, widerrufen werden.“

(4) Nach Artikel 7 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Im Sinne der Wahrung der erworbenen Rechte bleibt das Recht auf Erhalt einer Jahreskarte in einem Revier kraft Gesetzes weiterhin aufrecht, wenn ein solches Recht vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zugesprochen wurde. Dies gilt auch im Falle von erfolgten Revierzusammenlegungen oder Revierteilungen.“

(5) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der Besitz der Gastkarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der im Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss der Wildarten, die der Abschussplanung unterliegen und von der Vollversammlung der Reviermitglieder turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen werden. Der Besitz der Gastkarte verpflichtet den Inhaber zur Beachtung der Vorschriften, die in den von den Jagdbehörden laut VI. Titel des Gesetzes erlassenen Maßnahmen enthalten sind, sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.“

(6) Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„5. Die Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit die Gastkarte einer Person erteilen, welche die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt, jedoch nicht die zusätzlichen Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. Bei der Erteilung sind vor allem Jäger zu berücksichtigen, die in einer Südtiroler Gemeinde ansässig sind, wobei jene aus Gemeinden Vorrang haben, die eine im Verhältnis zur Revierfläche hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten bezogen sein.

6. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Reviermitglieder erteilte Gastkarte kann mit demselben Verfahren, das für die Erteilung vorgesehen ist, widerrufen werden.“

(7) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Im Sinne der Wahrung der erworbenen Rechte bleibt das Recht auf Erhalt einer Gastkarte in einem Revier kraft Gesetzes weiterhin aufrecht, wenn ein solches Recht vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zugesprochen wurde. Dies gilt auch im Falle von erfolgten Revierzusammenlegungen oder Revierteilungen.“

(8) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Jahres- oder die Gastkarte kann Personen verweigert werden, welche die von den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes vorgesehenen Einzahlungen nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen entrichtet haben. Die Einzahlungen betreffen die von der Vereinigung für die Ausstellung des ersten Jagderlaubnisscheines festgelegte Einschreibungsgebühr, den von der Vollversammlung der Mitglieder des Reviers oder von der Vereinigung festgelegten Jahresbeitrag und die Sonderbeiträge, einschließlich jener auf Wildabschüsse, zur Deckung der Kosten für die Verwaltung des Reviers, die Jagdaufsicht, die Jagdinfrastrukturen, den Schutz der Fauna und den Wildschadenersatz zu Lasten des jeweiligen Jagdreviers.“

(9) Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Wenn der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte seinen meldeamtlichen Wohnsitz für mehr als drei Jahre außerhalb Südtirols verlegt hat, widerruft die Vereinigung, auf Antrag von wenigstens zwei Dritteln der Reviermitglieder, den entsprechenden Jagderlaubnisschein; dies gilt nicht für die von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Fälle. Im Falle von Untätigkeit seitens der Vereinigung für mehr als 30 Tage ab Datum des Erhalts des obgenannten Antrages sorgt dafür das Amt.“

(10) Nach Artikel 9 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, wird folgender Absatz 9 angefügt:

„9. Unter Vollversammlung der Mitglieder eines Jagdreviers kraft Gesetzes ist die Versammlung der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte im betreffenden Jagdrevier zu verstehen, die der Vereinigung angehören, welcher die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes anvertraut wurde. Die Vollversammlung der Reviermitglieder wird um die Jahres- und Gastkarteninhaber erweitert, die anderen Jägervereinigungen angehören, welche die in demselben Artikel des Gesetzes angeführten Voraussetzungen für die Mitarbeit an der Verwaltung erfüllen.“

(11) Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„1. Die Verwaltungsorgane der Jagdreviere kraft Gesetzes können jeweils für bestimmte Wildarten Tages- oder Wochenkarten ausstellen, deren Anzahl alljährlich von der Vollversammlung der Mitglieder des entsprechenden Jagdreviers mit einem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss festgelegt wird.“

(12) Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18, erhält folgende Fassung:

„11. Die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines müssen jedenfalls die ergänzenden Vorschriften einhalten, die für die einzelnen Jagdreviere von der entsprechenden Vollversammlung der Reviermitglieder auf Grund einer in den Richtlinien enthaltenen spezifischen Bestimmung genehmigt werden, welche von der Vereinigung im Sinne von Artikel 24 des Gesetzes erlassen werden.“

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