(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 3/bis (Zuständigkeit im Bereich Lebensmittelsicherheit)
1. Mit Durchführungsverordnung wird die Organisationseinheit bestimmt, die auf Landesebene für den Bereich Lebensmittelsicherheit zuständig ist.
2. Die Organisationseinheit laut Absatz 1 ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. November 2007, Nr. 193, in geltender Fassung.
3. Außerdem ist die Organisationseinheit laut Absatz 1 Landeszentrale für die Verwaltung des Frühwarnsystems für Lebensmittel sowie Kontakt- und Verbindungsstelle zwischen Gesundheitsministerium, Sanitätsbetrieb, öffentlichen Labors und dem Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung in Südtirol.”
(2) Artikel 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Gegen die Entscheidung der Kommission laut Absatz 1 kann Beschwerde bei der in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorgesehenen Berufungskommission eingereicht werden, die zu diesem Zweck um einen Facharzt für Infektionskrankheiten und einen Facharzt für Hygiene erweitert wird. Die Beschwerde muss innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.“