In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

q') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 31)
Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. April 2017, Nr. 17.

I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 1 (Zielsetzung) 

(1) Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsversorgung in Südtirol sowie deren Organisation.

(2) Das Land Südtirol gewährleistet den Schutz der Gesundheit im Allgemeininteresse und als grundlegendes individuelles Recht. Es gewährleistet durch den Landesgesundheitsdienst die wesentlichen sowie die gegebenenfalls auf Landesebene zusätzlich vorgesehenen Betreuungsstandards. Der Landesgesundheitsdienst arbeitet unabhängig von den persönlichen und sozialen Verhältnissen der Betreuungsberechtigten und gewährleistet deren Gleichbehandlung.

(3) Das Land Südtirol verfolgt das Ziel, einen Gesundheitsdienst zu gewährleisten, der höchstmögliche Sicherheit, Qualität, Angemessenheit und Nachhaltigkeit bietet.

(4) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 3 kann das Land Südtirol auch auf die Ressourcen privater akkreditierter Einrichtungen zurückgreifen, die den öffentlichen Dienst zur Deckung des Gesamtbedarfs an Betreuung unterstützen und ergänzen.

(5) Zur Erreichung seiner Ziele fördert der Landesgesundheitsdienst unter Beachtung der Gesundheitsplanung die Arbeit von Personen und Einrichtungen, die im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens ehrenamtlich tätig sind.

Art. 2 (Zuständigkeiten der Landesregierung)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist das politische Lenkungsorgan des Landesgesundheitsdienstes. Sie gibt die grundlegenden Ziele für den Südtiroler Sanitätsbetrieb vor und erlässt die allgemeinen Richtlinien zu deren Umsetzung sowie zur Überprüfung der erzielten Ergebnisse.

(2) Die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann und die Landesrätin/der Landesrat für Gesundheit nehmen die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Verwaltungsbefugnisse wahr.

(3) Im Einzelnen ist die Landesregierung für Folgendes zuständig:

  1. die Genehmigung des Landesgesundheitsplans und der Fachpläne sowie der auf Landesebene geltenden Ausrichtungs- und Planungsakte,
  2. die Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Ausarbeitung der Betriebsordnung des Südtiroler Sanitätsbetriebs,
  3. die Genehmigung der von der Direktion des Südtiroler Sanitätsbetriebs ausgearbeiteten Betriebsordnung sowie die Genehmigung von Verwaltungsmaßnahmen des Sanitätsbetriebs, die die Landesregierung als strategisch festschreibt,
  4. die Ernennung der Kommissionen zur Erteilung von Aufträgen an Leitungsorgane des Südtiroler Sanitätsbetriebs, soweit sie dafür zuständig ist,
  5. die Ernennung der Leitungsorgane des Südtiroler Sanitätsbetriebs, soweit sie dafür zuständig ist,  und im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs 2)
  6. die Ersetzung, im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs, der Leitungsorgane des Südtiroler Sanitätsbetriebs, die sie ernannt hat, 3)
  7. die Einsetzung und Ernennung der Kollegialorgane in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Hygiene und öffentliche Gesundheit mit Ausnahme jener, für die ausschließlich der Südtiroler Sanitätsbetrieb zuständig ist,
  8. die Regelung der Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitsbereich und die Erteilung der entsprechenden Betriebserlaubnis sowie die Regelung der institutionellen Akkreditierung von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen und von freiberuflichem Fachpersonal im Gesundheitswesen und den Erlass der dazu erforderlichen Maßnahmen,
  9. die Aufsicht über die privaten Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsdienste,
  10. die Kontrolle über die vertraglichen Vereinbarungen, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb mit Rechtsträgern, die Gesundheitsleistungen erbringen, abschließt,
  11. die Entscheidung über Verwaltungsrekurse im Gesundheitsbereich in Bezug auf Gesundheitsleistungen, Beiträge und Verwaltungsakte im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit,
  12. die Festlegung der Tarife der Gesundheitsleistungen sowie eventuell einer Beteiligung der Bevölkerung an den Gesundheitsausgaben,
  13. die Zuweisung von finanziellen Mitteln und Liegenschaften für den Landesgesundheitsdienst und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung des Sanitätsbetriebes,
  14. die Genehmigung für den Bau, die Erweiterung und den Umbau der für den Landesgesundheitsdienst zweckgebundenen Liegenschaften, die Bereitstellung dieser Liegenschaften zu Gunsten des Südtiroler Sanitätsbetriebs und anderer öffentlicher und privater Träger sowie die Genehmigung des Dreijahresinvestitionsplans, der auch den elektromedizinischen Großgeräteplan und die Investitionen im Informatikbereich umfasst,
  15. die Überwachung der Einhaltung der wesentlichen Betreuungsstandards und die Festlegung der gegebenenfalls auf Landesebene zusätzlich vorgesehenen Betreuungsstandards sowie die Regelung der entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und -modalitäten,
  16. die Aufsicht über die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit der Tätigkeiten im Gesundheitsbereich,
  17. die Genehmigung der Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswesen,
  18. die Festlegung der Modalitäten für die Aufsicht und Kontrolle über den Südtiroler Sanitätsbetrieb,
  19. die Kontrolle sowie die wirtschaftliche und finanzielle Analyse der Verwendung der für den Landesgesundheitsdienst bestimmten Ressourcen gemäß den Zielsetzungen der Landesgesundheitsplanung,
  20. die Festlegung der Verfahren und Modalitäten für die Überprüfung der Gesamtergebnisse des Landesgesundheitsdienstes anhand geeigneter Kriterien zur Verwaltungs- und Finanzkontrolle sowie für die Prüfung der Übereinstimmung dieser Ergebnisse mit den Vorgaben der Landesgesundheitsplanung,
  21. die Bewertung der vom Südtiroler Sanitätsbetrieb erzielten Ergebnisse sowie die Bewertung der Zielerreichung seitens der Generaldirektorin/des Generaldirektors,
  22. die Festlegung, Errichtung sowie Abschaffung von komplexen medizinischen Organisationseinheiten.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und –befugnissen im Gesundheitsbereich zu regeln, wenn dies für die Durchführung von Vereinbarungen oder Einvernehmen, die in der Staat-Regionen-Konferenz oder in der Gemeinsamen Konferenz getroffen worden sind, notwendig ist.

massimeBeschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139 - Neue Richtlinien für die Festlegung der Vertragsvereinbarungen mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen
massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 929 - Festlegung der Tarife der dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen
massimeBeschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 417 - Anpassung der Tarife der dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen für das Jahr 2022 (siehe auch Beschluss Nr. 929 vom 13.12.2022)
massimeBeschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 290 - Lehrplan des Lehrganges für Organisations- und Dokumentationsassistentin/Organisations- und Dokumentationsassistent im Gesundheitsbereich und Bedarf 2022-2024
2)
Der Buchstabe e) des Art. 2 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
3)
Der Buchstabe f) des Art. 2 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 3 (Zuständigkeiten der Landesverwaltung)

(1) Das Land Südtirol übt über die Landesverwaltung Aufgaben der strategischen Planung, der Ausrichtung sowie der Überwachung und Kontrolle des Landesgesundheitsdienstes aus. Es stellt dem Landesgesundheitsdienst die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zuständigkeiten für den Bereich Gesundheit innerhalb der Landesverwaltung zugewiesen. Die Zuständigkeiten des Südtiroler Sanitätsbetriebs bleiben davon unberührt.

Art. 4 (Südtiroler Sanitätsbetrieb)   delibera sentenza

(1) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge als Sanitätsbetrieb bezeichnet, ist eine Hilfskörperschaft des Landes; er ist eine mit Verwaltungsautonomie ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sanitätsbetrieb nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die in den einschlägigen Bestimmungen für die Sanitätsbetriebe vorgesehen sind, sowie jene, die im Landesgesundheitsplan festgelegt sind. Er ist für die Betriebsstrategie und die operative Planung sowie für die Erbringung der Gesundheitsleistungen unter Wahrung der wesentlichen Betreuungsstandards und der Grundsätze der Effizienz und Wirksamkeit beim Einsatz der verfügbaren Ressourcen zuständig. Er stellt eine umfassende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicher und gewährleistet die Betreuungskontinuität durch koordinierte Erbringung der Gesundheitsleistungen und durch Zusammenarbeit mit dem sozialen Bereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung auf dem gesamten Landesgebiet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse richtet sich der Sanitätsbetrieb nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans und der Fachpläne sowie nach den Weisungen und Vorschriften der Landesregierung.

(3) Die Organisation und die Arbeitsweise des Sanitätsbetriebs werden unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Grundsätze und Richtlinien mit einer privatrechtlich ausgerichteten Betriebsordnung geregelt. Die Betriebsordnung legt in erster Linie die Organisationsstruktur des Sanitätsbetriebs und der dazugehörigen Gesundheitseinrichtungen fest, um eine einheitliche Wahrnehmung aller Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Prävention, Diagnose, Betreuung und Rehabilitation zu gewährleisten. Außerdem sichert die Betriebsordnung die Steuerung der Informations- und Kommunikationsflüsse zwischen allen hierarchischen Ebenen im Betrieb. Die Betriebsordnung wird von der Betriebsdirektion des Sanitätsbetriebs - nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen bei Fragen, die das Personal betreffen - erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung wird sie von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor erlassen. Die Landesabteilung Gesundheit überwacht die Umsetzung der Betriebsordnung und veröffentlicht dazu innerhalb Juni eines jeden Jahres einen Bericht.

massimeBeschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 506 - Leitlinien für die Ausarbeitung der Betriebsordnung des Südtiroler Sanitätsbetriebes

Art. 5 (Präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Sanitätsbetriebs) 4)

(1) Der Landesregierung werden folgende Maßnahmen des Sanitätsbetriebs zur präventiven Rechtskontrolle unterbreitet:

  1. 5)
  2. die Reglements zum Aufbau und Betrieb des Sanitätsbetriebs und deren Änderung, unbeschadet von Artikel 4 Absatz 3,
  3. die Jahres- und Mehrjahresprogramme und –pläne.

(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erlass der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit zur Überprüfung übermittelt werden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Maßnahmen, werden diese rechtskräftig. 6)

(3)Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit kann vom Sanitätsbetrieb innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Maßnahmen laut Absatz 2 Erklärungen und zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern. In diesem Fall wird die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Kontrolle bis zum tatsächlichen Eingang der angeforderten Erklärungen, Informationen oder Unterlagen ausgesetzt. Die Maßnahmen gelten als verfallen, wenn der Sanitätsbetrieb der Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt nachkommt 7)

4)
Die Überschrift des Art. 5 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 30 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr.2.
5)
Der Buchstabe a) des Art. 5 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
6)
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 30 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
7)
Art. 5 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 30 Absatz 5 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

II. TITEL
SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB 

1. ABSCHNITT
ORGANE UND FÜHRUNGSSPITZE DES SANITÄTSBETRIEBS

Art. 6 (Organe des Sanitätsbetriebs) 

(1) Die Organe des Sanitätsbetriebs sind die Generaldirektorin/der Generaldirektor und der Überwachungsrat. 8)

8)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 7 (Generaldirektorin/Generaldirektor)

(1) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor hat die gesetzliche Vertretung des Sanitätsbetriebs und ist für dessen Gesamtleitung verantwortlich.

(2) Unbeschadet der Aufgaben, die der Betriebsdirektion zugewiesen sind, ist die Generaldirektorin/der Generaldirektor im Einzelnen für Folgendes verantwortlich:

  1. Erlass der Betriebsordnung,
  2. Verhandlungen mit dem Land zur Betriebsfinanzierung,
  3. Führung des Sanitätsbetriebs und Erlass der entsprechenden Maßnahmen und Reglements, wobei sie/er in der Regel die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse, unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften, den Verantwortlichen der verschiedenen betrieblichen Organisationseinheiten entsprechend ihres in der Betriebsordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs überträgt; ihre/seine Zuständigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung, der Ausrichtung und Planung, der Lösung der positiven und negativen Zuständigkeitskonflikte sowie der Überprüfung und Bewertung der Gesamtleistung des Sanitätsbetriebs werden dadurch nicht berührt,
  4. Erlass des allgemeinen Dreijahresplans des Betriebs sowie der Maßnahmen zur Jahresplanung,
  5. Genehmigung des Jahreshaushaltsvoranschlags und des Jahresabschlusses,
  6. Ernennungen, Abberufungen und ähnliche Akte, die ihr/ihm laut den geltenden Bestimmungen zustehen. Im Falle einer frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Generaldirektorin/des Generaldirektors, aus welchem Grund auch immer,   bleiben die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes bestehen; alle übrigen von der Generaldirektorin/dem Generaldirektor vorgenommenen Ernennungen bleiben davon unberührt, 9)
  7. Verhandlung und Festlegung der jeweiligen Jahresziele mit der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor,
  8. Verhandlung und Festlegung, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, der jeweiligen Jahresziele und der notwendigen Ressourcen mit der Direktorin/dem Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung, der Direktorin/dem Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge und den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke. Die Zuweisung der zur Erreichung der Jahresziele notwendigen Ressourcen erfolgt auf der Grundlage von Vorgaben und Richtlinien, die bei der Bedarfsplanung zu beachten sind, und je nach dem effektiven Bedarf der Bevölkerung an Gesundheitsleistungen,
  9. Festlegung, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, der Dienste, Tätigkeiten und Verfahren, die für den gesamten Betrieb von Belang sind, sowie jener, die auf Bezirksebene von Belang sind, unter Beachtung der Landesgesundheitsplanung,
  10. Erlass des Reglements zur Bewertung des Personals nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen,
  11. Festlegung des betrieblichen Personalbestandes und Unterzeichnung von Zusatzkollektivverträgen auf Betriebsebene.

(3) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor wird bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben und Befugnisse von den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion unterstützt. Sie/er kann bestimmte Zuständigkeiten an einzelne Mitglieder der Betriebsdirektion sowie an Führungskräfte des Sanitätsbetriebs delegieren.

(4) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor muss alle Maßnahmen begründen, die nicht mit der Stellungnahme der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion oder anderer vom Gesetz oder von der Betriebsordnung gegebenenfalls vorgesehener Gremien übereinstimmen. Im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ist sie/er für die Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben und Befugnisse verantwortlich und haftet dafür persönlich. Bei Vakanz, bei gerechtfertigter Abwesenheit oder bei Verhinderung der Generaldirektorin/des Generaldirektors werden die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse aufgrund einer Vollmacht der Generaldirektorin/des Generaldirektors von einem der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion oder, in Ermangelung einer Vollmacht, vom ältesten dieser Mitglieder wahrgenommen. Ist die Generaldirektorin/der Generaldirektor ununterbrochen mehr als 180 Tage abwesend oder verhindert, so ist das Verfahren zu ihrer/seiner Ersetzung einzuleiten.

(5) Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 8 bewertet die Generaldirektorin/der Generaldirektor innerhalb Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse, die von der Sanitätsdirektorin/vom Sanitätsdirektor, von der Pflegedirektorin/vom Pflegedirektor und von der Verwaltungsdirektorin/vom Verwaltungsdirektor erzielt wurden. Fällt die Bewertung negativ aus, so kann die Generaldirektorin/der Generaldirektor die entsprechenden Ernennungen widerrufen.

(6) Unbeschadet von Artikel 10 Absatz 23 bewertet die Generaldirektorin/der Generaldirektor innerhalb Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zusammen mit den anderen Mitgliedern der Betriebsdirektion  im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die Ergebnisse, die von der Direktorin/dem Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung, von der Direktorin/vom Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge und von den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke erzielt wurden. Fällt die Bewertung negativ aus, kann die Generaldirektorin/der Generaldirektor die entsprechenden Ernennungen widerrufen. 10)

9)
Der Buchstabe f) des Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 7 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
10)
Art. 7 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 8 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 8 (Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors)

(1) Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind. 11)

(2) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor wird von der Landesregierung ernannt; die Auswahl erfolgt unter jenen Personen, die im Landesverzeichnis laut Absatz 1 eingetragen sind, wobei mindestens 30 Tage vor der Ernennung eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht werden muss. Innerhalb von 120 Tagen ab Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors durch die Landesregierung erfolgt eine Vorstellung und Anhörung der Selbigen/des Selbigen im Südtiroler Landtag.

(2/bis) Die Personen, die im staatlichen Verzeichnis der Geeigneten eingeschrieben sind, werden von Amts wegen in das entsprechende Landesverzeichnis eingetragen, falls sie die Voraussetzungen erfüllen, die vom Autonomiestatut und von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. 12)

(3)Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten, die der Landesregierung vorgeschlagen werden,
  2. die Kriterien und Verfahren zur Bewertung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, unbeschadet von Artikel 11 Absätze 4, 6 und 7. 13)

(4) Die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors muss innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen ab dem ersten Tag der Vakanz erfolgen. Falls die Ernennung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, wird das Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 Nummer 5) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, angewandt. 14)

12)
Art. 8 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 30 Absatz 9 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
13)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 30 Absatz 10 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12. Siehe auch  Art. 1 desD.LH. vom 7. August 2017, Nr. 27.
14)
Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 11 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 9 (Betriebsdirektion und  Führungsgremium des Sanitätsbetriebs)

(1) Die Betriebsdirektion setzt sich aus der Generaldirektorin/dem Generaldirektor, der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor sowie der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor zusammen.

(2) Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor unterstützen die Generaldirektorin/den Generaldirektor bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse zur Führung des Sanitätsbetriebs und bei der Vorbereitung der entsprechenden Maßnahmen und Reglements.

(3) Die Betriebsdirektion, im Besonderen:

  1. verfasst die Betriebsordnung, die der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist,
  2. bereitet die Verwaltungsmaßnahmen des Sanitätsbetriebs vor, die die Landesregierung als strategisch festschreibt,
  3. beteiligt sich an der Festlegung der Betriebsziele und -programme, die im Rahmen der Landesgesundheitsplanung umzusetzen sind, wobei jeweils die Prioritäten und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Ressourcen anzugeben sind; im Besonderen beteiligt sich die Betriebsdirektion an der Vorbereitung des allgemeinen Dreijahresplans sowie der Maßnahmen zur Jahresplanung des Betriebs. Die Maßnahmen zur Jahresplanung bestehen aus dem Jahrestätigkeitsprogramm, in dem die Prioritäten und die konkret zu erreichenden Ziele aufgezeigt werden, dem Betriebsbudget und dem Jahreshaushaltsvoranschlag. Bei der Vorbereitung des allgemeinen Dreijahresplans und der Maßnahmen zur Jahresplanung des Betriebs sind die Landesgesundheitsplanung und die Ausrichtungsvorgaben der Landesregierung oder der Landesrätin/des Landesrates für Gesundheit zu berücksichtigen und die wesentlichen Betreuungsstandards unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit sowie eines ausgeglichenen Haushalts zu garantieren,
  4. erstellt den Entwurf des Reglements zur Bewertung des Personals,
  5. kontrolliert und bewertet, inwieweit die geplanten Betriebsziele erreicht wurden und ob die Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung gewahrt werden,
  6. nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die von der Betriebsordnung vorgesehen sind.

(4) Es wird das Führungsgremium des Sanitätsbetriebs eingesetzt, damit die Organisationseinheit für die klinische Führung und die Gesundheitsbezirke in die Entscheidungsfindung der Betriebsdirektion, im Besonderen in Bezug auf die strategische Ausrichtung und Schwerpunktsetzung des Sanitätsbetriebs, eingebunden werden und eine aufeinander abgestimmte, möglichst einheitliche Vorgehensweise bei der Erbringung der Gesundheits- und Verwaltungsleistungen des Sanitätsbetriebs in den Gesundheitsbezirken gewährleistet werden kann.

(5) Das Führungsgremium des Sanitätsbetriebs setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern der Betriebsdirektion,
  2. der Direktorin/dem Direktor der Organisations einheit für die klinische Führung,
  3. den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke.

(6) Das Führungsgremium des Sanitätsbetriebs gewährleistet die Erarbeitung und Umsetzung eines betriebsweit vernetzten und abgestimmten Betreuungssystems in den Gesundheitsbezirken sowohl in der wohnortnahen Versorgung als auch in den Krankenhauseinrichtungen. In diesem Zusammenhang achtet das Führungsgremium besonders auf die Aufwertung der wohnortnahen Betreuung.

(7) Die Organisation und die Arbeitsweise des Führungsgremiums des Sanitätsbetriebs werden mit der Betriebsordnung geregelt.

(8) Im Falle der Übernahme einer Führungsfunktion im Führungsgremium des Sanitätsbetriebes ist den Führungskräften mindestens die jeweils zuvor bezogene Entlohnung zu gewährleisten.

Art. 10 (Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor,  Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor und Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke)

(1) Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. sie/er leitet die Gesundheitsdienste in organisatorischer und hygienisch-medizinischer Hinsicht und arbeitet dabei unter Beachtung der jeweiligen institutionellen Zuständigkeit mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor zusammen,
  2. sie/er führt das Personal im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit,
  3. sie/er koordiniert die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sowie jene zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten,
  4. sie/er beaufsichtigt die Umsetzung der Maßnahmen im klinischen Bereich,
  5. sie/er gewährleistet die Betreuungskontinuität, unter anderem durch die Anordnung von Kontrollen zur Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und zur Effizienz der verwalteten Dienste.

(2) Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor hat gegenüber den Sanitätskoordinatorinnen/Sanitätskoordinatoren in den Gesundheitsbezirken Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und koordiniert und unterstützt sie. Sie/Er unterstützt auch die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit.

(3) Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor hat im Besonderen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. sie/er leitet die ihr/ihm zugeteilten Gesundheitsdienste und arbeitet dabei unter Beachtung der jeweiligen institutionellen Zuständigkeit mit der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor zusammen,
  2. sie/er führt im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit insbesondere das Krankenpflegepersonal, das Personal in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie das in der Betreuung tätige Hilfspersonal und technische Personal und schenkt dabei der Qualitätssicherung, der interdisziplinären Zusammenarbeit und der Teamarbeit besonderes Augenmerk,
  3. sie/er gewährleistet die Betreuungskontinuität in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich, auch durch Anordnung von Kontrollen zur Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und zur Effizienz der verwalteten Dienste.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors im Bereich der wohnortnahen Versorgung ist die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor weiters für die Förderung, Koordinierung, Überprüfung und Kontrolle der Tätigkeiten zur gegenseitigen Ergänzung von Sozial- und Gesundheitsbereich zuständig. Durch diese gegenseitige Ergänzung sollen eine ganzheitliche Betreuung der Person und die Betreuungskontinuität zwischen Krankenhaus und wohnortnaher Versorgung gewährleistet werden. Zu diesem Zweck fördert die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor Organisationsmodelle, die die gegenseitige Ergänzung, die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Besonderheiten der Beteiligten, die Teilung der Verantwortung für die Betreuungspfade sowie die Möglichkeit der Zusammenarbeit unterschiedlicher Einrichtungen unterstützen.

(5) Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor hat gegenüber den koordinierenden Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleitern in den Gesundheitsbezirken Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und koordiniert und unterstützt sie. Sie/Er unterstützt auch die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit.

(6) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor hat im Besonderen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. sie/er leitet die Verwaltungsdienste des Sanitätsbetriebs,
  2. sie/er leitet das Verwaltungspersonal des Sanitätsbetriebs im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit,
  3. sie/er beaufsichtigt und koordiniert die verwaltungstechnischen Tätigkeiten des Sanitätsbetriebs,
  4. sie/er leitet die betriebsrelevanten Projekte im Informatikbereich.

(7) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor hat außerdem gegenüber den gegebenenfalls eingesetzten Verwaltungskoordinatorinnen/Verwaltungskoordinatoren in den Gesundheitsbezirken und gegenüber den Verwaltungsleiterinnen/Verwaltungsleitern der Krankenhauseinrichtungen Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und koordiniert und unterstützt sie. Sie/Er unterstützt auch die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit.

(8) Bei der Landesabteilung Gesundheit sind die Landesverzeichnisse der Personen angelegt, die für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor beziehungsweise zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind. Die in den Landesverzeichnissen eingetragenen Personen müssen im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises sein. 15)

(9) Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor werden von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor nach Anhören der Landesregierung ernannt, wobei die Auswahl unter jenen Personen erfolgt, die in den entsprechenden Landesverzeichnissen laut Absatz 8 eingetragen sind.

(10) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die Voraussetzungen und die Vorgangsweise für die Eintragung in die Landesverzeichnisse laut Absatz 8,
  2. das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten,
  3. die Kriterien und Verfahren zur Bewertung der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors, unbeschadet von Artikel 7 Absatz 5 und von Artikel 11 Absätze 4 und 8. 16)

(11) Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor führen den Sanitätsbetrieb gemeinsam mit der Generaldirektorin/dem Generaldirektor, die/der die Verantwortung trägt. Sie sind für ihren Zuständigkeitsbereich direkt verantwortlich und tragen mit Vorschlägen und Stellungnahmen zu den Entscheidungen der Generaldirektorin/des Generaldirektors bei.

(12) Die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke sind auf Grundlage der Subsidiarität im Rahmen der mit den Maßnahmen zur Jahresplanung zugewiesenen Ressourcen und der mit der Generaldirektorin/dem Generaldirektor vereinbarten Ziele insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. Aufwertung und Stärkung der wohnortnahen Gesundheitsversorgung,
  2. Abstimmung der Gesundheitsdienste des Gesundheitsbezirks mit den Diensten im Sozialbereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung,
  3. Erhebung und Bewertung des Bedarfs an Gesundheitsleistungen und an Leistungen im sozialgesundheitlichen Bereich und Deckung des festgestellten Bedarfs durch Umsetzung der auf Betriebsebene festgelegten Gesundheitsziele, einschließlich des garantierten Zugangs zu den Gesundheitsdiensten des jeweiligen Bezirks sowie Einhaltung der auf Landes- und Betriebsebene festgelegten Wartezeiten,
  4. Umsetzung der Strategien und der Vorschriften der Betriebsdirektion, die für die Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Arbeitsweise der Gesundheitseinrichtungen im Bezirk sowie der Betreuungskontinuität notwendig sind,
  5. Wahrnehmung der Aufgaben, die von der Betriebsordnung vorgesehen sind oder gegebenenfalls von der Betriebsdirektion zugewiesen werden,
  6. Budgetzuteilungen an die Abteilungen und Dienste des Gesundheitsbezirkes im Rahmen der betrieblichen Planungen und Rahmenbedingungen,
  7. Förderung von Innovationen und Entwicklungen in den Bereichen Mitarbeiter, Gerätschaften, Infrastrukturen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Abstimmung mit den betrieblichen Strategie- und Umsetzungsplänen.

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 12 nehmen die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke die jeweils zuständigen betrieblichen Einrichtungen und Dienste in Anspruch.

(14) Die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke sind der Generaldirektorin/dem Generaldirektor gegenüber direkt für die Erreichung der betrieblichen Ziele, die Organisation und die Führung der Gesundheitsdienste, die Koordinierung der Dienste der wohnortnahen Versorgung mit der Organisationseinheit für die klinische Führung in Bezug auf die Dienste der Krankenhausbetreuung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 12 im Rahmen der ihnen zugewiesenen Ressourcen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die Sanitätsdirektorin/den Sanitätsdirektor, die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor sowie die Verwaltungsdirektorin/ den Verwaltungsdirektor bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu unterstützen. In ihrer Aufgabe der Organisation und Führung des Gesundheitsbezirkes haben sie hierarchische Weisungsbefugnis gegenüber der Sanitätskoordinatorin/dem Sanitätskoordinator und der/dem koordinierenden Pflegedienstleiterin/ Pflegedienstleiter sowie der/dem gegebenenfalls eingesetzten Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator im Gesundheitsbezirk.

(15) Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung zur Direktorin/zum Direktoren eines Gesundheitsbezirks geeignet sind. 17)

(16) Die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke werden von der Generaldirektorin/ vom Generaldirektor nach Anhören der Landesregierung ernannt, wobei die Auswahl unter jenen Personen erfolgt, die im Landesverzeichnis der Geeigneten laut Absatz 15 eingetragen sind.

(17) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die Voraussetzungen und die Vorgangsweise für die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Absatz 15,
  2. das Verfahren zur Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten,
  3. die Kriterien und Verfahren zur Bewertung der Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke, unbeschadet von den Bestimmungen laut den Absätzen 22 und 23 und von Artikel 7 Absatz 6.

(18) Falls die Ernannten öffentliche Bedienstete sind und das Arbeitsverhältnis als Direktorin/Direktor des Gesundheitsbezirkes mit einem privatrechtlichen Vertrag geregelt wird, findet Artikel 11 Absatz 2 Anwendung.

(19) Die wirtschaftliche Behandlung der Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke wird im Sinne eines betrieblichen Gleichgewichts unter Berücksichtigung sowohl der wirtschaftlichen Behandlung der Mitglieder der Betriebsdirektion als auch der entsprechenden Positionen in komplexen Organisationseinheiten festgelegt. Die jährlichen wirtschaftlichen Behandlungen sind allumfassend.

(20) Die wirtschaftliche Behandlung der Direktorinnen und Direktoren der Gesundheitsbezirke richtet sich nach der Komplexität der Gesundheitsdienste. Sie kann um höchstens 15 Prozent erhöht werden, wenn die Gebarungsergebnisse sowie die Erreichung der Gesundheitsziele und der für das reibungslose Funktionieren der Dienste gesetzten Ziele positiv bewertet werden; die Bewertung erfolgt je nach den Zielen, die den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke bei der Ernennung und in der Folge jährlich von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor zugewiesen werden. Die gesamte wirtschaftliche Behandlung darf die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten. 18)

(21) Die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke haben für die Ausübung der in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten Anrecht auf die Rückerstattung der effektiv getätigten und dokumentierten Ausgaben für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung in dem für die Bediensteten des Sanitätsbetriebs festgelegten Ausmaß und mit den für diese festgelegten Modalitäten.

(22) Bei der Bewertung der Tätigkeit der Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke wird

berücksichtigt, inwieweit die Ziele im Gesundheitsbereich und das wirtschaftliche Gleichgewicht des Sanitätsbetriebs, auch in Bezug auf die Gewährleistung der wesentlichen Betreuungsstandards unter Wahrung der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit erreicht wurden.

(23) Die Aufträge der Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke können für verfallen erklärt werden, wenn die Kontrollorgane die offensichtliche Nichteinhaltung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eine Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit der Verwaltung festgestellt haben.

(24) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ernennt mit eigener Verwaltungsmaßnahme für jede Direktorin/jeden Direktor der Gesundheitsbezirke im Einvernehmen mit derselben/demselben eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, die/der die Funktionsinhaberin/den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und bei Vakanz die Leitung bis zur Ernennung der neuen Direktorin/des neuen Direktors übernimmt. Der Sanitätsbetrieb legt die Vergütung für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter fest.

15)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 desD.LH. vom 7. August 2017, Nr. 28.
16)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 desD.LH. vom 7. August 2017, Nr. 28.
18)
Art. 10 Absatz 20 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 10/bis (Verwendung der Verzeichnisse für die Besetzung der Führungspositionen)  

(1) Bei der Ernennung des Führungsgremiums des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Artikel 8 und 10, schöpft die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs, bzw. die Landesregierung für die Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors, sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.

(2) Bei der Ernennung von Führungskräften des Landes Südtirol schöpft die Landesregierung sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind. 19)

19)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 30 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 11 (Arbeitsverhältnis der Mitglieder  der Betriebsdirektion)

(1) Das Arbeitsverhältnis der Generaldirektorin/des Generaldirektors, der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors ist ausschließlich. Es wird mit einem zwischen drei und fünf Jahren befristeten, erneuerbaren privatrechtlichen Vertrag geregelt, dessen Inhalt von der Landesregierung festgelegt wird, und zwar unter Beachtung der im dritten Titel des fünften Buches des Zivilgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen zur selbständigen Arbeit und unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten wirtschaftlichen Behandlung für die entsprechenden ranghöchsten Positionen.

(2) Falls die Ernannten öffentliche Bedienstete sind, werden sie in den unbezahlten Wartestand mit Recht auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes gemäß den geltenden Bestimmungen versetzt. Der Wartestand wird binnen 60 Tagen nach Einreichung des Gesuches gewährt. Der Wartestand wird für das Ruhegehalt und die Abfertigung berechnet. Der jeweilige Dienstherr zahlt die Renten- und Fürsorgebeiträge ein, und zwar einschließlich der Beiträge zu Lasten der Bediensteten, welche aufgrund der Vergütung für den erteilten Auftrag im Rahmen der Höchstgrenze gemäß Artikel 3 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. April 1997, Nr. 181, berechnet werden; er beantragt die Rückerstattung aller von ihm getragenen Ausgaben beim Sanitätsbetrieb, der seinerseits von den Betroffenen die von diesen zu zahlenden Anteile eintreibt.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors wird im Sinne eines betrieblichen Gleichgewichts unter Berücksichtigung sowohl der wirtschaftlichen Behandlung der Generaldirektorin/des Generaldirektors als auch entsprechender Positionen in komplexen Organisationseinheiten festgelegt. Die jährlichen wirtschaftlichen Behandlungen sind allumfassend.

(4) Die wirtschaftliche Behandlung der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors darf nicht höher sein als 90 Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors. Sie kann um höchstens 15 Prozent erhöht werden, wenn die Gebarungsergebnisse sowie die Erreichung der Gesundheitsziele und der Arbeitsziele der Dienste positiv bewertet werden; die Bewertung erfolgt je nach den Zielen, die die Landesregierung der Generaldirektorin/dem Generaldirektor sowie diese/dieser der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor bei der Ernennung und in der Folge jährlich zugewiesen hat. Die gesamte wirtschaftliche Behandlung darf die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten.

(5) Die Mitglieder der Betriebsdirektion haben für die Ausübung der in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten Anrecht auf die Rückerstattung der effektiv getätigten und dokumentierten Ausgaben für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung in dem für die Bediensteten des Sanitätsbetriebs festgelegten Ausmaß und mit den für diese festgelegten Modalitäten.

(6) Das Land kann zur Bewertung der Tätigkeit der Generaldirektorin/des Generaldirektors, die 24 Monate nach der Ernennung erfolgt, die Kriterien und Bewertungssysteme anwenden, die von den Regionen und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient zur homogenen Bewertung der Generaldirektorinnen/Generaldirektoren vereinbart wurden. Bei der Bewertung der Tätigkeit der Generaldirektorin/des Generaldirektors wird berücksichtigt, inwieweit die Ziele im Gesundheitsbereich und das wirtschaftliche Gleichgewicht des Sanitätsbetriebs auch in Bezug auf die Gewährleistung der wesentlichen Betreuungsstandards unter Wahrung der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit erreicht wurden. 20)

(7) Die Landesregierung erklärt, nach Anhören der/des Betroffenen, den Auftrag der Generaldirektorin/des Generaldirektors für verfallen und löst den Arbeitsvertrag auf, wenn nachweislich schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn die Kontrollorgane ein erhebliches Defizit oder die offensichtliche Nichteinhaltung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eine Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit der Verwaltung festgestellt haben oder wenn die Ausführung des Führungsauftrags negativ bewertet wird. 21)

(8) Die Aufträge der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors und der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors können für verfallen erklärt werden, wenn die Kontrollorgane die offensichtliche Nichteinhaltung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eine Verletzung der Grundsätze der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit der Verwaltung festgestellt haben.

(9) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ernennt mit eigener Verwaltungsmaßnahme für jedes der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion im Einvernehmen mit demselben eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, die/der die Funktionsinhaberin/den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und bei Vakanz die entsprechende Direktion bis zur Ernennung der neuen Funktionsinhaberin/des neuen Funktionsinhabers übernimmt. Der Sanitätsbetrieb legt die Vergütung für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter fest.

20)
Art. 11 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 13 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
21)
Art. 11 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 14 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 12 (Sprachgruppenzugehörigkeit und Proporz)

(1) Die Stellen als Generaldirektorin/Generaldirektor, Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor und Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor einerseits sowie jene als Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke andererseits bilden zwei getrennte Kategorien und werden an Personen der drei Sprachgruppen nach Maßgabe des Sprachgruppenverhältnisses auf Landesebene laut den Ergebnissen der jeweils letzten amtlichen Volkszählung vergeben.

(2) Um ein Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern zu gewährleisten, finden bei den Ernennungen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, die Bestimmungen gemäß Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, Anwendung.

Art. 13 (Organisationseinheit für die klinische Führung)

(1) Die Betriebsdirektion wird bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse im klinischen Bereich von der Organisationseinheit für die klinische Führung unterstützt.

(2) Die klinische Führung stellt folgende Aspekte in den Mittelpunkt:

  1. die Bedeutung der klinischen Versorgungsfunktion der einzelnen Dienste und der verschiedenen Berufsbilder, die für eine qualitativ hochwertige gesundheitliche Betreuung der Patientinnen/Patienten verantwortlich sind,
  2. die Notwendigkeit, dass Effizienz und klinische Angemessenheit in die tägliche Praxis der Gesundheitsdienste einfließen,
  3. die Bewertung der Qualität der Leistungen als Bestandteil der institutionellen Tätigkeit der Gesundheitsdienste,
  4. die Notwendigkeit einer ständigen Überwachung, Orientierung, Anpassung und Regelung der Versorgungsprozesse,
  5. die betriebsweit einheitliche Festlegung der zu erbringenden Leistungen,
  6. die Patientensicherheit und das klinische Risikomanagement.

(3) Die Organisationseinheit für die klinische Führung unterstützt die Sanitätsdirektorin/den Sanitätsdirektor und die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor bei der Führung der Gesundheitsdienste und der betriebsweit tätigen Supportdienste für die klinische Versorgung.

(4) Die Organisationseinheit für die klinische Führung gewährleistet insbesondere die Vernetzung der Krankenhäuser des Landesgesundheitsdienstes, indem sie im Auftrag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors für die Koordinierung der im Rahmen der Krankenhausbetreuung zu erbringenden Leistungen und für die Abstimmung der Entscheidungen sorgt, die von den Verantwortlichen in den Krankenhäusern zu treffen sind.

(5) Die Organisationseinheit für die klinische Führung sorgt weiters für die Koordinierung, Aufsicht und Kontrolle der betrieblichen Departments und der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit im Auftrag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors.

(6) Die Organisationseinheit für die klinische Führung wird durch das Kollegium für die klinische Führung fachlich unterstützt.

(7) Die Organisationseinheit für die klinische Führung wird von einer Ärztin/einem Arzt geleitet, die/der ein Dienstalter von sieben Jahren, davon fünf in der Fachrichtung oder in einer gleichwertigen Fachrichtung, und eine Spezialisierung in der Fachrichtung oder in einer gleichwertigen Fachrichtung oder ein Dienstalter von zehn Jahren in der Fachrichtung nachweisen kann und im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises ist. Die Direktorin/Der Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung wird von der Generaldirektorin/dem Generaldirektor nach Anhören der Landesregierung ernannt. 22)

(8) Die Organisationseinheit für die klinische Führung ist einer komplexen Organisationseinheit gleichgesetzt. Die Organisation und die Arbeitsweise der Organisationseinheit für die klinische Führung werden mit der Betriebsordnung geregelt. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dieser Organisationseinheit werden vorzugsweise – auch vorübergehend – aus dem klinischen Bereich abgestellt.

22)
Art. 13 Absatz 7 wurde zuerst durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so geändert.

Art. 14 (Kollegium für die klinische Führung)

(1) Das Kollegium für die klinische Führung:

  1. beteiligt sich an der Leitung der klinischen Tätigkeiten,
  2. wirkt bei der Planung der Tätigkeiten mit, einschließlich der Forschung, des Unterrichts, der Ausbildungsprogramme und der Organisation der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit,
  3. unterbreitet Vorschläge zur Förderung von Maßnahmen in der klinischen Praxis, deren Nutzen effektiv erwiesen ist oder die eine Verbesserung der Versorgungsqualität für die Patientinnen/Patienten bringen,
  4. beteiligt sich an der Entwicklung der Organisation und der Führung des Sanitätsbetriebs und legt dabei besonderes Augenmerk auf die Festlegung von Ergebnisindikatoren im Bereich der klinischen Betreuung und von Effizienzindikatoren und die entsprechende Auswertung durch klinische Audits sowie auf die Festlegung der Anforderungen an die Angemessenheit, Sicherheit und Qualität der Leistungen,
  5. fördert die Implementierung und Verwendung der Mittel, mit denen ein konstantes Management des klinischen Risikos ermöglicht wird,
  6. gibt Stellungnahmen zu Fragen und Angelegenheiten ab, die die klinische Führung betreffen. Die Betriebsordnung bestimmt die Fälle, in denen eine Stellungnahme des Kollegiums für die klinische Führung eingeholt werden muss,
  7. nimmt weitere Aufgaben wahr, die von der Betriebsordnung vorgesehen sind.

(2) Das Kollegium für die klinische Führung wird auf Vorschlag der Betriebsdirektion von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor ernannt, die/der den Vorsitz führt, oder eine andere Person zur Leitung bevollmächtigt. Die Direktorin/Der Direktor der Organisationseinheit für klinische Führung ist Mitglied des Kollegiums für die klinische Führung.

(3) Mit der Betriebsordnung wird die Zusammensetzung des Kollegiums für die klinische Führung so geregelt, dass die Beteiligung der im Sanitätsbetrieb vorhandenen Berufsbilder im Gesundheits- und technischen Bereich, insbesondere der Sanitätsleiterinnen/Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag, in einem ausgewogenen Verhältnis von Fachbereichen und Gesundheitsbezirken gewährleistet ist; ebenso werden mit der Betriebsordnung die Organisation und die Arbeitsweise des Kollegiums für die klinische Führung geregelt sowie dessen Beziehungen zu den anderen Organen und Gremien des Sanitätsbetriebs. Die Mitglieder des Kollegiums für die klinische Führung erhalten keine zusätzliche Vergütung.

Art. 15 (Überwachungsrat) 23)

(1) Der Überwachungsrat besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den im Verzeichnis laut Artikel 15/bis eingetragenen Abschlussprüfern ausgewählt werden. Die Zusammensetzung des Überwachungsrats muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Ersatzmitglieder ersetzen die wirklichen Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den der Überwachungsrat ernannt wurde. 24)

(2) Die Mitglieder des Überwachungsrats bleiben für die Dauer von drei Jahren im Amt und scheiden bei der Genehmigung durch die Landesregierung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres ihrer Amtsperiode aus dem Amt aus. Sie können das Amt für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden bekleiden. Ihnen steht eine von der Landesregierung festgelegte fixe jährliche Bruttovergütung im Ausmaß von höchstens zehn Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors zu. Die Vergütung der/des Vorsitzenden ist um 20 Prozent höher als jene der anderen Mitglieder des Überwachungsrats. Bei Nachrücken von Ersatzmitgliedern wird die Vergütung verhältnismäßig verringert. Den Mitgliedern des Überwachungsrats steht auch die von der Landesregierung festgelegte Spesenvergütung zu. 25)

(3) Die erste Sitzung des Überwachungsrats wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebs zum Zwecke der Wahl der/des Vorsitzenden einberufen. Bei allen Sitzungen ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern erforderlich. 26)

(4) Der Überwachungsrat versammelt sich mindestens einmal im Monat am Verwaltungssitz des Sanitätsbetriebs. Die Mitglieder können, auch einzeln, sämtliche Verwaltungsakte und Rechnungsunterlagen einsehen, bei der Generaldirektorin/beim Generaldirektor Informationen einholen und jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen. 27)

(5) Der Überwachungsrat: 28)

  1. überwacht die Einhaltung der Gesetze,
  2. überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie die Übereinstimmung der Bilanz mit den Pflichtbüchern und der Rechnungsführung und führt periodische Kassenkontrollen durch; es überprüft außerdem den Wert der Wertpapiere, die Eigentum des Sanitätsbetriebs sind oder von diesem verwahrt werden, der Hinterlegungen sowie der Kautionen,
  3. prüft die Haushaltsvoranschläge sowie die Haushaltsabrechnungen und erstellt einen entsprechenden Bericht, 29)
  4. überprüft die Verwaltung des Sanitätsbetriebs in wirtschaftlicher Hinsicht und äußert sich zur Erreichung der Ziele des öffentlichen Finanzwesens und zur ordnungsgemäßen Führung des Sanitätsbetriebs,
  5. übt die Kontrolle der verwaltungsrechtlichen und formellen Vorschriftsmäßigkeit aus, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen der hohen Verwaltung, 30)
  6. überprüft die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen,
  7. äußert sich zur Angemessenheit der internen Kontrollsysteme betreffend die Betriebsführung,
  8. führt die Kontrolle der Betriebsabkommen im Personalbereich durch.

(6) Der Überwachungsrat verfasst die Protokolle nach den von der Landesabteilung Gesundheit bereitgestellten Vorlagen, übermittelt sie monatlich der Landesabteilung Gesundheit und erfüllt die Informationspflicht gegenüber den Kontrollorganen. Der Überwachungsrat berichtet der Landesabteilung Gesundheit mindestens vierteljährlich über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und über den Führungsverlauf und teilt ihr unverzüglich jene Fälle mit, bei denen begründeter Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten besteht. Er unterbreitet dem Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften regelmäßig und jedenfalls mindestens alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit des Sanitätsbetriebs. 31)

23)
Die Überschrift von Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
24)
Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
25)
Art. 15 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 5 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
26)
Art. 15 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 32 Absatz 6 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
27)
Art. 15 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 32 Absatz 7 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
28)
Art. 15 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 32 Absatz 8 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
29)
Der Buchstabe c) des Art. 15 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
30)
Der Buchstabe e) des Art. 15 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 24 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
31)
Art. 15 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 32 Absatz 9 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 15/bis (Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes)   delibera sentenza

(1) In das Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes werden auf Antrag jene Personen eingetragen, die alle folgenden Voraussetzungen besitzen:

  1. Eintragung in das Register der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, in geltender Fassung,
  2. Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache,
  3. Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums gemäß Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2011, Nr. 123.

(2) Personen, auf welche einer der Unvereinbarkeitsgründe laut Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches zutrifft, dürfen nicht zum Mitglied des Überwachungsrats ernannt werden.

(3) Die Landesregierung legt Folgendes fest:

  1. den Inhalt der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis und die Einreichmodalitäten,
  2. die Modalitäten und Fristen zur Überprüfung dieser Anträge,
  3. die Modalitäten zur Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens der Eintragungsvoraussetzungen,
  4. die Modalitäten für das Nachrücken der Ersatzmitglieder.

(4) Die Landesabteilung Gesundheit ist für die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses verantwortlich. 32)

massimeBeschluss vom 28. März 2023, Nr. 265 - Regelung des Verzeichnisses der Kandidaten und Kandidatinnen für den Überwachungsrat des Südtiroler Sanitätsbetriebes
32)
Art. 15 Absatz 15/bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 10 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

2. ABSCHNITT
ORGANISATION DES SANITÄTSBETRIEBS

1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 16 (Interne Organisation des Sanitätsbetriebs)   delibera sentenza

(1) Die interne Organisation des Sanitätsbetriebs muss die maximale Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitsdienste, die gegenseitige Ergänzung von Sozial- und Gesundheitsbereich gemäß den Vorgaben des Landesgesundheitsplans, eine wirtschaftliche Führung sowie die Wahrung der Patientenrechte gewährleisten. Der Sanitätsbetrieb erstellt mit Maßnahme der Generaldirektorin/des Generaldirektors die „Charta der Dienste“, gewährleistet die Pflege der Beziehungen zu den Patientinnen/Patienten und deren Angehörigen, zum Personal und zu den Gewerkschaften und setzt die gemischte Schlichtungskommission auf der Grundlage der Richtlinien der Landesregierung ein.

(2) Der Sanitätsbetrieb ist in einen Gesundheitsbereich und einen Verwaltungsbereich gegliedert; beide Bereiche werden von der Betriebsdirektion geleitet.

(3) Der Sanitätsbetrieb ist gebietsmäßig in vier Gesundheitsbezirke unterteilt, die folgende Bezeichnung tragen:

  1. Gesundheitsbezirk Bozen,
  2. Gesundheitsbezirk Meran,
  3. Gesundheitsbezirk Brixen,
  4. Gesundheitsbezirk Bruneck.

(4) Die Landesregierung legt das Einzugsgebiet jedes Gesundheitsbezirkes fest. Jeder Gesundheitsbezirk ist in Gesundheitssprengel unterteilt, deren Einzugsgebiete in einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind.

(5) Die Gesundheitsbezirke sind nach dem Subsidiaritätsprinzip für die Führung der Gesundheitsdienste sowie für die Zusammenarbeit mit dem sozialen Bereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung in ihrem Einzugsgebiet zuständig. Insbesondere sind die Gesundheitsbezirke auch für die Führung des entsprechenden Bezirkskrankenhauses mit einem oder, wo zutreffend, mit mehreren Standorten zuständig.

(6) Die Bezirksdirektion setzt sich aus der Direktorin/dem Direktor des Gesundheitsbezirks, der Sanitätskoordinatorin/dem Sanitätskoordinator, der koordinierenden Pflegedienstleiterin/dem koordinierenden Pflegedienstleiter und der Verwaltungsleiterin/dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung zusammen. Ist im betreffenden Gesundheitsbezirk zusätzlich zur Verwaltungsleiterin/zum Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung auch eine Verwaltungskoordinatorin/ein Verwaltungskoordinator eingesetzt, ist Letztere/Letzterer anstelle der Verwaltungsleiterin/des Verwaltungsleiters Mitglied der Bezirksdirektion.

massimeBeschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 659 - Einzugsgebiete der Gesundheitssprengel

Art. 17 (Monitoring und Controlling)

(1) Im Einklang mit den von der Landesregierung erteilten Richtlinien und gegebenenfalls ergänzend dazu führt der Sanitätsbetrieb ein Monitoring- und Kontrollsystem über die Qualität der Betreuung und die Angemessenheit der erbrachten Leistungen ein, das unter anderem folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

  1. Ergebnis der Betreuung, einschließlich der Kundenzufriedenheit,
  2. Verwertbarkeit der Verwaltungsdokumentation, mit der die Erbringung der Leistungen und die Übereinstimmung der tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit den geplanten belegt wird,
  3. klinische Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und der erfolgten Krankenhausaufnahmen, unter besonderer Berücksichtigung der Patientinnen/Patienten, die an andere Einrichtungen verwiesen oder in solche verlegt werden,
  4. Angemessenheit der Art und Weise der Betreuungserbringung.

(2) Die Einhaltung der für die einzelnen Einrichtungen vorgesehenen Tätigkeitsprogramme ist ein Bewertungskriterium für die Bestätigung der Aufträge und für die Auszahlung von allfälligen Ergebniszulagen an Führungskräfte des Sanitätsbetriebs. Bewertet werden folgende Führungskräfte:

  1. die Generaldirektorin/der Generaldirektor,
  2. die Sanitätsdirektorin/der Sanitätsdirektor,
  3. die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor,
  4. die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor,
  5. die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung,
  6. die Direktorin/der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge,
  7. die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke,
  8. die Sanitätskoordinatorinnen/Sanitätskoordinatoren,
  9. die koordinierenden Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter,
  10. die Verwaltungskoordinatorinnen/Verwaltungskoordinatoren, falls eingesetzt,
  11. die ärztlichen Direktorinnen/Direktoren,
  12. die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter für wohnortnahe Versorgung und jene der Krankenhauseinrichtung,
  13. die Verwaltungsleiterinnen/Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtungen.

Art. 18 (Rat der Vorsitzenden der  Bezirksgemeinschaften)

(1) Es wird der Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften eingesetzt, welcher aus den Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften oder ihren Bevollmächtigten, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinde Bozen oder ihrem/seinem Bevollmächtigten, den Mitgliedern der Betriebsdirektion des Sanitätsbetriebs, den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke, der Direktorin/dem Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge, der Direktorin/dem Direktor der Organisationseinheit für klinische Führung, zwei Direktorinnen/Direktoren der Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften sowie der Direktorin/dem Direktor des Betriebes für Sozialdienste Bozen zusammengesetzt ist. Entsprechend den sozialen und gesundheitlichen Bedürfnissen der in Südtirol ansässigen Bevölkerung beteiligt sich der Rat an der Erstellung der Programme für die Entwicklung im Sozial- und Gesundheitsbereich, einschließlich der Sozialdienste. Zu diesem Zweck übermittelt die Betriebsdirektion dem Rat sowohl den allgemeinen betrieblichen Dreijahresplan, den operativen Jahresplan und den Jahresbericht zum Stand der Umsetzung der Planung und zur wirtschaftlichen- und Finanzgebarung des Sanitätsbetriebs als auch die Dokumentation zu eventuellen Projekten und Initiativen zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und zur gegenseitigen Ergänzung von Sozial- und Gesundheitsbereich sei es in der wohnortnahen Versorgung sei es in den Krankenhauseinrichtungen des Landesgesundheitsdienstes.

(2) Der Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften wird von der Betriebsdirektion einberufen und trifft mindestens dreimal im Jahr zusammen.

2. TEIL
GESUNDHEITSBEREICH

Art. 19 (Gesundheitsbereich)

(1) Der Sanitätsbetrieb gewährleistet die wesentlichen Betreuungsstandards auf folgenden drei organisatorischen Versorgungsebenen: die kollektive Gesundheitsbetreuung im Lebens- und Arbeitsumfeld, die wohnortnahe Betreuung und die Krankenhausbetreuung. Die Betriebsordnung regelt die Organisation der Gesundheitsdienste sowie Formen der Zusammenarbeit mit dem sozialen Bereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung.

(2) Die Betriebsordnung bestimmt nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans die Organisationsformen der primären Gesundheitsversorgung, wie jene der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärztinnen/Kinderärzte freier Wahl, der vernetzten Medizin und der Gruppenmedizin und der Gesundheitszentren, sowie die Organisationsformen der stationären Versorgung, wie jene der einfachen und komplexen Organisationseinheiten, Departments und anderer Formen der betrieblichen Zusammenarbeit.

(3) Zum Zwecke einer betriebsweiten Koordinierung, insbesondere im Bereich Angebot und Erbringung von Gesundheitsleistungen, richtet der Sanitätsbetrieb betriebsweit tätige Supportdienste für die klinische Versorgung ein, die von der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor mit Unterstützung der Organisationseinheit für die klinische Führung geleitet werden. Die Organisation und die Arbeitsweise der betriebsweiten Supportdienste für die klinische Versorgung sowie deren Zusammenarbeit mit den anderen Gesundheitsdiensten werden mit der Betriebsordnung geregelt.

(4) Die Betriebsordnung bestimmt nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans die Organisationsform der betriebsweiten Versorgungsbereiche und Dienste im Gesundheitswesen sowie deren Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit den anderen Gesundheitsdiensten.

Art. 20 (Departments und andere Formen der  betrieblichen Zusammenarbeit)

(1) Um die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste zu verbessern sowie die Erbringung der Gesundheitsleistungen auf Landesebene zu koordinieren, errichtet der Sanitätsbetrieb Departments oder andere Formen der betrieblichen Zusammenarbeit. Die Anzahl, die Art − einschließlich der Möglichkeit, Einrichtungen des Landeskrankenhausdienstes und Einheiten der wohnortnahen Versorgung einzubeziehen −, die Zuständigkeiten, die Organisationsstruktur und die Regeln zur Arbeitsweise der Departments sowie die Formen der betrieblichen Zusammenarbeit werden von der Betriebsordnung unter Beachtung der Landesgesundheitsplanung und der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien festgelegt.

(2) Auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor eine Führungskraft mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit des Departments zur Direktorin/zum Direktor oder zur Koordinatorin/zum Koordinator des Departments. Dieser Direktions- oder Koordinierungsauftrag wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt, in dem der/die Betreffende die Leitung der komplexen Organisationseinheit, der sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorsteht, beibehält. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ernennt, auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors, die Verantwortlichen der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit. Die Direktorinnen/Direktoren und die Koordinatorinnen/Koordinatoren der Departments sowie die Verantwortlichen der anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit sind der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor gegenüber für die Erreichung der auf Betriebsebene festgelegten Ziele verantwortlich.

(3) Für jedes Department wird ein Departmentkomitee errichtet. Das Departmentkomitee beteiligt sich an der Planung, Durchführung, Überwachung und Prüfung der Tätigkeiten im Department. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Komitees werden von der Betriebsordnung festgelegt.

Art. 21 (Department für Gesundheitsvorsorge)   delibera sentenza

(1) Das Department für Gesundheitsvorsorge ist die Organisationseinheit des Sanitätsbetriebs, die mit den Tätigkeiten für die allgemeine Gesundheitsvorsorge und die öffentliche Gesundheit auf Betriebsebene betraut ist.

(2) Das Department für Gesundheitsvorsorge nimmt, unbeschadet der Zuständigkeiten des landestierärztlichen Dienstes laut Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, ausgehend von den wesentlichen Betreuungsstandards, folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

  1. Koordinierung der Leistungen der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes, welche von den Organisationseinheiten des Departments erbracht werden, sowie der nicht direkt erbrachten Leistungen durch Schaffung eines Netzwerks zwischen dem Department und den verschiedenen Leistungserbringern,
  2. Vorbeugung und Kontrolle der Verbreitung von Infektionskrankheiten und parasitären Krankheiten in der Bevölkerung,
  3. Vorbeugung und Kontrolle der Risikofaktoren im Lebens- und Arbeitsumfeld,
  4. Überwachung und Vorsorge im Bereich Ernährung,
  5. Lebensmittelsicherheit bei Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft,
  6. öffentliche Gesundheit im Bereich Veterinärmedizin, einschließlich der epidemiologischen Überwachung der Tierbestände und Vorbeugung von Infektions- und parasitären Krankheiten, sowie veterinärmedizinische Arzneimittelaufsicht, Hygiene in der Tierzucht und in den tierischen Produktionen, Futtermittelsicherheit,
  7. Schutz der Gesundheit bei sportlichen Tätigkeiten,
  8. Gesundheitsförderung und Prävention von chronisch-degenerativen Krankheiten in Zusammenarbeit mit den anderen betrieblichen Diensten und Departments.

(3) Das Department verfügt über Organisationseinheiten, die mindestens folgende Bereiche abdecken:

  1. Hygiene und öffentliche Gesundheit,
  2. Vorsorge und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  3. Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft und bei der Ernährung,
  4. Hygiene und Sicherheit bei Lebensmitteln tierischer Herkunft,
  5. Tiergesundheit,
  6. Hygiene in der Tierzucht, bei Futtermitteln und bei tierischen Produktionen,
  7. Sportmedizin.

(4) Die Direktorin/Der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor für maximal fünf Jahre ernannt; sie/er wird unter den Direktorinnen/Direktoren einer komplexen Organisationseinheit innerhalb des Departments ausgewählt, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser Funktion haben. Die Direktorin/Der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge ist der Generaldirektorin/dem Generaldirektor gegenüber für die Organisation, die Verwaltung sowie die Erreichung der betrieblichen Ziele im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen verantwortlich. Sie/Er hat Koordinierungsbefugnis gegenüber den Direktorinnen/Direktoren der dem Department angehörenden einfachen und komplexen Organisationseinheiten und unterstützt diese.

(5) Die Direktorin/Der Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge ist auf der Grundlage der mit den betrieblichen Maßnahmen zur strategischen Planung und zur Jahresplanung zugewiesenen Ressourcen sowie der mit der Generaldirektorin/dem Generaldirektor vereinbarten Ziele insbesondere dafür zuständig, dass die in die Zuständigkeit des Departments fallenden Gesundheitsleistungen effizient und wirksam erbracht werden, sowie dafür, die Ausrichtung, Ziele, Tätigkeiten und Ressourcen mit den Verantwortlichen der Organisationseinheiten des Departments zu verhandeln und zu bewerten. Ihr/Ihm obliegt weiters die Koordinierung der Leistungen im Bereich der Prävention, der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes, die von den Organisationseinheiten des Departments erbracht werden, und der nicht direkt erbrachten Leistungen, und zwar durch Schaffung eines Netzwerks zwischen dem Department und den verschiedenen innerhalb und außerhalb des Sanitätsbetriebs in der Prävention tätigen Leistungserbringern.

(6) Das Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge wird vom Sanitätsbetrieb im Einklang mit den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien in der Betriebsordnung festgelegt.

massimeBeschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508 - Genehmigung der "Leitlinien des Departments für Gesundheitsvorsorge des Südtiroler Sanitätsbetriebs" - Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 395 vom 31.03.2015

Art. 22 (Wohnortnahe Gesundheitsbetreuung)

(1) Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung wird in erster Linie durch eine interdisziplinäre, patienten- und bedarfsorientierte wohnortnahe Gesundheitsbetreuung gewährleistet.

(2) Die wohnortnahe Gesundheitsbetreuung wird gewährleistet durch:

  1. die Allgemeinmediziner und Kinderärzte freier Wahl,
  2. die territoriale Krankenpflege,
  3. die territorialen Dienststellen der Fach- und fachärztlichen Dienste,
  4. die in der wohnortnahen Gesundheitsbetreuung tätigen vertragsgebundenen Gesundheitsdienste,
  5. die freien Träger von Gesundheitsdiensten und integrierten Angeboten im Gesundheits- und Sozialbereich, die mit dem Land, dem Sanitätsbetrieb und den Trägern der Sozialdienste in koordinierter und integrierter Form auf der Grundlage der landesweiten und lokalen Programme Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringen.

(3) Zur nachhaltigen Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung bilden alle in der wohnortnahen Versorgung tätigen Träger von Gesundheitsleistungen ein interdisziplinäres Netzwerk, das durch die Gewährleistung eines bedarfsorientierten, aufeinander abgestimmten und einheitlichen Beratungs-, Betreuungs- und Begleitungsangebots in unmittelbarer Wohnortnähe der Patientin/des Patienten die primäre Anlaufstelle für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist.

(4) Die wohnortnahe Grundversorgung wird in koordinierter und integrierter Form über die Dienste des Gesundheitssprengels erbracht. Zusammen mit dem Sozialsprengel bildet er die grundlegende Organisationseinheit für die integrierte wohnortnahe Gesundheits- und Sozialbetreuung.

Art. 23 (Krankenhausbetreuung)

(1) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet die Krankenhausbetreuung über ein landesweites Netzwerk der öffentlichen und vertragsgebundenen Krankenhauseinrichtungen. Dieses Netzwerk gewährleistet eine flächendeckende, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, unter Beachtung der Grundsätze der landesweiten Koordinierung der Gesundheitsleistungen, des gleichberechtigten Zugangs der Bevölkerung zu den Gesundheitsleistungen und des unmittelbaren Übergangs zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und -einrichtungen.

(2) Die Krankenhäuser des Landesgesundheitsdienstes sind Einrichtungen des Sanitätsbetriebs und erfüllen die Aufgaben im Bereich der Krankenhausbetreuung gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auch nach den in der Landesgesundheitsplanung und der Betriebsplanung enthaltenen Vorgaben und Richtlinien.

(3) Das Krankenhausnetzwerk erbringt die Krankenhausleistungen nach dem Modell eines abgestuften Versorgungssystems. Der Spezialisierungsgrad der jeweiligen Krankenhausstandorte, inklusive der entsprechenden Leistungsprofile und -schwerpunkte, und ihre Gliederung in operative Einheiten und homogene Bereiche werden unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften vom Landesgesundheitsplan und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

(4) Im Auftrag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors koordiniert und überwacht die Organisationseinheit für die klinische Führung die Krankenhäuser des Landesgesundheitsdienstes zur Sicherstellung ihrer Vernetzung.

Art. 24 (Krankenhauseinrichtungen)

(1) Die Krankenhauseinrichtungen des Sanitätsbetriebs sind:

  1. Landeskrankenhaus Bozen,
  2. Bezirkskrankenhaus Meran-Schlanders mit den Standorten Meran und Schlanders,
  3. Bezirkskrankenhaus Brixen-Sterzing mit den Standorten Brixen und Sterzing,
  4. Bezirkskrankenhaus Bruneck-Innichen mit den Standorten Bruneck und Innichen.

Art. 25 (Sanitätskoordination in den Gesundheitsbezirken und ärztliche Leitung in der wohnortnahen  Versorgung und im Krankenhaus)   delibera sentenza

(1) Dem ärztlichen und dem diesem gleichgestellten Bereich steht in den Gesundheitsbezirken eine Sanitätskoordinatorin/ein Sanitätskoordinator vor. Diese Funktion kann von der Direktorin/vom Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen werden, wenn sie/er die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs hat. Andernfalls wird die Sanitätskoordinatorin/der Sanitätskoordinator unter jenen Ärztinnen/Ärzten ausgewählt, die in einem klinischen Fachbereich oder im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit spezialisiert sind und im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind; sie/er wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt. Die wirtschaftliche Behandlung der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators wird nach den Kriterien festgelegt, welche in den entsprechenden Kollektivverträgen des Personals des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.

(2) Die Sanitätskoordinatorin/Der Sanitätskoordinator ist für die Koordinierung des im Gesundheitsbezirk tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals verantwortlich. Sie/Er arbeitet mit der koordinierenden Pflegedienstleiterin/dem koordinierenden Pflegedienstleiter des Gesundheitsbezirks und der/dem gegebenenfalls eingesetzten Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator zusammen und legt dabei besonderes Augenmerk auf eine aufeinander abgestimmte, bedarfsorientierte und qualitativ hochwertige Erbringung der Gesundheitsleistungen. Die Betriebsordnung legt im Einzelnen die Zuständigkeiten und Aufgaben und Befugnisse der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators fest.

(3) Unbeschadet von den Absätzen 6 und 8 hat die Sanitätskoordinatorin/der Sanitätskoordinator Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, Befugnis zur Koordinierung und unterstützende Funktion gegenüber der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor für wohnortnahe Versorgung und der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung sowie der Ärztin/dem Arzt, die/der in hygienisch-organisatorischer Hinsicht für das Krankenhaus verantwortlich zeichnet.

(4) Dem ärztlichen und diesem gleichgestellten Personal für wohnortnahe Versorgung steht in den Gesundheitsbezirken eine ärztliche Direktorin/ein ärztlicher Direktor vor, die/der  im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen ist und von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor für wohnortnahe Versorgung kann eine/ein im Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirks tätige Ärztin/tätiger Arzt mit den Aufgaben einer Referentin/eines Referenten für vernetzte Gruppenmedizin sein. Bei Fehlen von Referentinnen/Referenten für vernetzte Gruppenmedizin wählt die Generaldirektorin/der Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor für wohnortnahe Versorgung aus einem Dreiervorschlag aus Ärztinnen/Ärzten aus, die im Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirks tätig sind, die von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor festgelegten Voraussetzungen erfüllen und von den im Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirks tätigen Ärztinnen/Ärzten durch entsprechende Wahl vorgeschlagen werden. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor für wohnortnahe Versorgung ist für die organisatorische Leitung des in der wohnortnahen Versorgung tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals zuständig und gewährleistet die Erbringung der Gesundheitsleistungen der Dienste ihres/seines Zuständigkeitsbereichs unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit. Sie/Er arbeitet dabei mit den Pflegedienstleiterinnen/ Pflegedienstleitern für wohnortnahe Versorgung zusammen. 33)

(5) Dem ärztlichen und diesem gleichgestellten Personal jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht eine ärztliche Direktorin/ein ärztlicher Direktor vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird aus jenen in einem klinischen Fachbereich oder im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit spezialisierten Ärztinnen/Ärzten ausgewählt, die im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor arbeitet bei der organisatorischen Leitung des in der Krankenhauseinrichtung tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt, mit den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern und der Verwaltungsleiterin/ dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung zusammen. Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Ärztin/einem Arzt die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, die Aufsicht der ärztlichen Leistungen und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung. 34)

(6) In jeder Krankenhauseinrichtung ist eine/ein im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit ausgebildete Ärztin/ausgebildeter Arzt in hygienisch-organisatorischer Hinsicht für das Krankenhaus verantwortlich; sie/er wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt. Genannte Funktion kann auch von der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung ausgeübt werden, wenn Letztere/Letzterer die Voraussetzungen dafür besitzt.

(7) Die Sanitätskoordinatorin/Der Sanitätskoordinator des Gesundheitsbezirks sowie die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor für wohnortnahe Versorgung und die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor der Krankenhauseinrichtung müssen im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises sein.

(8) Eine Person kann die Funktion der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators zugleich mit der der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors für wohnortnahe Versorgung oder zugleich mit der der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors der Krankenhauseinrichtung sowie der Ärztin/des Arztes, die der Krankenhauseinrichtung in hygienisch-organisatorischer Hinsicht vorsteht, ausüben; dies gilt nicht, wenn die Funktion der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators von der Direktorin/vom Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen wird.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2023, Nr. 33 - Durchführungsverordnung über die Voraussetzungen für die Sanitätskoordination in den Gesundheitsbezirken des Südtiroler Sanitätsbetriebes
33)
Art. 25 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
34)
Art. 25 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 38 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später durch Art. 24 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 26 (Koordinierende Pflegedienstleistung in den  Gesundheitsbezirken und Pflegedienstleitung für wohnortnahe Versorgung und im Krankenhaus)

(1) Dem pflegerischen Bereich steht in den Gesundheitsbezirken, nach einem Auswahlverfahren, eine koordinierende Pflegedienstleiterin/ein koordinierender Pflegedienstleiter vor. Diese Funktion kann von der Direktorin/vom Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen werden, wenn sie/er die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Pflegedienstleitung hat. Andernfalls wird die koordinierende Pflegedienstleiterin/der koordinierende Pflegedienstleiter unter jenen Personen ausgewählt, welche die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Pflegedienstleitung und die mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen besitzen; sie/er wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt. Die wirtschaftliche Behandlung der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters wird nach den Kriterien festgelegt, welche in den entsprechenden Kollektivverträgen des Personals des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind. 35)

(2) Die koordinierende Pflegedienstleiterin/Der koordinierende Pflegedienstleiter ist für die Koordinierung des Personals verantwortlich, das im Gesundheitsbezirk in der Krankenpflege, in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie als für die Betreuung zuständiges Hilfspersonal oder technisches Personal tätig ist. Sie/Er arbeitet mit der Sanitätskoordinatorin/dem Sanitätskoordinator des Gesundheitsbezirks und der/dem gegebenenfalls eingesetzten Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator zusammen und legt dabei besonderes Augenmerk auf eine aufeinander abgestimmte, bedarfsorientierte und qualitativ hochwertige Erbringung der Gesundheitsleistungen sowie auf die Qualitätssicherung, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Teamarbeit. Sie/Er gewährleistet die Betreuungskontinuität in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich durch Kontrollen zur Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und zur Effizienz der verwalteten Dienste. Die Betriebsordnung legt im Einzelnen die Zuständigkeiten und Aufgaben und Befugnisse der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters fest.

(3) Unbeschadet von Absatz 8 hat die koordinierende Pflegedienstleiterin/der koordinierende Pflegedienstleiter Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, Befugnis zur Koordinierung und unterstützende Funktion gegenüber den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern für wohnortnahe Versorgung und jenen der Krankenhauseinrichtung.

(4) Dem pflegerischen Bereich für die wohnortnahe Versorgung steht in den Gesundheitsbezirken mindestens eine Pflegedienstleiterin/ein Pflegedienstleiter vor, die/der im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen ist und von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird. Es können auch eine/ein oder mehrere Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter für das Personal in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention vorgesehen werden. Die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter arbeiten in dieser Funktion mit der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor für wohnortnahe Versorgung zusammen. 36)

(5) Dem pflegerischen Bereich jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht mindestens eine Pflegedienstleiterin/ein Pflegedienstleiter vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird aus jenen Fachkräften in den Bereichen Pflege, Gesundheitstechnik, Rehabilitation oder Prävention ausgewählt, die im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind. Die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter arbeiten bei der organisatorischen Leitung des in der Krankenhauseinrichtung tätigen Personals des pflegerischen Bereichs mit der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung, mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt und mit der Verwaltungsleiterin/dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung zusammen. Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Pflegedienstleiterin/einem Pflegedienstleiter die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die Pflegedienstleiterin/den Pflegedienstleiter der Krankenhauseinrichtung. 37)

(6) Die Pflegedienstleiterinnen/Pflegedienstleiter sind für die Organisation und die Führung des Krankenpflegepersonals, des Personals in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie des Hilfspersonals und des technischen Personals, sofern das aufgezählte Personal für die Betreuung zuständig ist, verantwortlich. Sie sind außerdem für die Organisation und Verwaltung der zugehörigen Arbeitsprozesse zuständig.

(7) Der Auftrag der Pflegedienstleiterin/des Pflegedienstleiters wird nach einem öffentlichen Auswahlverfahren erteilt, zu dem zugelassen wird, wer die Voraussetzungen nach den geltenden Bestimmungen hat. Für den Zugang zum Auswahlverfahren ist der Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises notwendig.

(8) Eine Person kann die Funktion einer Pflegedienstleiterin/eines Pflegedienstleiters für wohnortnahe Versorgung oder der Krankenhauseinrichtung zugleich mit der der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters ausüben; dies gilt nicht, wenn die Funktion der koordinierenden Pflegedienstleiterin/des koordinierenden Pflegedienstleiters von der Direktorin/dem Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen wird.

35)
Art. 26 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 30 Absatz 15 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
36)
Art. 26 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 38 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
37)
Art. 26 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 24 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 27 (Sanitätsrat)   delibera sentenza

(1) Beim Sanitätsbetrieb wird der Sanitätsrat eingesetzt, dem die Sanitätsdirektorin/der Sanitätsdirektor als Vorsitzende/Vorsitzender, die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor, die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung sowie folgende gewählte Mitglieder angehören:

  1. sieben Vertreterinnen/Vertreter des ärztlichen Krankenhauspersonals, von denen drei im Gesundheitsbezirk Bozen, zwei im Gesundheitsbezirk Meran, eine/einer im Gesundheitsbezirk Brixen und eine/einer im Gesundheitsbezirk Bruneck gewählt werden,
  2. eine Vertreterin/ein Vertreter der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin,
  3. eine Vertreterin/ein Vertreter der frei wählbaren Kinderärztinnen/Kinderärzte,
  4. eine Vertreterin/ein Vertreter des tierärztlichen Personals,
  5. zwei Vertreterinnen/Vertreter des leitenden nicht ärztlichen Gesundheitspersonals,
  6. eine Apothekerin/ein Apotheker,
  7. drei Vertreterinnen/Vertreter des Krankenpflegepersonals, davon eine Vertreterin/ein Vertreter der Pflegedienstleitung,
  8. zwei Vertreterinnen/Vertreter des Personals aus den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention.

(2) An den Sitzungen des Sanitätsrats nimmt als Zuhörerin/Zuhörer eine freiberufliche Ärztin/ein freiberuflicher Arzt teil, die/der die privaten Gesundheitseinrichtungen vertritt, mit denen Vereinbarungen geschlossen wurden.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen nähere Bestimmungen zur Wahl fest. Die Arbeitsweise des Sanitätsrats und seine Beziehungen zu den anderen Betriebsorganen und -gremien sind in der Betriebsordnung geregelt.

(4) Der Sanitätsrat ist ein internes Gremium des Sanitätsbetriebs und wird für jeweils fünf Jahre bestellt. Der Sanitätsrat wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebs zu seiner ersten Sitzung einberufen. Er berät die Betriebsdirektion im Bereich Gesundheitstechnik und gibt ihr Stellungnahmen zu gesundheitstechnischen Tätigkeiten von besonderer organisatorischer Bedeutung ab; diese werden von der Landesregierung festgelegt. Der Sanitätsrat gibt seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach der entsprechenden Anforderung ab; verstreicht diese Frist erfolglos, so gilt dies als positive Stellungnahme.

massimeBeschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1123 - Wahlmodalitäten des Sanitätsrates des Südtiroler Sanitätsbetriebes und Widerruf des vorangegangenen Beschlusses Nr. 2135 vom 20/12/2010

Art. 28 (Ethikkomitee für die klinische Prüfung  und Erprobung)

(1) Im Sanitätsbetrieb ist das Ethikkomitee für die klinische Prüfung und Erprobung als unabhängiges Gremium errichtet. Dieses hat die Wahrung der Rechte, der Sicherheit und des Wohlergehens der Personen, die an den klinischen Erprobungen teilnehmen, zu gewährleisten und diesen Schutz öffentlich sicherzustellen.

(2) Die Ernennung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ethikkomitees für die klinische Prüfung und Erprobung werden mit Durchführungsverordnung in Beachtung der von den staatlichen Bestimmungen festgelegten Grundsätzen geregelt.

Art. 29 (Einheitliches Garantiekomitee für Chancengleichheit, für besseres Wohlbefinden der  Bediensteten und gegen Diskriminierung)

(1) Im Sanitätsbetrieb ist das einheitliche Garantiekomitee für Chancengleichheit, für besseres Wohlbefinden der Bediensteten und gegen Diskriminierung errichtet, welches den Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen ersetzt und von diesem alle Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse übernimmt, die von den Kollektivverträgen und anderen Bestimmungen vorgesehen sind.

(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Komitees sind in den geltenden Kollektivverträgen festgelegt.

(3) Das einheitliche Garantiekomitee bleibt für fünf Jahre im Amt.

Art. 30 (Förderung der Forschung und Bildung  im Sanitätsbetrieb)

(1) Der Sanitätsbetrieb fördert dauerhaft und systematisch die Forschung und Innovation im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit.

(2) Der Sanitätsbetrieb fördert die Ausbildung und die Fort- und Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes.

(3) Zur Förderung der Anwerbung, Bildung und Spezialisierung des ärztlichen Personals des Sanitätsbetriebes legt die Betriebsordnung die Kriterien des Forschungs- und Bildungsbereiches fest, mit besonderem Augenmerk auf die Beziehungen zu Universitäten und Wissenschaft.

3. TEIL
VERWALTUNGSBEREICH

Art. 31 (Verwaltungsbereich)

(1) Der Verwaltungsbereich des Sanitätsbetriebs richtet sich in Aufbau, Organisation und Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Transparenz.

(2) Der Verwaltungsbereich des Sanitätsbetriebs wird nach den Vorgaben der Landesregierung organisiert, wobei die Erbringung landesweit einheitlicher und kundenorientierter Verwaltungs- und Supportleistungen, mit besonderer Berücksichtung der Grundsätze der Vereinfachung, Rationalisierung, Synergiennutzung und, wo sinnvoll, Zusammenlegung der administrativen Tätigkeiten und Verfahren, sowie eine ausgewogene Verteilung und Verortung der Verwaltungsdienste in den Gesundheitsbezirken zu gewährleisten sind. Die betriebsweiten Supportdienste im Verwaltungsbereich werden von der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor geleitet. Die Betriebsordnung legt die Organisation und die Arbeitsweise der betriebsweiten Supportdienste im Verwaltungsbereich fest.

(3) Die administrative, technische und berufsbezogene Führungsstruktur des Sanitätsbetriebs wird von den Bestimmungen über die Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung geregelt.

(4) Dem Verwaltungspersonal jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht eine Verwaltungsleiterin/ein Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird unter jenen Personen ausgewählt, die mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte Leitungsfunktion innegehabt haben. Sie/Er arbeitet bei der Organisation der Verwaltungsabläufe in der Krankenhauseinrichtung mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt sowie mit der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern der Krankenhauseinrichtung zusammen. Bei Krankenhauseinrichtungen mit zwei Standorten kann die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung in dieser Funktion bei Bedarf von einer/einem am jeweils anderen Standort tätigen Beamtin/Beamten unterstützt werden.

(5) Die Verwaltungsleiterin/Der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung ist für die Koordinierung des im Gesundheitsbezirk tätigen Verwaltungspersonals und für die Überwachung der Verwaltungsabläufe im Gesundheitsbezirk verantwortlich. Sie/Er arbeitet mit der Sanitätskoordinatorin/dem Sanitätskoordinator und mit der koordinierenden Pflegedienstleiterin/dem koordinierenden Pflegedienstleiter des Gesundheitsbezirks zusammen. Die Betriebsordnung legt im Einzelnen die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsleiterin/des Verwaltungsleiters der Krankenhauseinrichtung bei der Koordinierung des im Gesundheitsbezirk tätigen Verwaltungspersonals fest. Die Betriebsordnung kann vorsehen, dass die Funktion einer Verwaltungskoordinatorin/eines Verwaltungskoordinators im Gesundheitsbezirk von einer anderen Beamtin/von einem anderen Beamten ausgeübt wird, die/der im Besitz der Voraussetzungen laut Absätze 4 und 6 ist. Die wirtschaftliche Behandlung der/des gegebenenfalls vorgesehenen Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinators wird nach den Kriterien festgelegt, welche in den entsprechenden Kollektivverträgen des Personals des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.

(6) Die Verwaltungsleiterin/Der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung muss im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises sein.

III. TITEL
ÜBERGANGS-, SCHLUSS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 32 (Kontinuität des Landesgesundheitsdienstes)

(1) Der Sanitätsbetrieb gewährleistet die Kontinuität bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, die für die Sanitätsbetriebe in den einschlägigen Bestimmungen und im Landesgesundheitsplan vorgesehen sind.

(2) Bis zur Verabschiedung der neuen Betriebsordnung und bis zum Erlass der für die Anpassung an dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen und Regelungen werden, soweit mit diesem Gesetz vereinbar, die Betriebsordnung, die Verwaltungsmaßnahmen und die Regelungen angewandt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten.

Art. 33 (Führungsaufträge)

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Auftrag als Generaldirektorin/Generaldirektor des Sanitätsbetriebs ist bis zu seinem Ablauf bestätigt.

(2) Bis zur Erstellung des Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind, und dem Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 8 Absatz 3 werden für die Erteilung des entsprechenden Auftrags und für die entsprechende Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voraussetzungen und Verfahren angewandt.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor und Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs sowie als deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(4) Bis zur Erstellung des Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor oder zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind, und dem Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 10 Absatz 10 werden für die Erteilung der entsprechenden Aufträge und für die jeweilige Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voraussetzungen und Verfahren angewandt.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke sowie als deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(6) Bis zur Erstellung des Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zu Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke geeignet sind, und zum Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 10 Absatz 17 werden die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor nach entsprechender Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs, die mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen hat, und nach Anhören der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung legt die Zugangsvoraussetzungen und die Modalitäten für das Verfahren zur Auswahl der Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke fest.

(7) Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 8 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Sanitätskoordinatorin/Sanitätskoordinator im Gesundheitsbezirk bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(8) Unbeschadet von Artikel 25 Absätze 5 und 6 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor des territorialen Bereichs (nunmehr ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor für wohnortnahe Versorgung) im Gesundheitsbezirk oder als ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor der Krankenhauseinrichtung bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(9) Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 8 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als koordinierende Pflegedienstleiterin/koordinierender Pflegedienstleiter im Gesundheitsbezirk bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(10) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter des territorialen Bereichs im Gesundheitsbezirk und als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter einer Krankenhauseinrichtung sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(11) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Krankenhauseinrichtung sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

(12) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator des Gesundheitsbezirks sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.

Art. 34 (Übergangsbestimmung zum  Rechnungsprüferkollegium)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums sind bis zum Ablauf ihres Mandats bestätigt.

Art. 35 (Einzugsgebiet der Gesundheitsbezirke)

(1) Bis zur Neufestlegung der Einzugsgebiete im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 behalten die Gesundheitsbezirke ihre bisherigen Einzugsgebiete, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt sind, bei.

Art. 36 (Organisation in Departements des Sanitäts  betriebs und andere Formen der betrieblichen Zusammenarbeit)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Sanitätsbetrieb bereits eingerichteten Departements oder anderen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit werden wie bisher beibehalten.

Art. 37 (Übergangsbestimmung zum Sanitätsrat)

(1) Bis zu seiner Wahl gemäß Artikel 27, die innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat, werden die Aufgaben und Befugnisse des Sanitätsrats vom Sanitätsrat, der sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindet, ausgeübt.

(2) Bis die Landesregierung die gesundheitstechnischen Tätigkeiten, die von besonderer organisatorischer Bedeutung und Gegenstand von Stellungnahmen des Sanitätsrats sind, festgelegt hat, wird weiterhin die Regelung laut Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 38 (Übergangsbestimmung zum Ethikkomitee für  die klinische Prüfung und Erprobung)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Ethikkomitees des Sanitätsbetriebs für die klinische Prüfung und Erprobung sind bis zum Ablauf ihres Mandats bestätigt.

Art. 39 (Übergangsbestimmung zum einheitlichen  Garantiekomitee für Chancengleichheit, für besseres Wohlbefinden der Bediensteten und gegen Diskriminierung)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Beirats für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen werden bis zum Ablauf ihres bisherigen Mandats als Mitglieder des Garantiekomitees für Chancengleichheit, für besseres Wohlbefinden der Bediensteten und gegen Diskriminierung bestätigt.

(2) Auf die Finanzierungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dem zuständigen Landesamt vorgelegt wurden, wird die bis dahin geltende Regelung für die Finanzierung der Tätigkeiten angewandt, die vom Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen des Sanitätsbetriebs durchgeführt werden.

Art. 40 (Übergangsregelung für den Zugang zur  administrativen, technischen und berufsbezogenen Führungsstruktur des Sanitätsbetriebs)

(1) Bis zum Inkrafttreten der Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung werden für den Zugang zur administrativen, technischen und berufsbezogenen Führungsstruktur des Sanitätsbetriebs weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, in geltender Fassung, angewandt.

2. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 41 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, in geltender Fassung, unbeschadet von Artikel 40 dieses Gesetzes,
  2. Artikel 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 12/bis mit Ausnahme von Absatz 7, 12/ter, 12/quater, 12/quinquies, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22/bis, 23, 24/bis, 65, 65/bis, 65/ter, 65/quater, 65/quinquies Absätze 1, 2, 4, 5, 6, 9, 12, 13, 14 und 15, 65/sexies, 65/septies, 69 und 69/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
  3. Artikel 9 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 13. Mai 2011, Nr. 3, in geltender Fassung,
  4. Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. Mai 2016, Nr. 10, in geltender Fassung.

3. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 42 (Finanzneutralitätsklausel)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. August 1973, Nr. 28
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25 —
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 17. Jänner 1977, Nr. 1
ActionActione) LANDESGESETZ vom 3. September 1979, Nr. 12
ActionActionf) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 21. Juni 1983, Nr. 18
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 28. Juni 1983, Nr. 19
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 18. August 1983, Nr. 30
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 15
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1986, Nr. 20
ActionActionn) Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 21
ActionActiono) LANDESGESETZ vom 12. Mai 1988, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. November 1988, Nr. 34
ActionActionq) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 51
ActionActionr) LANDESGESETZ vom 10. April 1991, Nr. 8
ActionActions) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 16
ActionActiont) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionActionw) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1994, Nr. 13
ActionActionx) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
ActionActionz) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 5
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 1999, Nr. 48
ActionActionb') Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1
ActionActionc') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7
ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11 —
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionj') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2013, Nr. 16
ActionActionk') Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 30
ActionActionl') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2013, Nr. 34
ActionActionm') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2013, Nr. 37
ActionActionn') Landesgesetz vom 19. Juni 2014, Nr. 4
ActionActiono') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 2014, Nr. 26
ActionActionp') Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 5
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN
ActionActionSÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB 
ActionActionÜBERGANGS-, SCHLUSS- UND FINANZBESTIMMUNGEN
ActionActionr') Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 4
ActionActions') Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2017, Nr. 21
ActionActiont') Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 27
ActionActionu') Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28
ActionActionv') Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 30
ActionActionw') Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 33
ActionActionx') Dekret des Landeshauptmanns vom 1. September 2017, Nr. 35
ActionActiony') Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2017, Nr. 37
ActionActionz') Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28
ActionActiona'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 2
ActionActionb'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Januar 2020, Nr. 3
ActionActionc'') Dekret des Landeshauptmanns vom 25. September 2020, Nr. 37
ActionActiond'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43
ActionActione'') Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 4
ActionActionf'') Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29
ActionActiong'') Dekret des Landeshauptmanns vom 12. August 2022, Nr. 21
ActionActionh'') Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 2023, Nr. 14
ActionActioni'') Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 21
ActionActionj'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. September 2023, Nr. 32
ActionActionk'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2023, Nr. 33
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis