(1) Das Personal im Stellenplan der Gemeinden muss im Verhältnis zur Einwohnerzahl stehen. Es wird anhand der Einwohnerzahl am Stichtag 31. Dezember des vorletzten Jahres und der Zahl der Stellen im Stellenplan in Vollzeitäquivalenten berechnet. Bei der Festlegung des Stellenplans dürfen die Gemeinden das folgende Verhältnis nicht überschreiten:
(2) Die Gemeinden, welche im vorletzten Kalenderjahr mehr als 500.000 Übernachtungen im Rahmen des Fremdenverkehrs verzeichnen konnten, können von dem laut Absatz 1 für sie gültigen Verhältnis Bedienstete/Einwohner die Einwohnerzahl pro Bediensteten um 10 Einwohner, bei mehr als 700.000 Übernachtungen um 20 Einwohner sowie bei mehr als 1.000.000 Übernachtungen um 25 Einwohner vermindern. Diese Bestimmung wird nicht auf Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern angewandt.