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1) für die Bewilligungen und Ermächtigungen, welche im Bereich des öffentlichen Wassergutes im Sinne des D.LH. vom 28. Oktober 1994 Nr. 49 erlassen oder erneuert werden, werden folgende neue Gebühren festgelegt:
A) Besetzung von öffentlichem Wassergut des Landes:
• mehrjährige Besetzungen
Nutzung der Flächen für Produktionstätigkeiten (Gastgewerbe und Handel inbegriffen):
von 0,50 bis 25,00 Euro je m² pro Jahr
– Mindestgebühr pro Jahr 70,00 Euro;
• mehrjährige Besetzungen
(Benutzung für Produktionstätigkeiten ausgeschlossen)
von 0,10 bis 3,00 Euro je m² pro Jahr
– Mindestgebühr pro Jahr 70,00 Euro;
Diese jährliche Mindestgebühr kann bis zu 42,00 Euro reduziert werden, wenn es sich um eine Fläche bis zu 20 m² handelt;
• mehrjährige Besetzungen
von landwirtschaftlichen Grundstücken
- nur für die landwirtschaftliche Nutzung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Flächen vonseiten Bauern
(ausgeschlossen Fläche für Lagerplätze, Parkplätze, andere Tätigkeiten)
von 0,20 bis 0,45 Euro je Qm pro Jahr
(Obst- und Weinbau und andere Kulturgattungen)
von 0,010 bis 0,10 Euro je Qm pro Jahr (Grünland, Wiese und Ähnliches)
– Mindestgebühr pro Jahr 42,00 Euro;
• mehrjährige Besetzungen
mit Kabeln, Leitungen, usw.
von 0,10 bis 0,50 Euro je Lm pro Jahr
- Mindestgebühr pro Jahr 42,00 Euro;
• zeitweilige Besetzungen:
von 0,20 bis 1,00 Euro je m² / lm pro Tag
von 0,30 bis 1,50 Euro je m² / lm pro Tag (Verlängerung/ Erneuerung)
- Mindestgebühr pro Konzession bzw. Ermächtigung 42,00 Euro (bis 10 Tage);
- Mindestgebühr pro Konzession bzw. Ermächtigung 70,00 Euro (mehr als 10 Tage).
Wenn die Gebühr für die zeitweiligen Besetzungen, wie oben berechnet, jene für die mehrjährigen Besetzungen überschreiten sollte, wird die für die mehrjährigen Besetzungen festgesetzte maximale Jahresgebühr angewandt.
B) Befreiungen
Die Bauwerke für Wasserableitungen oder Wassereinleitungen gemäß Artikel 25 des DLH vom 28.10.1994 Nr. 49 unterliegen keiner Gebühr.
Die Einleitungen von Regen- und Oberflächenwasser sind gebührenfrei.
Die zeitweiligen Besetzungen für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten von Brücken und anderen Bauwerken bzw. Anlagen, welche schon von der Agentur für Bevölkerungsschutz genehmigt wurden, sind gebührenfrei.
C) Materialentnahme und Abtretung von Schlagholz:
a) Richtpreis zur Entnahme von Inertmaterial (Sand, Kies, u.a.): 4,50 Euro pro m³;
a) Preis für das im Sinne des Artikels 19 des D.LH. vom 28. Oktober 1994 Nr. 49 durch die Agentur für Bevölkerungsschutz geschlägerten und aufgeschichteten Brennholzes: 26,00 Euro pro Rm;
b) Preis für das Brennholz am Stock: 4,50 Euro pro m³.
Es liegt im Ermessen der Agentur für Bevölkerungsschutz, eine Erhöhung oder Reduzierung bis zu 50 % festzulegen; bei dieser Ermessensfreiheit ist die Qualität, Quantität und Lage des Produktes zu berücksichtigen. Keine Gebühr wird für das Astholz verlangt.
D) Befahren der Dämme und der dazugehörenden Strukturen gemäß Beschluss vom 02.05.2000 Nr. 1484:
Die Gebühr gemäß Punkt a) Buchstabe A) des oben genannten Beschlusses wird wie folgt ersetzt:
Euro 0,25 je Lm – PKW
Euro 0,30 je Lm – LKW
Mindestgebühr pro Jahr 70,00 Euro.
Alle anderen Vorschriften bleiben unverändert.
E) Besetzungen ohne Rechtstitel
Im Fall von Besetzungen, für welche keine Bewilligung oder Ermächtigung erstellt wurde, wird eine Strafgebühr in Höhe der geschuldeten Gebühr, zuzüglich 100% angewandt. Unberührt davon bleibt außerdem die Anwendung vom Artikel 26 des L.G. 12.07.1975 Nr. 35.
Der Verfall der Konzession bzw. der Ermächtigung sowie Besetzungen, die über die festgelegte Frist hinausgehen oder in Abweichung von der Konzession oder Ermächtigung vorgenommen werden, sind den oben genannten Besetzungen gleichgestellt.
F) Festlegung der Gebühr
Die Ermessensfreiheit der Agentur für Bevölkerungsschutz die Gebühr zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag festzulegen, ist an folgende Kriterien gebunden: vom Bewilligungsinhaber erzielter wirtschaftlicher Nutzen, Lage, Wert und Verwertung des Gutes, Verfügbarkeit von nutzbaren Anlagen sowie Umfang der Belastungen und Einschränkungen welche die öffentliche Verwaltung erfährt.
Hervorgehoben, dass die Gebühr zur Nutzung eines öffentlichen Gutes als Entgelt für die Verwendung desselben anzusehen ist wird die Agentur für Bevölkerungsschutz ermächtigt, in Abweichung zu obigen Beträgen mit begründeter Maßnahme auch höhere oder niedrigere Gebühren festzulegen, da es sich bei den Höchst- und Mindestbeträgen nur um Richtwerte handelt.
2) Die Gebühren der laufenden mehrjährigen Bewilligungen werden mit den laufenden Jahr wie folgt erhöht:
- +25% bis zum 30.06.2007 erlassene Konzessionen;
- +15% ab 01.07.2007 bis zum 31.12.2016 erlassene oder erneuerte Konzessionen.
Das Amt für öffentliches Wassergut verfügt bei der Anpassung der obigen Gebühren zusätzlich die Aufrundung der einzelnen Beträge auf die Einheit Euro.
In jedem Fall sollen die Mindestgebühren angewandt werden, welche im vorliegenden Beschluss festgelegt worden sind.
3) Die oben angegebenen Gebühren treten ab Erlangung der Rechtswirksamkeit des vorliegenden Beschlusses in Kraft.
4) Die Einnahmen aus den oben angegebenen Gebühren werden beim Kapitel E03100.0510 des Landeshaushaltes „Einnahmen aus Bewilligungen in Bezug auf die Wasserdomäne“ eingehoben.
5) Der Beschluss vom 29.05.2007 Nr. 1736 wird ersetzt und annulliert.
Dieser Beschluss wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.