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Landesgesetzgebung
Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
Art. 8 (Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
1)
Verordnung über die Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz und die damit zusammenhängenden Änderungen von Landesbestimmungen
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Februar 2017, Nr. 9.
Art. 8 (Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)
(
1
)
Die Funktionsbereiche, Ämter und Dienste laut Artikel 7 haben folgende Aufgaben:
a) Amt für Zivilschutz: der Amtsdirektor übernimmt die Koordinierung und Kontrolle der Organisationseinheiten laut Buchstaben a.1) und a.2). Das Amt nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:
i Beiträge an die Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz, an die Bergrettungsdienste, an die Gemeinden und an die Bezirksgemeinschaften,
ii wirtschaftliche Vergünstigungen an die Freiwilligen Feuerwehren, an deren Verbände und Genossenschaften sowie an die Landesfeuerwehrschule,
iii Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute oder an ihre Rechtsnachfolger für einen Dienstunfall oder für eine im Dienst oder infolge des Dienstes zugezogene Krankheit,
iv Ersatz für die vom Feuerwehrdienst bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen,
v Förderung der Entwicklung der Bergrettungsdienste und der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
vi Unterstützung der Leitstellen (Gemeinde-, Bezirks- und Landesleitstelle) und des Landeszivilschutzkomitees,
vii Zivilschutzplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
viii Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung für das richtige Verhalten zur Vermeidung von Notfällen und Ausbildung zur Steigerung des Selbstschutzes,
ix Bevölkerungsinformationssystem,
a.1) Landesfunkdienst:
i Realisierung, Verwaltung und Betrieb der Kommunikationsanlage der Zentralen,
ii Realisierung und Betrieb des Erdbebenmessnetzes,
iii Realisierung, Verwaltung und Betrieb des Landesfunknetzes und der Funkanlagen,
iv Unterstützung beim Betrieb der Funknetze der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz,
a.2) Landesverkehrsmeldezentrale mit den Zuständigkeiten laut Artikel 12/quater des
Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
,
b) Landeswarnzentrum:
i Zuständigkeiten laut Artikel 12/bis des
Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
,
ii Gefahren- und Risikoinformationsmanagement,
iii Grundlagen- und Entwicklungsarbeit für die Belange der Agentur,
iv Beurteilung von Gefahren und Risiken und Zivilschutzplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
v Gutachten und Beratung in den Bereichen Gewässerentwicklung, Lawinen, Baustellengeologie und Baustellengeotechnik,
vi Koordination und Umsetzung von Förderprogrammen,
vii Flussraumbetreuung,
viii Sammlung, Auswertung und Weitergabe von zivilschutzrelevanten Daten,
c) Hydrographisches Amt:
i Zuständigkeiten laut
Landesgesetz vom 26. Mai 1976, Nr. 18
, in geltender Fassung,
ii Realisierung und Betrieb von Messnetzen für hydrologische, meteorologische, nivologische und glaziologische Phänomene,
iii Betrieb des Wetterradars,
iv Speicherung, Auswertung und Bereitstellung der Messdaten,
v Betreiben von numerischen Simulations- und Prognosemodellen,
vi Unterstützung der Lawinenkommissionen,
vii Erstellung von Gutachten, Studien und Publikationen,
viii Aus- und Weiterbildung in den Kompetenzbereichen,
d) Dienst für Logistik:
i Sicherstellung der Logistik der Agentur,
ii Anschaffungen für den Baubetrieb der Agentur,
iii Instandhaltung der Maschinen und Geräte sowie der von der Agentur genutzten Immobilien,
iv Verwaltung und Kontrolle des Fuhrparks und der Qualität der eingesetzten Baustoffe sowie Koordinierung des Baubetriebes,
v Arbeitsschutzdienst im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung (Einheitstext zum Arbeitsschutz),
e) Dienst für Informatik: Ausarbeitung und Umsetzung der EDV-Strategien, kontinuierliche Entwicklung und Anpassung der EDV sowie Planung und Umsetzung notwendiger EDV-Investitionen,
f) Funktionsbereich Wildbachverbauung: Zuständigkeiten laut
Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35
, in geltender Fassung. Der Direktor des Funktionsbereichs übernimmt außerdem die Koordinierung und Kontrolle der Ämter laut Buchstaben f.1) bis f.6).
f.1) Amt für öffentliches Wassergut:
i Verwaltung des Wassergutes des Landes: Vorbereitung und Erlass von Konzessionen, Ermächtigungen und Gutachten,
ii Erwerb von öffentlichem Wassergut, Ausgliederung aus dem öffentlichen Wassergut und Veräußerung von nicht mehr verwertbaren Grundstücken,
iii Begründung von dinglichen Rechten zu Gunsten oder zu Lasten des öffentlichen Wassergutes,
iv Wasserpolizei,
v Wasserkataster,
f.2) Amt für Stauanlagen:
i Überprüfung der Projekte und Aufsicht über Bau und Führung von Stauanlagen, Wasserstauwerken und künstlichen Wasserspeichern, auch in Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden,
ii Ausarbeitung der Lastenhefte,
iii Planung, Bauleitung, Bau, Abnahme und Führung von landeseigenen Wasserspeichern,
iv hydrogeologische und geotechnische Studien und Gutachten,
v Wasserpolizei,
vi Zivilschutztätigkeit im Bereich der Stauanlagen, künstlichen Wasserspeicher und Wasserstauwerke,
vii Kataster der Stauanlagen, Wasserstauwerke und -speicher,
viii Unterstützung der Agentur mit technischen und/oder wissenschaftlichen Hilfeleistungen in den Fachbereichen konstruktives Bauwesen, Geotechnik und Hydraulik,
f.3) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Nord:
i Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
ii Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
iii Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaften Wipptal und Eisacktal, mit Ausnahme der Gemeinden Rodeneck und Mühlbach, und in den Gemeinden Jenesien, Sarntal, Ritten, St. Ulrich, St. Christina in Gröden, Wolkenstein in Gröden, Kastelruth und Bozen,
iv Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
v Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
vi Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
f.4) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Süd:
i Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
ii Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
iii Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Überetsch und Unterland und in den Gemeinden Marling, Tscherms, Lana, St. Pankraz, Ulten, Nals, Tisens, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Laurein, Proveis, Karneid, Welschnofen, Deutschnofen, Völs am Schlern, Kastelruth, Tiers, Meran, Hafling, Vöran, Mölten, Burgstall, Gargazon, Jenesien und Bozen,
iv Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
v Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
vi Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
f.5) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung Ost:
i Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
ii Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
iii Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Pustertal und in den Gemeinden Rodeneck und Mühlbach,
iv Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
v Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
vi Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
f.6) Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung West:
i Monitoring und Vorbeugung von Naturgefahren inklusive hydrogeologische Studien und Gutachten,
ii Überwachung der Einzugsgebiete und der Schutzsysteme – Wasserpolizei,
iii Planung, Realisierung, Instandhaltung und Abnahme von Schutzsystemen, ökologischen Verbesserungsmaßnahmen und Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität in den Gemeinden der Bezirksgemeinschaft Vinschgau und in den Gemeinden Naturns, Plaus, Partschins, Algund, Tirol, Kuens, Riffian, Schenna, St. Martin in Passeier, St. Leonhard in Passeier, Moos in Passeier und Meran,
iv Gefahrenzonenplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich,
v Sofortmaßnahmen bei Schadensereignissen (Notfalleinsätze),
vi Erhaltung und Verbesserung der Natürlichkeit der Gewässer (Flussläufe) und der Naturlandschaft sowie der aquatischen Ökosysteme,
g) Funktionsbereich Brandschutz: der Direktor des Funktionsbereichs übernimmt die Koordinierung und Kontrolle der Organisationseinheiten laut Buchstaben g.1) und g.2). Der Funktionsbereich nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:
i Zulassung und Befähigung zum Führen von Fahrzeugen und Booten des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes,
ii Abwicklung der Verfahren laut den Bestimmungen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung,
iii externe Notfallpläne für Betriebe, die den Bestimmungen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung, unterliegen,
g.1) Berufsfeuerwehr mit den Aufgaben laut
Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
, in geltender Fassung,
g.2) Amt für Brandverhütung mit den Aufgaben laut
Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18
, in geltender Fassung,
h) Funktionsbereich Verwaltung und Rechnungswesen:
i Erstellung der Eröffnungsbilanz, des Budgets, der Budgetänderungen und der Abschlussbilanz sowie Abwicklung der entsprechenden Verwaltungsverfahren,
ii Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs und der Einhebungsanweisungen,
iii Buchführung und Überwachung der Bilanzkonten und der Liquidität,
iv Führung der steuer- und mehrwertsteuerrechtlichen Bücher,
v Vorbereitung der notwendigen verwaltungstechnischen Maßnahmen für den Abschluss von Verträgen in den delegierten Bereichen,
vi Verwaltung des von der Agentur direkt eingestellten Personals und der entsprechenden Abgaben.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
A Brandverhütung
B Feuerwehr und Bevölkerungsschutz
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7
b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Dezember 2000, Nr. 49
c) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 33
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 31
g) Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2014, Nr. 31
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2015, Nr. 32
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2017, Nr. 4
Art. 1
Art. 2 (Errichtung Funktionsbereiche)
Art. 3 (Inkrafttreten)
Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (Bezeichnung, Rechtsquellen und Sitz)
Art. 2 (Ziele und Aufgaben der Agentur)
Organisation der Agentur
Art. 3 (Organe)
Art. 4 (Führungs- und Verwaltungsstruktur)
Art. 5 (Aufgaben des Direktors)
Art. 6 (Dienststellen)
Art. 7 (Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)
Art. 8 (Aufgaben der Funktionsbereiche, Ämter und Dienste)
Grundsätze für die administrative, buchhalterische, und finanztechnische Führung
Art. 9
(
Verwaltungstätigkeit
)
Art. 10
(
Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss
)
Art. 11
(
Kollegium der Rechnungsprüfer
)
Art. 12
(
Ökonomatsdienst
)
Art. 13
(
Einnahmen und Vermögen der Agentur
)
Art. 14
(
Inventar
)
Art. 15
(
Corporate Identity
)
Art. 16
(
Zusammenarbeit mit den Strukturen des Landes
)
Änderung von Landesbestimmungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Satzung der Agentur für Bevölkerungsschutz
Art. 1
(
Änderung des , „Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste“
)
Art. 2
(
Änderung des , „Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“
)
Art. 3
(
Änderung des , „Durchführungsverordnung zum betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung“
)
Art. 4
(
Änderung des , „Errichtung des Biologischen Landeslaboratoriums und des Hydrographischen Landesamtes“
)
Art. 5
(
Änderung des , „Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen“
)
Art. 6
(
Änderung des , „Lawinenkommissionen und Änderungen von verschiedenen Landesgesetzen“
)
Art. 7
(
Schlussbestimmungen und Aufhebungen
)
k) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2019, Nr. 19
l) Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz vom 12. September 2019, Nr. 97
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2019, Nr. 35
n) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2020, Nr. 9
C Katastrophenhilfe
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis