(1) Der Artikel 24 Absatz 1 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003, erhält folgende Fassung:
„1. Der Teil der Elternzeit, den der Elternteil beansprucht, für welchen dieser Vertrag gilt, darf in nicht mehr als sechs Abschnitten beansprucht werden. Wird sie von beiden Eltern beansprucht und gehören beide Eltern einem Landesbereich an, darf die Elternzeit in nicht mehr als insgesamt sieben Abschnitten beansprucht werden.“