(1) Der Artikel 29 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2013 erhält folgende Fassung:
„1. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Schulführungskraft erhält eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent der Landesfunktionszulage, die der entsprechenden Schule zugewiesen ist. Zu den Hauptaufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gehört es, die Schulführungskraft bei Abwesenheit zu ersetzen und sie bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen.
(2) Die Zulage laut Absatz 1 steht dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin im Ausmaß von 100 Prozent zu und zwar ab dem Tag des Dienstaustrittes, des Widerrufes, der Abordnung, des Wartestandes, des mit dem Führungsauftrag unvereinbaren politischen Mandates oder des Verzichts auf den Führungsauftrag der Schulführungskraft sowie ab dem 46. Tag der ununterbrochenen Dienstabwesenheit der Schulführungskraft.
(3) Im Falle von Schulen mit Amtsführung wird die Zulage gemäß Absatz 1 auf 70 Prozent erhöht.“