(1) Bedienstete mit einer Beeinträchtigung im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen, die Wettkampfsport betreiben, haben Anspruch auf einen bezahlten Sonderurlaub von bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr für die Zeit, welche für die Teilnahme an nationalen oder internationalen Wettkämpfen, einschließlich An- und Rückreise, erforderlich ist.