1. Die Beiträge werden nach Vorlage der Abrechnung laut Artikel 15 und auf der Grundlage des Zeitplans ausgezahlt.
2. Die Abrechnung muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:
a) ordentliche Beiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt,
b) Projektbeiträge: bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.
3. Verstreicht die Frist laut Absatz 2 ungenutzt durch Verschulden der oder des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Frist laut Absatz 2, Buchstabe b) bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
5. Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Abgerechnet werden können zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Vorsorge- und Sozialabgaben sowie Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.
6. Honorarkosten für Referentinnen und Referenten können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015.
7. Die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung können bis zum in der Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag abgerechnet werden.
8. Sofern die zum Beitrag zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.
9. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25 % der Ausgaben, wird den Organisationen für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch die Dokumentation der Ausgaben nachweisbar sein.
10. Der Zeitaufwand für die institutionellen Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen wird nicht für die Berechnung der Stunden für ehrenamtliche Tätigkeiten anerkannt.