1. Die Entschädigungen werden nicht gewährt für:
a) Schäden an Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden,
b) Schäden an Heusilageballen und an anderen bereits geernteten, aber noch auf dem Feld gelagerten Feldfrüchten, wie Mais- und Rübensilagen,
c) durch Vögel verursachte Ernteausfälle,
d) Schäden an Kern-, Steinobst- und Rebanlagen, deren Ausmaß weniger als 2.000,00 Euro beträgt, sowie an Mais-, Getreide-, Gemüse- und Beerenobstkulturen, deren Ausmaß weniger als 500,00 Euro beträgt,
e) Schäden an nicht oder mangelhaft vor Bärenübergriffen geschützten Bienenständen im Gebiet südlich von Meran und westlich der Etsch (Ulten, Deutschnonsberg, Mendelkamm),
f) Schäden an ungeschützten, beihilfefähigen Kulturen, wenn die Verwirklichung von Verhütungsmaßnahmen mit einem dem Wildschadenrisiko angemessenen Kostenaufwand verbunden gewesen wäre,
g) Schäden an beihilfefähigen Kulturen und Nutztieren, wenn ein Beitrag für Verhütungsmaßnahmen gewährt wurde, aber diese nicht fachgerecht errichtet bzw. instandgehalten wurden,
h) Schäden an Nutztieren, deren Verlust nicht durch die Vorlage der vorgeschriebenen Ohrmarken nachgewiesen werden kann.