In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

j) Landesgesetz vom 27. Januar 2017, Nr. 11)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, "Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe"

1)
Kundgemacht im  Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 31. Jänner 2017, Nr.  5.

Art. 1

(1) Im Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird nach dem Wort „Agentur“ folgende Ergänzung hinzugefügt: „in Übereinstimmung mit den Angaben, die in den Leitlinien der ANAC und in den Standard-Bekanntmachungen enthalten sind.“

(2) Am Ende von Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Vergabestellen sind verpflichtet, das Informationssystem öffentliche Verträge zu nutzen:

  1. zur Erfüllung der Transparenzpflicht bezüglich Auszahlung der Vergütungen und Honorare, in anderen Fällen als jenen, die in der geltenden Rechtsvorschrift über öffentliche Verträge vorgesehen sind,
  2. zur Erfüllung der Transparenzpflicht in Falle der Zuerkennung von wirtschaftlichen Vorteilen jeglicher Art an öffentliche und private Körperschaften.“

(3) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„7. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ANAC, führt die Agentur, auch in Funktion einer Auditstelle, gemäß den von der Landesregierung bestimmten Modalitäten stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Vergaben auf Landesebene durch.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe i) des des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„j) für Bauvorhaben von besonderer Komplexität, langer Dauer und beachtlicher finanzieller Größe kann die Landesregierung dem/der einzigen Verfahrensverantwortlichen oben genannte Aufgaben übertragen, einschließlich der Vergabeverfahren für Beträge unter EU-Schwelle und des Abschlusses aller Verträge im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauvorhabens. Für diese Tätigkeit nimmt der/die einzige Verfahrensverantwortliche die ihm/ihr vom Direktor/von der Direktorin der zugehörigen Abteilung zugewiesen Ressourcen oder, wenn die internen Ressourcen nicht ausreichen, externe Unterstützung in Anspruch. Wenn der/die delegierte einzige Verfahrensverantwortliche eine Führungsposition bekleidet, so behält er/sie besagte Position bei, auch wenn die Leitung des Herkunftsamtes für die Dauer der Delegierung dem Stellvertreter/der Stellvertretrin übertragen werden sollte.“

Art. 3

(1) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 67/bis (Qualifikation der Vergabestellen)

1. Vorbehaltlich dessen, was im Sinne von Artikel 38 zur Vereinfachung und Organisation der Vergabeverfahren festgelegt ist, definiert die Landesregierung, unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in der geltenden staatlichen Rechtsvorschrift vorgesehen sind, die für die Qualifikation der Vergabestellen erforderlichen Anforderungen auf der Grundlage der Kriterien der Qualität, Effizienz und Professionalisierung, zu welchen für die zentralen Beschaffungsstellen das Merkmal der Stabilität der Tätigkeiten und der jeweilige Gebietsbereich gehören.“

Art. 4

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Programmierung der Ausführung von öffentlichen Bauvorhaben, Dienstleistungen und Lieferungen)

1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Zweijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen an.

2. Im Falle der Realisierung von öffentlichen Bauvorhaben müssen die Programme die Erhebung der Gesamtrealisierungskosten für die Bereitstellung des Bauwerks ermöglichen, unabhängig von der Anzahl und der Art der Verträge, auf welche sie sich beziehen.

3. Im Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Arbeiten mit einem geschätzten Betrag gleich oder über 100.000 Euro enthalten, und es sind die im ersten Jahr in die Wege zu leitenden Arbeiten angegeben, welchen zuvor der einheitliche Projektcode laut Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Jänner 2003, Nr. 3, zugewiesen worden ist.

4. Im Zweijahresprogramm der Lieferungen und Dienstleistungen und in den entsprechenden jährlichen Aktualisierungen sind die Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen mit einem geschätzten Einheitsbetrag gleich oder über 40.000 Euro enthalten.

5. Die öffentlichen Verwaltungen teilen der Agentur jedes Jahr das Verzeichnis der Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1 gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten mit.

6. Im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen oder falls außergewöhnliche oder unvorhersehbare Erfordernisse oder Naturkatastrophen eintreten sowie im Falle von Änderungen infolge neuer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen können die Angaben des Jahresprogrammes im Laufe des Bezugsjahres geändert werden.

7. Das Zweijahresprogramm der Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen und das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge sowie die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen werden auf der Plattform „Informationssystem öffentliche Verträge“ veröffentlicht, welche für die gleichzeitige Weiterleitung an die zuständigen zentralen Stellen sorgt, gemäß den Bestimmungen zur Nutzung der regionalen Informationsplattformen.“

Art. 5

(1) Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Um die Qualität des Bauwerks oder der Lieferung und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Zweck zu gewährleisten, gliedert sich die Planung im Bereich der öffentlichen Bauleistungen und der Lieferungen in drei Ebenen mit zunehmender Planungstiefe: Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit, endgültiges Projekt und Ausführungsprojekt.“

(2) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„3. Bei Aufträgen, die vom Land Südtirol vergeben werden, werden Varianten, welche die Eigenschaften des Bauwerks nicht maßgeblich ändern - dazu gehören auch die für die Funktionstüchtigkeit notwendigen Lieferungen - und ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten nicht überschreiten, vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt. Nicht wesentliche Varianten, welche ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten überschreiten, einschließlich der für die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks notwendigen Lieferungen, und wesentliche Varianten werden von der Landesregierung nach der entsprechenden technischen Stellungnahme genehmigt.“

Art. 6

(1) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Für Bau- und damit zusammenhängende Lieferaufträge mit einem Betrag bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern, muss die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einer detaillierten Beschreibung der auszuführenden Leistung und einem detailgenauen graphischen Entwurf bestehen, so, dass die Leistung und die Vergütung eindeutig erkannt werden können.“

Art. 7

(1) Artikel 18 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„8. Die Anwendung des Verfahrens nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auf der Grundlage des alleinigen Preises ist für Aufträge unter 40.000 Euro zulässig. Es werden jene Angebote automatisch ausgeschlossen, die im Sinne der von der Landesregierung festgelegten Kriterien als ungewöhnlich niedrig erachtet werden.“

Art. 8

(1) Artikel 22 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„4. Bei Dienstleistungsaufträgen mit einem hohen Einsatz an Arbeitskräften muss der Wirtschaftsteilnehmer, der nach Öffnung der wirtschaftlichen Angebote in der Rangordnung als Erstgereihter aufscheint, das im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags festgelegte Ausmaß der Personalkosten mit Bezug auf den gesamtstaatlichen und den lokalen Kollektivvertrag, die für den Bereich und den Ort der Ausführung der Arbeiten gelten, nachweisen. Die/Der einzige Verfahrensverantwortliche überprüft für den Vorschlag der Zuschlagserteilung, dass die vom Wirtschaftsteilnehmer angegebenen Personalkosten angemessen sind, und er überprüft, dass diese in der Ausführungsphase eingehalten werden.“

Art. 9

(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Bei fehlenden, unvollständigen oder wesentlich unrichtigen Elementen und Erklärungen - auch Dritter -, die von den Teilnehmern auf der Grundlage dieses Gesetzes oder anderer normativer Bestimmungen beigebracht werden müssen, werden die staatlichen Rechtsvorschriften angewandt. Die Nachbesserung der genannten Elemente und Erklärungen innerhalb von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gemäß den Anwendungsrichtlinien der ANAC, hat keine Anwendung von Strafen zur Folge.“

Art. 10

(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Die öffentlichen Auftraggeber bewerten die Angemessenheit der Angebote, ob diese ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Landesregierung legt die nicht vorher bestimmbaren und mit einem der Kriterien laut staatlicher Rechtsvorschrift übereinstimmenden spezifischen Elemente mit Anwendungsrichtlinie fest.“

Art. 11

(1) Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Was die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen bis zu 150.000 Euro und die Befähigung laut Berufslisten oder Lieferantenverzeichnissen sowie die Ermächtigung zur Vergabe von Unteraufträgen betrifft, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, sowie der laut Berufsverzeichnis befähigten oder in Lieferantenverzeichnissen eingetragenen Subjekte und der Unterauftragnehmer durchgeführt. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten.“

Art. 12

(1) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. In der Phase der Vertragsausführung beträgt die Sicherheit, die nach Wahl des Bieters in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft geleistet wird, zwei Prozent des Vertragspreises. Damit der Sicherheitsbetrag der Art der Leistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und dem damit verbundenen Risiko angemessen und proportional dazu festgesetzt werden kann, kann die Vergabestelle mit Begründung den Betrag der Kaution bis auf ein Prozent reduzieren bzw. bis auf vier Prozent erhöhen. Bei Ausschreibungsverfahren, die von zentralen Beschaffungsstellen in zusammengeschlossener Form durchgeführt werden, ist der Betrag der Sicherheit in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung im Höchstausmaß von zwei Prozent des Grundpreises festgelegt. Falls eine Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnimmt, muss die Bürgschaft alle Unternehmen, aus welchen sich die Bietergemeinschaft zusammensetzt, mit einschließen.“

Art. 13

(1) Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Der Vertrag wird, bei sonstiger Nichtigkeit, in elektronischer Form, durch notarielle öffentliche Urkunde, in verwaltungsrechtlicher öffentlicher Form, durch Privaturkunde oder im Wege des Briefverkehrs gemäß den im Handel geltenden Gebräuchen nach den für jede Vergabestelle geltenden Vorschriften abgeschlossen.“

Art. 14

(1) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 39 (Stillhaltefrist)

1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag nicht vor 35 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Zuschlagserteilung abschließen, außer es liegen triftige Gründe von besonderer Dringlichkeit vor, die es dem öffentlichen Auftraggeber nicht erlauben, den Ablauf der vorgenannten Frist abzuwarten.

2. Die Stillhaltefrist laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:

  1. wenn nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines Aufrufs zum Wettbewerb oder nach Versendung der Aufforderungen nur ein Angebot eingereicht oder zugelassen wurde und die Bekanntmachung bzw. das Aufforderungsschreiben nicht rechtzeitig angefochten worden ist oder die besagten Anfechtungen mit endgültiger Entscheidung bereits abgewiesen worden sind,
  2. bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, bei spezifischen Aufträgen, die auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruhen, im Falle einer Beschaffung über den elektronischen Markt und bei Direktvergaben von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen bis zu 40.000 Euro, für Bauleistungen in Eigenregie und für Vergaben mit Verhandlungsverfahren bis zur EU-Schwelle für Dienstleistungen und Lieferungen und bis zu 150.000 Euro für Bauleistungen.“

Art. 15

(1) Artikel 40 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung erlässt für die Rechtssubjekte nach Artikel 2, in Übereinstimmung mit den Anwendungsrichtlinien der ANAC, bindende Anwendungsrichtlinien für die Verfahren zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, für die Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie für die Zahlungen und die Buchhaltung.“

Art. 16

(1) Die Überschrift des 8. Abschnittes des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung: „8. ABSCHNITT (Vergaben in Eigenregie)“

Art. 17

(1) Artikel 41 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„Art. 41 (Beschaffung in Eigenregie)

1. Die einzelnen Körperschaften erlassen eine eigene Ordnung zur Regelung der Beschaffung in Eigenregie.

2. Bei der Ausführung der Bauleistungen in Eigenregie führt das zuständige Amt das Vorhaben selbst aus, indem es das eigene Personal und die Ausrüstung der Verwaltung oder gemietete Ausrüstung einsetzt und die Baustoffe und was es sonst noch zur Fertigstellung der Bauleistungen braucht beschafft.

3. In Eigenregie können Bauleistungen bis zu einem Betrag von 150.000 Euro durchgeführt werden. Diese Grenze gilt nicht für notwendige und dringliche Bauleistungen, die im Rahmen der Agentur für Bevölkerungsschutz durchgeführt werden.“

Art. 18

(1) Artikel 51 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 51 (Vergabeverfahren im Falle des Konkurses des Ausführenden oder bei Vertragsaufhebung und außergewöhnliche Maßnahmen zur Abwicklung und Fertigstellung der Arbeiten)

1. Im Falle des Konkurses, der Zwangsliquidation und des Ausgleichs oder im Falle, dass der Auftragnehmer sich in einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet, im Falle der Vertragsaufhebung oder des Rücktritts vom Vertrag im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften oder im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags konsultieren die Vergabestellen fortlaufend die Teilnehmer des ursprünglichen Ausschreibungsverfahrens. Die Konsultation erfolgt gemäß ihrer Reihung in der betreffenden Rangordnung für den Abschluss eines neuen Vertrags über die Vergabe der Fertigstellung der Bauleistungen zu denselben Bedingungen, die bereits vom ursprünglichen Zuschlagsempfänger bei der Angebotsabgabe geboten wurden.“

Art. 19 (Aufhebungen)

(1) Artikel 15 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 2, die Artikel 42, 43, 44, 45, 46, und Artikel 49 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 20 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vor.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
ActionActionj) Landesgesetz vom 27. Januar 2017, Nr. 1
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 8
ActionActionArt. 9
ActionActionArt. 10
ActionActionArt. 11
ActionActionArt. 12
ActionActionArt. 13
ActionActionArt. 14
ActionActionArt. 15
ActionActionArt. 16
ActionActionArt. 17
ActionActionArt. 18
ActionActionArt. 19 (Aufhebungen)
ActionActionArt. 20 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 21 (Inkrafttreten)
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. Juli 2019, Nr. 3
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 11
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis