1. Die maximale Beitragshöhe für Maßnahmen laut diesen Richtlinien beträgt 40% der zulässigen Kosten.
2. Es können keine Beiträge gewährt werden, die die Schwelle laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder die Schwellen laut den Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013, Nr. 1408/2013 und Nr. 717/2014, je nach angewandter Beihilferegelung, überschreiten.