1. Die Beitragsanträge mit den erforderlichen Unterlagen müssen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden.
2. Im Fall konzessionspflichtiger oder ermächtigungspflichtiger Bauarbeiten, deren Beginn einer Meldung des Beginns der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde unterliegt, muss der Beitragsantrag vor der Meldung des Beginns der Arbeiten eingereicht werden.
3. Die Meldung des Beginns der Arbeiten, Ausgabenbelege wie Anzahlungsrechnungen, Vorverträge, welche Anzahlungen oder Geldstrafen bei Nichterfüllung vorsehen, oder Nachweise über Kautionszahlungen oder sonstige Zahlungen mit Datum vor jenem der Antragsstellung hat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 die Ablehnung des Beitragsantrags zur Folge. Im Fall von Beitragsanträgen im Rahmen der De-minimis-Regelung werden zur Auszahlung nur Rechnungen berücksichtigt, die nach der Antragsstellung ausgestellt wurden.
4. Nicht als Beginn der Arbeiten gelten der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Antragsunterlagen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien.
5. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können keine Beiträge gewährt werden.
6. Beitragsanträge für förderfähige Maßnahmen, deren Kosten auf weniger als 10.000,00 Euro ohne MwSt. veranschlagt werden, sind nicht zulässig. Sie werden abgelehnt und archiviert.