1. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass Voraussetzungen für die Auszahlung fehlen oder falsche Erklärungen abgegeben wurden, so wird der Beitrag vom Direktor/von der Direktorin der Landesagentur für Umwelt widerrufen und der Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
2. Anlagen, für die ein Beitrag gewährt wurde, können frühestens zehn Jahre nach ihrem Einbau vom Standort entfernt werden, andernfalls wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur verbleibenden Zeit widerrufen und der Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Kann die Stichprobenkontrolle aus Verschulden des Begünstigten nicht durchgeführt werden, so wird der gewährte Beitrag widerrufen und der Begünstigte muss ihn gegebenenfalls zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.