1. Folgende Kosten sind zulässig:
- Kosten für die Beschickungs-, Aufbereitungs- und Austragungsanlagen,
- Kosten für die Rührwerke,
- Kosten für die Gasspeicher,
- Kosten für die Anlage zur Gasaufbereitung und -verteilung samt Sicherheitseinrichtungen,
- Kosten für die thermohydraulische Anlage mit Wärmespeicher und Sicherheitseinrichtungen,
- Kosten für die Elektro- und Regelungsanlage inklusive Notstromversorgung,
- Kosten für technische Ausgaben bis zu insgesamt 10 % der zulässigen Kosten, und zwar für Planung, Bauleitung, technische Gutachten, Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht, Sicherheitskoordinierung und Abnahme.
2. Folgende Kosten sind nicht zulässig:
- Kosten für den Ankauf von Grund,
- Kosten für bauliche Maßnahmen,
- Kosten für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Wärmeerzeuger mit entsprechendem Zubehör, da diese gegenüber einer herkömmlichen Erzeugungsanlage keine Investitionsmehrkosten darstellen.
3. Für Anlagen, für die Förderungen für die Stromerzeugung beansprucht werden, kann der Beitrag laut diesen Richtlinien nur auf die zulässigen Kosten für die Produktion thermischer Energie gemäß folgender Formel gewährt werden:
zulässige Kosten für die Produktion thermischer Energie = zulässige Gesamtkosten x (thermischer Wirkungsgrad / Gesamtwirkungsgrad).